Funktionsverlust des Haftungsrechts in Form von Schadensprävention durch die Einführung der Haftpflichtversicherung

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Malte Müller
Int. Universität Bremen
malte.mueller@cityweb.de

 

Inhaltsverzeichnis:

I. Grundbegriffe des Haftungsrechts
II. Funktionen des Haftungsrechts
III. Das Alles-oder-Nichts-Prinzip
IV. Folgen des Alles-oder-Nichts-Prinzips
V. Negative Folgen der Schadensstreuung
VI. Schlussfolgerung

 

 

I. Grundbegriffe des Haftungsrechts

Im komplexen Bereich des heutigen Schuldrechts stellen das Vertrags- und das Haftungsrecht zentrale Komponenten dar, jedoch fehlt es an einer präzisen Erläuterung des Begriffes Haftungsrecht. Der Begriff des Haftungsrechts umfasst die weiterführenden Begriffe des Haftpflichtrechts und des Schadensersatzrechts. Das Haftpflichtrecht ist bestimmt durch Verkehrsunfallrecht, das allgemeine Unfallrecht und beschäftigt sich mit den Tatbeständen des Ausgleichs von Personen- und Sachschäden.

Das Schadensersatzrecht umfasst alle zivilrechtlichen Tatbestände in denen sich eine Schadensersatzpflicht begründen lässt, unabhängig von der Tatsache, ob der Pflicht zum Schadensersatz eine Vertragsverletzung oder ein Delikt zugrunde liegt.

Das Haftungsrecht beinhaltet also Grundzüge des Haftpflichtrechts, sowie des Schadensersatzrechts, ist aber noch wesentlich weiter gefächert. So werden auch wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen von Unternehmen oder Personen als weitere Form der Interessenverletzung behandelt. Eine derart enge Beschränkung wie bei der Definition des Haftungsrechts wird also deutlich überschritten, somit lässt sich eine Definition zugrunde legen, von der weiterreichende Klarheit ausgeht:

Ein Schadensersatzanspruch der außerhalb eines Vertrages begründet wurde, lässt sich als Haftungsrecht definieren.

Die primären Anwendungsbereiche des Haftungsrecht liegen im Deliktrecht des BGB sowie bei den Sondertatbeständen der Gefährdungshaftung. Es beschäftigt sich also mit gesetzlichen Schuldverhältnissen, wo ein Schuldverhältnis eingegangen wird, unabhängig davon, ob der Wille der jeweiligen Partei dazu vorhanden ist.

Ziel ist es, eine Rechtsfolge einzuleiten, wobei die Betonung in diesem Zusammenhang auf eine liegt, die sich in der Form äußert, die herbeigeführte Rechtsgutverletzung rückgängig zu machen, bis der ursprüngliche Zustand wieder eintrifft. Man spricht hier von einer restutio in integrum.

 

 

II. Funktionen des Haftungsrechts

Das Haftungsrecht hat grundsätzlich zwei Funktionen. Zum einen umfasst es die Aufgabe des Schadensausgleichs, zum anderen die der Schadensprävention. Das Ersetzen eines entstandenen Schadens gehört zu den Aufgabenbereichen des Schadensausgleichs.

Da mit dem Ausgleich eines entstandenen Schadens zwar der jeweils betroffenen Partei geholfen werden kann, und somit das eigentlich für die betroffene Partei als wichtigstes Ziel angesehene Wiedergutmachung des Schadens erreicht wird, scheint die Funktion des Haftungsrechts klar definiert.

Rechtswissenschaftlich gibt es aber noch eine weiter Funktion des Haftungsrechts, nämlich die der Schadensprävention. Die Schadensprävention lässt sich in zwei Bereiche unterteilen, die Spezialprävention und die Generalprävention. Die Spezialprävention hat die Aufgabe den Verursacher des konkrete Schadens durch die Ableistung von Schadensersatz zu einem in Zukunft angemesseneren Verhaltens zu bewegen. Wenn der Schädiger also allein für den entstandenen Schaden aufkommen muss, hat dieses eine Wirkung speziell auf die schädigende Person, daher der Name Spezialprävention.

