Zur Frage der Kompatibilität einer Zwangsimpfung mit den Grundrechten des
Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG in Form von dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem Recht auf Leben

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Malte Müller
Int. Universität Bremen
malte.mueller@cityweb.de

 

Inhaltsverzeichnis:

I. Worum geht es?
II. Worin besteht das Problem?
III. Legitimer Zweck? Legitimes Mittel?
IV. Im Ergebnis: Welche Konsequenz ist zu erkennen?
V. Einzelfallfrage: Wissentliche Überempfindlichkeit durch Immunschwäche
VI. Resümee

 

I. Worum geht es? 

In Anbetracht einer stetig wachsenden Bedrohung von möglichen Anschlägen mit Pockenviren auf die zivile Bevölkerung und der damit verbundenen Reaktion der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, die Impfstoffe gegen Pockenerkrankungen für einen Großteil der Bevölkerung kaufte, um im Falle eines Anschlags mit Pockenviren die drohende Epidemie einzugrenzen bzw. zu unterbinden, stellt sich die Frage, ob eine Impfung in diesem Falle hinsichtlich der unklaren Kompatibilität zu dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und dem Recht auf Leben gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gesetzlich vorgeschrieben werden kann. 
In welcher Situation muss ich mich also Impfen lassen und wann ist eine Impfung nicht nötig? 

 

II. Worin besteht das Problem?

Das Problem liegt darin begründet, dass im Falle einer Impfung gegen den Pockenvirus mehrmals mit einer Nadel in den Oberarm unter die Haut gestochen wird. Leichte Blutungen und Rötungen sind die unmittelbare Folge. Wesentlich problematischer sind aber die mit der Impfung verbunden Nebenwirkungen.

Normale, typische und milde Reaktionen, die ohne eine Behandlung wieder verschwinden sind Schmerzen an der Impfstelle, Schmerzen und Schwellung der Lymphknoten in der Achselhöhle und leichtes Fieber. Jede dritte Person hingegen ist so krank, dass sie zu Hause bleiben muss.

Andere Reaktionen fallen dagegen wesentlich schwerwiegender aus. Bei jeder 1000 Person traten Nebenwirkungen wie Ausbruch des Vaccinia Ausschlages auf, der meist an den Genitalien oder im Gesicht, auch an den Augen, wo es im schlimmsten Fall zur Blindheit führen kann, ausbricht. Weitere toxische und allergische Ausschläge sind ebenfalls möglich. Diese Nebenwirkungen erfordern zur Bekämpfung eine medizinische Behandlung.

Ein drittes Stadium der Nebenwirkungen ist in 14-52 Fällen von 1 Mio. lebensbedrohlich und erfordert sofortige medizinische Behandlung. Schwerwiegender Ausschlag mit Ekzemen von dem der ganze Körper betroffen ist führt zu einer Zerstörung der Haut mit möglicher Todesfolge.²

Betrachten wir nun den Art. 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit. Dieses eigentliche Abwehrrecht gegen den Staat hat ausdrücklich seine Wirkung beschränkt auf die negative Beeinflussung auf körperliche Unversehrtheit. Es ist eine Reaktion auf nationalsozialistische Verbrechen und enthält für die heutige Zeit einen besonders wichtigen Menschenwürdegehalt.

Der Begriff der körperlichen Unversehrtheit umfasst zum einen den Begriff der Gesundheit im biologischen und physiologischen Sinn, zum anderen aber auch die Gesundheit im psychischen Sinn. Somit fällt auch die Freiheit von Schmerz auch unter dieses Grundrecht. (E 56, 54/75)

Das Problem welches bei einer Pockenimpfung aufkommen würde, wird nun deutlich erkennbar. Zum einen ist das Hinzufügen von Schmerz ein Schutzgut des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und somit nicht erlaubt, zum anderen sind die möglichen Nebenwirkungen, seien es Nebenwirkungen in leichter Form oder schwerwiegendere Nebenwirkungen, Verletzungen der Gesundheit im biologischen und physiologischen Sinn. Ist es nun legitim und mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit zu vereinbaren, eine Zwangsimpfung durchzuführen? 

 

III. Legitimer Zweck? Legitimes Mittel? 

Durch die Beschränkung des Grundrechtes auf körperliche Unversehrtheit durch den Art. 2 Abs. 2 S.3 GG, ist es möglich einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch ein  Parlamentsgesetze zu regeln. Es ist also ein echtes Parlamentsgesetz von Nöten, was einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG rechtfertigt. Unwesentliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit können sich auch auf materielle Gesetzte stützen. 

