Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Sommersemester 2000
Prof.
Dr. Helmut Goerlich
Prof.
Dr. Christoph Degenhart
1. (Ferien-)Hausarbeit
Sachverhalt
In der sächsischen kreisfreien Stadt L gab es seit 1998 mehrfach Übergriffe mit „Kampfhunden“, die zum Teil zu erheblichen Verletzungen der Opfer und damit zu einer öffentlichen Diskussion über die Hunde geführt haben. Insbesondere im Stadtteil S wurden die abgerichteten Hunde von ihren Besitzern, Anführern von lokalen Banden, zur Verteidigung ihrer abgesteckten „Reviere“ sowie zu Raub und Erpressung genutzt. Nachdem im Gemeinderat verschiedene Alternativen erwogen wurden, wie man dem Problem beikommen kann, erläßt der Gemeinderat im Frühjahr 1999 auf Vorschlag des Oberbürgermeisters O folgende Polizeiverordnung, die dem Regierungspräsidium L angezeigt wird und die nach § 11 SächsPolG notwendigen Angaben erhält:
§
1 Gefährliche
Hunde im Sinne dieser Verordnung sind
a)
Hunde im Sinne von § 1 Abs. 2 der Polizeiverordnung des
sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum
Schutz vor gefährlichen Hunden vom 28. Juni 1996, sowie
b) Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung,
Charakter- oder Körpereigenschaften die Gefahr einer Verletzung von
Personen besteht.
§ 2 Das Halten von gefährlichen Hunden ist innerhalb der Stadt L verboten.
§ 3 Für die Dauer von jeweils einem Jahr ist auf Antrag eine Erlaubnis zu erteilen, wenn der Antragsteller seine Zuverlässigkeit durch eine besondere Eignungsprüfung oder durch Vorlage eines gültigen Waffenscheins nach § 35 WaffenG nachweist.
§ 4 Wer einen gefährlichen Hund besitzt, hat dieses unverzüglich der Stadt L anzuzeigen. Erfüllt er nicht die Voraussetzungen des § 3 dieser Verordnung, so hat er das Tier beim Städtischen Tierheim in Pflege zu geben. Er kann binnen sechs Monaten den Nachweis der Zuverlässigkeit gegenüber der Stadt L führen; nach Ablauf dieser Frist wird der Hund nach den Vorschriften des § 28 SächsPolG eingezogen.
§ 5 enthält einen Bußgeldtatbestand bei Zuwiderhandlungen gegen das Verbot.
Der passionierte Hundeliebhaber Günter G hält sich einen nicht abgerichteten Rottweiler, der von der Nachbarschaft gemocht wird und mit dem auch Kinder spielen. Am 6. Dezember 1999 geht Günter G zur Stadtverwaltung, um wegen einer gewerberechtlichen Genehmigung vorzusprechen. Auf seinen mitgeführten Hund und die neue Anzeigepflicht angesprochen gibt er wahrheitsgemäß an, er zahle regelmäßig Hundesteuer an die Stadt; da bedürfe es ja wohl keiner Anmeldung.
Aufgrund dieses Besuches fordert die Stadt L mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 Günter G auf, bis zum 28. Dezember 1999 die Voraussetzungen des § 3 der städtischen PolVO nachzuweisen, andernfalls den Hund beim Städtischen Tierheim abzuliefern. Der von Günter G dagegen am 15. Dezember 1999 eingelegte Widerspruch wird vom Regierungspräsidium L am 4. Januar 2000 zurückgewiesen. Der Rottweiler des Günter G falle aufgrund seiner Größe, aber auch der bekannten Unberechenbarkeit von Rottweilern wegen unter § 1 b) der Polizeiverordnung der Stadt L. Rottweiler seien vor allem bei falscher Erziehung gefährlich und an vielen schwerwiegenden Beißunfällen beteiligt gewesen.
Günter G erhebt am 11. Januar 2000 Klage beim Verwaltungsgericht L. Er trägt vor, dem Bescheid fehle jede Rechtsgrundlage. Die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums vom 28. Juni 1996 regele schon die Pflichten der Halter von „gefährlichen Hunden“; für eine Regelung der Stadt L sei kein Raum. Jedenfalls verstoße die Verordnung gegen die Grundrechte und insbesondere § 1 der Verordnung sei zu unbestimmt.