Die andere Art der Prävention, die Generalprävention begründet sich durch die entsprechende Bestrafung des Einzelnen und der damit verbundene Wirkung auf die anderen Mitglieder der Gesellschaft. Diese Funktion soll verhindern, dass andere Mitglieder der Gesellschaft Gleiches tun wie die Person des Schädigers. Es ist somit eine Art Aufruf zu normgerechten Verhalten.

Diese Funktionen wurden bereits vor 100 Jahren vom österreichischen Ökonomen V. Mataja erkannt und treffend formuliert:

„Keine Gesetzgebung der Welt kann einen eingetretenen Schaden beseitigen, das Recht steht demselben machtlos als einer vollendeten Tatsache gegenüber. Die Gesetzgebung kann daher in Beziehung auf die Schadensgefahr nur zwei Zwecke verfolgen: sie kann danach trachten, 1. möglichst vorbeugend zu wirken und 2. den gleichwohl eingetretenen Schaden jenen Person zuzuwenden, welche nach den Forderungen der Gerechtigkeit und der volkswirtschaftlichen Interessen als die geeignetsten Träger der Last erscheinen.“ ²

Dieses Aussage von V. Mataja bringt die einzelnen Definitionen von Spezial- und Generalprävention deutlich auf den Punkt. Die Aussage das „keine Gesetzgebung der Welt einen eingetretenen Schaden beseitigen“ kann, zeigt zum einen der Legislative ihre Grenzen auf, zum anderen stellt es aber dennoch Möglichkeiten zur Lösung dieses Problems dar, die im folgenden des Zitates weiter erläutert werden, nämlich 1., „möglichst vorbeugend“ zu handeln und 2. „den gleichwohl eingetretenen Schaden jenen Personen zuzuwenden, welche [...] als die geeignetsten Träger der Last erscheinen.

Die Zuwendung des entstandenen Schadens auf eine geeignete Person ist eine logische Folge der vorhergehenden Schadens und bedarf keiner weiteren Erläuterung, ebenso wenig wie die vorbeugende Wirkung auf die Gesellschaft, die auch klar ist.

Die beiden aufgezeigten Funktionen des Haftungsrechts ergänzen sich und lassen sich deshalb zu einem Punkt zusammenführen, der den verfolgten Zweck näher ins Auge fasst. Somit ist die Schadensprävention in Zusammenhang mit einer entstandenen Schadensausgleichsforderung die eigentliche Funktion des Haftungsrechts.

 

 

III. Das Alles-oder-Nichts-Prinzip

Im deutschen Zivilrecht besteht keine Abstufung der Haftung nach dem Grad des Verschuldens. Somit haftet der Verursachen sowohl delikts- als auch vertragsrechtlich für den gesamten entstandenen Schadensumfang. Fahrlässigkeit, egal ob leicht oder grob, oder gar vorsätzliches Handeln, wird dem BGB nach behandelt. Ein fahrlässig verursachter Verkehrsunfall wird folglich gleich behandelt, wie ein absichtlich herbeigeführtes Verhalten welches zum Unfall führt. Dieses Prinzip wird als Alles-oder-Nichts-Prinzip beschrieben. In der  Vergangenheit gab es einige Versuche dieses Prinzip zu lockern, jedoch gelang dieses nicht.

Dieses Prinzip erscheint auf den ersten Blick als unausgereift und ungerecht, da einer Person der eine geringe fahrlässig herbeigeführte Last zufällt, gleichbehandelt wird, wie eine vorsätzlich handelnde Person. Für die Person die leicht fahrlässig handelt kann das Alles-oder-Nichts-Prinzip verheerende Folgen haben, ja existenzvernichtend wirken. Aus diesem Grund wurde in das deutsche Strafrecht der § 46 I 1 StGB eingeführt, der dieser vermeidliche Ungleichbehandlung entgegenwirken sollte und den Grad der Haftung am Grad des Verschuldens festmachte. Ein Übertrag ins BGB blieb hingegen aus.

Dennoch hat dieses Prinzip einen großen Vorteil und wegen dieses Vorteils wurde es auch über die Jahre beibehalten. Durch die rigorose, gar hart wirkende Einteilung, auf die verminderte Haftung aufgrund geringerem Verschuldens zu verzichten, entsteht eine mahnende und präventive Wirkung, die der Gesellschaft aufzeigen soll, wo ihre Grenzen liegen.