Damit eine rechtlich wirksame Verfassungsmäßigkeit der durch ein Parlamentsgesetz verordneten Zwangsimpfung besteht, müsste hierin ein legitimer Zweck zu sehen sein, welcher mit einem legitimen Mittel durchgesetzt wird.

Der legitime Zweck der Zwangsimpfung würde darin begründet liegen, dass die Gefahr einer möglichen Epidemie gestoppt oder gehemmt würde. Es steht also die Seuchenbekämpfung und damit der Schutz der Gesamtbevölkerung als Zweck da, der durchaus einer legitimen Basis zugrunde liegt, da man es als legitim ansehen kann, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und die Verbreitung einer Seuche einzudämmen. 

Eine Zwangsimpfung als Mittel zur Durchsetzung der Ziele ist sicherlich als legitim anzuerkennen, besonders unter Beachtung der Tatsachen, dass wahrscheinlich keine andere Methode gleich geeignet wäre das Ziel zu verfolgen.

Das dogmatische Schema zur Erhärtung des legitimen Mittels in Form der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit erhärtet also die Aussage zunehmend, dass der Zweck durch ein Mittel verfolgt wird, welches legitim ist.

Fraglich ist nun, ob es angemessen oder zumutbar ist, eine Zwangsimpfung durchzuführen in Kenntnis aller möglich auftretenden Nebenwirkungen.

Durchaus unproblematisch ist dies sicherlich bei der Impfung an sich. Das mehrmalige Stechen mit der Nadel unter die Haut und die damit verbundenen Schmerzen oder die Rötung sind im Gegensatz zur sog. Volksgesundheit und zur Eindämmung einer Seuche durchaus gerechtfertigt. Auch wenn Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit auch die psychische Unversehrtheit, also das Hervorrufen von Schmerzen schützt, ist dies als wesentlich geringer zu bewerten.

Das gleiche gilt für die leichten Nebenwirkungen die eine Impfung mit dem Virus Vaccinia mit sich bringt. Rötungen der Haut, verbunden mit Juckreiz und Schwellungen der Lymphknoten, was dazu führen kann, das man schlimmsten Falls drei Tage im Bett verbringen muss, sind der höherwertigen Gut der Seuchenbekämpfung und der damit verbundenen Gesundheit der Bevölkerung unterzuordnen.

Die Rechtfertigung beim nächsten Stadium der möglich auftretenden Nebenwirkungen ist jedoch etwas problematischer. Das Hervorrufen von schwerem Ausschlag im Bereich der Genitalien oder im Gesicht führt erheblich schlimmere Folgen nach sich. Eine Entzündung an den Augen kann sogar zu einem kompletten Verlust des Augenlichts führen, wenn eine medizinische Behandlung nicht unmittelbar erfolgt. Durch diesen medizinischen Eingriff, lassen sich die Nebenwirkungen aber durchaus erfolgreich bekämpfen.

Da eine genaue medizinische Beobachtung bei einer groß angelegten Zwangsimpfung sowieso gegeben sein muss, lassen sich diese Formen der Nebenwirkungen gut kontrollieren und können ebenso erfolgreich behandelt werden. Die geringe Zahl der potentiellen Menschen die an solchen Nebenwirkungen erkranken können spricht ebenfalls dafür, dass auch in diesem Beispiel die Seuchenbekämpfung und die Volksgesundheit Vorrang haben.

Das drittes Stadium der Nebenwirkungen welches lebensbedrohliche Folgen haben kann und eine sofortige medizinische Behandlung benötigt, um überhaupt eine geringe Chance zur Heilung zu wahren ist das wohl zu am schwierigsten zu beurteilende.

Schwerwiegender Ausschlag mit Ekzemen von dem der ganze Körper betroffen kann zu einer Zerstörung der Haut mit möglicher Todesfolge führen. Da man nicht feststellen kann, ob eine Person durch die Impfung derartig starke Nebenwirkungen hervorbringt, kann man also nicht im Vorhinein eine Entscheidung im Einzelfall erzwingen. Wenn es möglich wäre, im Voraus zu erkennen ob eine Person überempfindlich auf eine Impfung reagiert, wäre eine Prüfung des Einzelfalls notwendig. Da es aber nicht möglich ist, und keine direkte Bedrohung des Lebens vorhanden ist, kann man grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass das Recht auf Leben bei einer Impfung berührt wird.

Von 1 Mio. Menschen sind aber von derartigen Nebenwirkungen lediglich 14-52 Menschen betroffen, also eine sehr geringe Anzahl. Dieser Fakt würde dazu führen, dass bei einer erneuten Abwägung zwischen dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und dem Eindämmen der Seuchengefahr, verbunden mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit in besonders schwerem Sinne, die sehr geringe Anzahl der potentiellen Erkrankungen als weiterer Grund zur nachrangigen Anordnung anzusehen wäre.