Aufgabe 1: Hat die Klage des Günter G Aussicht auf Erfolg?
Am 25. Januar 2000 gehen Polizeiobermeister Herbert U und Polizeimeister Christoph N Streife im Stadtteil S. Sie werden Zeuge, wie Manfred M, der seinen Pitbullterrier „Fighter“ mit sich führt, eine Auseinandersetzung mit der Studentin Andrea R hat. Sie hören wie Manfred M zu Andrea R sagt: „Wenn du jetzt nicht mit mir kommst, lernst du ,Fighter´ kennen“. Herbert U und Christoph N greifen sofort ein und nehmen Manfred M „Fighter“ weg. Sie erteilen ihm eine Bescheinigung über den Vorgang und verbringen den Hund auf das Polizeirevier, wo er von Bediensteten des Städtischen Tierheims abgeholt wird.
Am nächsten Tag wird Manfred M bei der Stadt L vorstellig und verlangt „Fighter“ zurück. Mit Schreiben vom 28. Januar 2000 teilt die Stadt ihm mit, dass die Maßnahme der Polizei aufgehoben wird, da eine Gefahr für die inzwischen verzogene Andrea R nicht mehr gegeben sei. Dennoch müsse der Hund solange im Tierheim in Pflege bleiben, bis Manfred M seine eigene Zuverlässigkeit nachgewiesen hat. Vorsorglich wird ihm noch mitgeteilt, dass für die Dauer der Unterbringung des Hundes ab dem 25. Januar 2000 ein Betrag von täglich DM 10,- an Verpflegungskosten zu entrichten sein wird.
Aufgabe 2: Manfred M fragt, ob er vor dem Verwaltungsgericht wegen der zu erwartenden Geldforderung klagen und wie er seinen „Fighter“ zurückbekommen kann.
Die kriminellen Aktivitäten im Stadtteil S werden in immer höheren Maße Gegenstand der lokalpolitischen Diskussion, zumal verstärkt Täter aus anderen Stadtteilen daran beteiligt sind. Dies führt schließlich zu weiteren Maßnahmen der Stadt zur Erhöhung der Sicherheit der dortigen Bewohner. Auf Anordnung des Oberbürgermeisters O vom 17. Januar 2000 werden für die Dauer von sechs Wochen jeden Freitag und Sonnabend zwischen 21 Uhr und 4 Uhr morgens an den Ausfallstrassen aus dem Stadtteil S Personenkontrollen durchgeführt, um Straftaten zu verhindern, gegebenenfalls auch eine schnellere Strafverfolgung zu ermöglichen.
Der langjährige Bewohner des Stadtteils Eduard Z wird in der Nacht des 22. Januar 2000 auf der Rückkehr von einem Besuch bei seiner Tochter an der X-Strasse vor dem Stadtteil S angehalten. Seine Personalien werden von Polizeiobermeister Herbert U und Polizeimeister Christoph N aufgenommen. Danach darf er weiterfahren. Immer noch erbost über die Behandlung als „Verbrecher“ beschwert sich Eduard Z am Montag, den 24. Januar 2000 schriftlich beim Staatsministerium des Innern. Von diesem erhält er am 26. Januar 2000 die Auskunft, dass man zwar leider nicht vorab informiert worden, mit der Maßnahme aber letztlich einverstanden sei.
Noch am 26. Januar 2000 geht Eduard Z zu seinem Rechtsanwalt und läßt vor dem Verwaltungsgericht Leipzig Klage gegen die polizeiliche Maßnahme erheben. Der Rechtsanwalt trägt vor, dass schon die Anordnung der Kontrollstelle rechtswidrig gewesen sei. Eine so weitreichende Anordnung könne allenfalls durch den Gemeinderat erfolgen, wenn nicht sogar das Staatsministerium des Innern selbst diese Anordnung treffen müsse. Keinesfalls aber haben die sonstigen Voraussetzungen des § 19 SächsPolG vorgelegen.