So mag das Alles-oder-Nichts-Prinzip aus Gerechtigkeitsgründen fraglich sein, es stellt aber gleichwohl im Hinblick auf Prävention eine Säule der Gesellschaft dar, auf die in der heutigen Zeit nicht mehr verzichtet werden kann.

 

 

IV. Folgen des Alles-oder-Nichts-Prinzips

Im Laufe der Zeit wurde das Alles-oder-Nichts-Prinzip immer kontroverser betrachtet. Die Tatsachen, dass eine Person, die fahrlässig handelt die Gleiche Schuld trifft wie eine Person die vorsätzlich handelt und dies zum Teil ruinösen Folgen für den lediglich gering schuldhaft handelnden Schädiger mit sich führt, führten dazu, dass neue Überlegungen zur Schadensstreuung angedacht wurden.

„Jeder Schaden wird in seiner Gesamtwirkung weniger empfindlich sein, wenn er verteilt wird, um muss am härtesten wirken, wenn er an einer einzigen Person haften bleibt.“³

Dieser Satz macht die konkreten Überlegungsversuche deutlich. Wenn also ein entstandener Schaden von mehreren Personen getragen wird, von einer Gesamtheit, in Form einer Gruppe etc., dann ist es um so einfacher ihn aufzubringen. Ebenso sind die Folgen für den tatsächlichen Schädiger weniger schlimm. Dieses Prinzip, das eine große Anzahl von Personen für einen entstandenen Schaden aufkommen, nennt man Schadensstreuung.

Diese Schadensstreuung oder Schadensverteilung wird durch das technische Mittel der Versicherungen heutzutage durchgesetzt. Man kann also von einer Abnahme des entstandenen Schadens von Versicherungen sprechen.

Der Begriff Versicherung bedeutet einen Zusammenschluss vieler Personen mit dem Zweck, gemeinsam finanzielle Mittel aufbringen zu können, um einen entstandenen Schaden einer einzelnen Person, der sie in gleicher Weise treffen kann, mit diesen gesammelten Mitteln auszugleichen.

Die finanziellen Mittel werden in Form von Beiträgen eingebracht, die je nach Grad des Risikos unterschiedlich hoch ausfallen können. Diese Beiträge fließen in einen großen Topf zusammen, wovon im Schadensfall der konkrete Schaden gedeckt wird. Somit trägt nicht mehr der Einzelne dem der Schaden entstanden ist dazu bei, den selbigen zu regulieren, sondern er wird durch die finanziellen Mittel die in Form der Versicherung zusammenfließen,  abgedeckt.

Die Versicherungen die im Laufe der Zeit entstanden, unterteilt in Sozialversicherung, privater Pflichtversicherung und der Privatversicherung hatten zur Folge, dass die wirtschaftlich ruinösen Folgen von Schadensersatzansprüchen auf Seiten des Schädigers deutlich verringert wurden.

Ebenso war es für die jenige Person, dem der konkrete Schaden entstanden ist, einfacher und ohne viele Durchsetzungsrisiken möglich, den ihr entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen.

Das größte Hindernis des wirksamen Schadensausgleichs lag darin begründet, dass es sehr schwierig war die Ansprüche vor Gericht durchzusetzen, da ein Zivilprozess immer mit hohen Kosten und Problemen bei der Durchsetzung der Vollstreckung verbunden ist. Ein zum Schadensausgleich durch Gericht verurteilter Schädiger der nicht bereit war für den entstandenen Schaden aufzukommen, aus welchen Gründen auch immer, stellt in der Praxis ein großes Problem dar. Es benötigt einen erheblich Zeitaufwand, der wiederum verbunden mit neu anfallenden Kosten ist, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, den entstandenen Schaden in Form von z.B. materiellen Gegenständen zu besorgen.

Es gibt somit genügend plausibel klingende Gründe, welche Aufgaben Versicherungen haben, jedoch gibt es auch negative Folgen, die die Einführung des Versicherungsschutz mit sich führte, die im folgenden Erläutert werden.

 

 

V. Negative Folgen der Schadensstreuung

Durch den Versicherungsschutz, der es dem einzelnen möglich macht den entstandenen Schaden durch die abgeleisteten Beiträge für die Versicherung von einer breiten Masse tragen zu lassen, verwischen die eigentlichen Funktionen des Haftungsrechts.

Erinnern wir uns an das erste Zitat von V.Mataja das besagte, dass keine Gesetzgebung der Welt einen eingetretenen Schaden beseitigen kann und sich somit die Folgen ergeben, dass die Gesetzgebung dann wenigstens vorbeugend agieren sollte und der entstandenen Schaden der Person zur Last fallen sollte, die nach Forderungen der Gerechtigkeit und aus volkswirtschaftlicher Sicht die als am Besten geeignete erscheint.

Fokussieren wir unser Augenmerk auf den Punkt, dass die Gesetzgebung möglichst vorbeugend handeln sollte. Dieses vorbeugende agieren fällt dergleichen aus, dass eine Schadenszuweisung nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip geschieht, wie es oben unter III. beschrieben ist. Dieses Prinzip sollte eine präventive Maßnahme sein und in der Form wirken, dass eine hohe Strafe dazu führt, dass die Bevölkerung abgeschreckt wird und somit vorsichtiger, und in Bedacht auf mögliche Konsequenzen, handelt.

Durch die Einführung von Versicherungen und er damit verbundenen Schadensstreuung führt dazu dass der Schaden, der nunmehr durch die Gesamtheit getragen wird, weniger schlimme Folgen für den einzelnen hat. Die präventive Wirkung geht damit verloren.

Der so zu bezeichnenden Freikauf von der Haftung durch Versicherungsschutz kann sogar dazu führen, dass die Präventionswirkung nicht nur abgeschwächt sondern ganz ins Gegenteil abgewandelt wird.

Die tariflich festgelegten Beitragssätze bestimmen sich wie oben ausgeführt durch das individuelle Risikopotenzial des einzelnen. Ein 18 jähriger Fahranfänger, der ein Auto mit einer sehr hohen PS-Stärke fährt, stellt ein höheres Risiko dar, als ein Mitte vierzig jähriger Autofahrer in dem gleichen Auto. Diese Schlussfolgerung begründet sich durch die nicht vorhandene Reife in Bezug auf die mangelnde Fahrpraxis.

Aufgrund des immer weiter voranschreitenden Wettbewerbs im Versicherungswesen, entsteht ein hoher Konkurrenzkampf. Ein produktives und wirtschaftliches Handeln der Versicherungen hängt immer mehr von den volks- und betriebswirtschaftlichen Faktoren am hart umkämpften Markt ab. Wer keine guten Konditionen anbietet, erhält keine Resonanz. Die wirtschaftliche Folge ist der Konkurs.

Um dieser Folge entgegenzuwirken locken viele Versicherungen mit günstigen Konditionen bei der tariflichen Gestaltung des individuellen Risikopotentials des jeweiligen Versicherungsnehmers.

Die Wahrscheinlichkeit, dass der 18 jährige Fahranfänger, ohne große Praxiserfahrung, mit dem ihm fremden und hoch motorisierten Auto einen Verkehrsunfall begeht ist wesentlich größer als das ein erfahrener Autofahrer den selben Unfall verursacht. Jedoch bietet jede Versicherung eine andere Tarifgestaltung des zu leistenden Beitrages, wo sicherlich einige das gebotene Risikopotenzial des Fahranfängers unberücksichtigt lassen.

Ein Beispiel des hohen Risikopotenzials in diesem Fall, wäre ein Verkehrsunfall bei überhöhten Tempo auf der Autobahn, in Form eines unterschätzten Bremswegs mit dem Resultat eines erheblichen Sach- und Personenschadens.

Ohne Versicherungsschutz und unter den Bedingungen des Haftungsrechts würde eine Haftung nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip verheerende Folgen mit sich bringen. Durch den Versicherungsschutz und der damit verbundenen Kostenstreuung bleibt diese Konsequenz aber aus, was sicherlich zu begrüßen ist, jedoch nicht in Hinsicht auf das hier durch zu schnelles Fahren und weglassen der nötigen Sorgfaltspflicht und den Sicherheitsvorkehrungen in Form von angepasster Geschwindigkeit ein schwerer Verkehrsunfall verursacht wurde, für den nun die Gesamtheit in Form der Versicherung aufkommen muss.