Aufgabe 3: Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Inhaltsverzeichnis
1. Aufgabe
A Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
2. Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art
3. Sonderzuweisungen
II. Statthaftigkeit der Verfahrensart
III. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
IV. Beteiligtenfähigkeit
V. Prozessfähigkeit
VI. Klagebefugnis
VII. Vorverfahren
VIII. Klagefrist/ Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung
B
Begründetheit
I. Passivlegitimation
II. Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
1. Zuständigkeit
a) Sachliche Zuständigkeit
b) Instanzielle Zuständigkeit
c) Örtliche Zuständigkeit
2. Verfahren
3. Form
III. Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
1. Rechtsgrundlage des Verwaltungsaktes
2. Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage (städt. PolVO)
a) Verordnungsermächtigung
b) Formelle Rechtmäßigkeit der
städt. PolVO
aa) Zuständigkeit
aaa) Sachliche Zuständigkeit
bbb) Instanzielle Zuständigkeit
ccc) Örtliche Zuständigkeit
bb) Verfahren
cc) Form
c) Materielle Rechtmäßigkeit
der städt. PolVO
aa) Tatbestandsvoraussetzungen der VO-Ermächtigung
bb) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
aaa) HundehVO
bbb) Grundrechte
[1] Eigentumsgarantie
[2] Allgemeine Handlungsfreiheit
IV. Rechtsverletzung
Ergebnis
2. Aufgabe
- bezüglich der zu erwartenden Geldforderung -
Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
II. Statthaftigkeit der Verfahrensart
III. Beteiligtenfähigkeit
IV. Prozessfähigkeit
V. Klagebefugnis
VI. Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis
Ergebnis
- bezüglich der Möglichkeit, „Fighter“ zurückzubekommen -
A
Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
II. Statthaftigkeit der Vorgehensart
1. Widerspruch gegen den Verwaltungsakt
a) Begehren des M
aa) Beruhen der Einbehaltung auf dem Bescheid
bb) Schreiben als Verwaltungsakt
b) Statthaftigkeit des
Widerspruchs
2. Folgenbeseitigungsbegehren
a) Einbehaltung „Fighters“ als Vollzug des Verwaltungsaktes
b) Materiell-rechtlicher
Folgenbeseitigungsanspruch
III. Einlegung des Widerspruchs bei der zuständigen Behörde
IV. Beteiligtenbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
V. Widerspruchsbefugnis
VI. Ordnungsgemäße Widerspruchserhebung
VII. Widerspruchsinteresse
VIII. Zuständige Widerspruchsbehörde
B
Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
1. Ermächtigungsgrundlage des Verwaltungsaktes
2. Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
a) Zuständigkeit
b) Verfahren/ Form
3. Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
a) Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage (HundehVO)
b) Tatbestandsvoraussetzungen
der Rechtsgrundlage
II. Rechtsverletzung
III. Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
1. Hoheitliche Handlung
2. Eingriff in rechtlich geschützte Position
3. Fortdauernder rechtswidriger Zustand als Folge des Eingriffs
Ergebnis
3. Aufgabe
A
Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
2. Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art
3. Sonderzuweisungen
II. Statthaftigkeit der Verfahrensart
1. Klagegegenstand
2. Klageart
3. Belastender Verwaltungsakt
4. Erledigung des Verwaltungsaktes
III. Beteiligtenfähigkeit
IV. Prozessfähigkeit
V. Klagebefugnis
VI. Fortsetzungsfeststellungsinteresse
1. Rehabilitationsinteresse
2. Wiederholungsgefahr
VII. Vorverfahren
VIII. Klagefrist/ Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung
B
Begründetheit
I. Passivlegitimation
II. Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
1. Zuständigkeit
a) Sachliche Zuständigkeit
b) Instanzielle Zuständigkeit
c) Örtliche Zuständigkeit
2. Verfahren
3. Form
III. Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
1. Rechtsgrundlage
2. Anordnung des Oberbürgermeisters
a) Kreis-/ Ortspolizeibehörde
b) Fachliche Weisung
c) Zuständigkeit
d) Adressat
3. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
a) Geeignetheit
b) Erforderlichkeit
c) Angemessenheit
4. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Ergebnis
1. Aufgabe
Die Klage des G gegen den Bescheid der Stadt L vom 14.12.1999 beim Verwaltungsgericht L hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A Zulässigkeit