Ein weiteres Beispiel, welches ebenfalls belegt, dass eine unangemessene tarifliche Gestaltung dazu führt, dass das Risikopotential einer Person unterschätzt wird, ist die Sicherung eines Fahrrades. Ein Fahrrad, welches mit einem dünnen, leicht zerstörbaren Schloss befestigt wird, kann leichter entwendet werden, als ein Fahrrad mit einem entsprechend dicken Sicherheitsschloss. Das Problem was sich hier stellt liegt darin begründet, dass ein Sicherheitsschloss wesentlich teurer ist, als ein normales, dünnes Schloss. Da aber die Versicherung in jedem Fall für das geklaute Fahrrad aufkommt, wenn es, in welcher Form und  mit welchem Schloss auch immer, verriegelt ist, liegt es auf der Hand sich für die Sicherung des Fahrrades mit dem billigen Schloss zu entscheiden.

Die nötigen, ja erforderlichen Maßnahmen, das  Fahrrad mit einem Sicherheitsschloss zu sichern, scheitern an der Kostenintensivität. Da die Schadensfolgen, der Diebstahl des Fahrrades, ja nicht mehr den einzelnen treffen, sondern die Versicherungsgemeinschaft, wird die benötigte Sorgfalt des einzelnen außer Acht gelassen. Dieses Bezeichnet man als moralisches Risiko (moral hazard).

 

 

VI.  Schlussfolgerung

Durch den Versicherungsschutz und die damit verbundene Schadensstreuung wird erreicht, dass der Verursacher des Schadens entlastet wird. Dies ist ein vertretbares und sehr sinnvolles Argument. Ebenso ist die Durchsetzung des entstandenen Schadens auf Seiten des Opfers wesentlich einfach. Ein aufwändiger, kostenintensiver Zivilprozess wird somit vermieden.

Größtes Mako ist dagegen der Wegfall der Präventionsfunktion des Haftungsrechts. Da das Alles-oder-Nichts-Prinzip durch den Versicherungsschutz in seiner Wirkung entkräftet wird, geht eine wichtige Funktion verloren, auf die in der heutigen Zeit nur schwerlich verzichtet werden kann.

Ein sicherer Weg zur Kriminalitätsbekämpfung ist nach wie vor die Vorbeugung. Ein Verbrechen ist wesentlich schwerer auszuführen, wenn die nötige Sorgfaltspflicht, die sehr wohl auch kostenintensiv sein darf, eingehalten wird. Durch den Versicherungsschutz, der im Schadensfall greift, ist diese Sorgfalt nicht mehr essentiell notwenig und kann außer Acht gelassen werden, da ja der einzelne nicht für den von ihm verursachten Schaden aufkommen muss, sonder die Versicherungsgemeinschaft. Präventive Schutzmaßnahmen werden nicht unterstützt.

So lässt sich schlussfolgern, dass der Versicherungsschutz im Haftpflichtfall nicht über das Haftpflichtrecht hinaus reicht. Die dennoch vorhandenen Lücken des Haftpflichtrechts werden nicht gestopft, sondern vielmehr durch Haftpflichtversicherungen außer Acht gelassen.

Durchweg ist eine Versicherung für Haftpflichtfälle in der heutigen Zeit positiv zu Bewerten, der Wegfall der Präventionsfunktion des Haftungsrechts ist jedoch eine Entwicklung der entgegengewirkt werden muss. Dies kann nur durch das verhängen von entsprechend hohen und Strafen effektiv wirken. Vorbeugendes Verhalten sollte „primera ratio“ sein und auch immer bleiben. Ein Versicht in dieser Hinsicht mit Auswirkung das Prävention zur „ultima ratio“ wird, ist nicht vertretbar.

 

 


² V. Mataja, Das Recht des Schadensersatzes vom Standpunkt der Nationalökonomie, 1988, S. 19.
³ V.Mataja, Das Recht des Schadensersatzes..., 1988, S.27.