Resümierend lässt sich also feststellen, dass die Seuchenbekämpfung und der Erhalt der Volksgesundheit das hochrangigste Gut unter den zu prüfenden und relevanten Güter sind.

 

IV. Im Ergebnis: Welche Konsequenz ist zu erkennen?

Aus diesen Überlegungen ergibt sich eine Konsequenz. Obwohl Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG das Recht auf körperliche Unversehrtheit beschreibt und dieses ein Grundrecht ist, welches konstituierend für unsere Verfassung ist, ist der Schutz der Gesundheit der Gesamtbevölkerung und das Eindämmung der Seuchengefahr durch eine per Gesetz angeordnete Zwangsimpfung höherangig. Im Allgemeinen ist also der Aufforderung zu einer gesetzlich festgelegten Zwangsimpfung nachzukommen. Einzelfallsituationen können allerdings zu einem anderen Ergebnis führen.

 

V. Einzellfallfrage: Wissentliche Überempfindlichkeit und durch Immunschwäche

Nehmen wir an, ein Kind leidet aufgrund von einer starken Immunschwäche an Überempfindlichkeit bei Impfungen, die im Extremfall zum Tod führen können. Es wurde bereits ein Impfgesetz verabschiedet, welches besagt, dass jeder sich einer Impfung unterziehen muss, um die Volksgesundheit zu erhalten und die Gefahr einer größeren Epidemie einzudämmen.

Das Gesundheitsamt besteht trotz der vorliegenden Immunschwäche die bei Impfungen eventuell tödlich verlaufen kann auf eine Impfung. In diesem Fall ist nun offensichtlich das Recht auf Leben neben dem Recht auf körperliche Unversehrtheit mit berührt. Das Recht auf Leben ist deshalb berührt, weil im Vorfeld der Impfung festzustellen ist, dass eine mögliche Nebenfolge der Tod ist. Dies steht im Gegensatz zu den tödlichen Nebenwirkungen die oben genannt sind, da man in dem Fall oben nicht davon ausgehen musste, dass die Person überempfindliche Reaktionen hervorbringt die tödlich verlaufen können. Hier ist es jedoch klar, es liegt eine offensichtliche, direkte und unmittelbare Gefahr für das Leben des Kindes vor. Eine Impfung könnte zu einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und sogar des Rechts auf Leben haben.

Das Recht auf Leben schütz die physische Existenz des Menschen. Dies ist besonders wichtig, weil es Voraussetzung und Grundlage aller anderer Grundrechte ist. Wir können ohne weiteres feststellen, das durch die Impfung das Recht auf Leben des Kindes bei einer Impfung berührt ist, was rechtstechnisch zu einer Eröffnung des Schutzbereiches führt.

Der legitime Zweck und das legitime Mittel sind die Gleichen wie die in Punkt IV aufgeführten, die Volksgesundheit und die Eindämmung der Seuchengefahr als Zweck und das Erlassen einer Zwangsimpfung dagegen als Mittel. Der Nutzen für das Gemeinwohl ist also unverändert sehr hoch, da wichtige Gemeinschaftsgüter geschützt werden.

Fraglich ist, ob das Recht auf Leben gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht höher zu bewerten ist. Dieses muss man im vorliegendem Fall bejahen. Der Schaden bei dem Kind könnte eventuell tödlich sein. Ebenso ist dieses Grundrecht ein Basisrecht für alle anderen Grundrechte. Erste Wertung: Das Recht des Kindes überwiegt, sodass sich das Kind nicht impfen lassen muss. 

Fraglich ist, welche Folgen daraus für die Allgemeinheit resultieren. Es besteht nämlich die Gefahr, dass die Gesamtimpfung der restlichen Bevölkerung dadurch nutzlos wird und nicht die Notwendige Effektivität mit sich führt, die zwingend erforderlich ist, um eine Seuche auszurotten bzw. eine Erweiterung einzudämmen.

Da eine Abwägung der einzelnen konkurrierenden Rechtsgüter mit größten Schwierigkeiten verbunden wäre und theoretisch zu dem Ergebnis führen würde, dass das Recht auf Leben des Kindes dem Wohl der Allgemeinheit in Form von Erhalt der Volksgesundheit unterliegt. Ein solch vernichtendes Urteil ist glücklicherweise nicht von Nöten, da hier eine andere Möglichkeit in Betracht gezogen werden kann, die das Recht auf Leben des Kindes gleichwohl schützt, wie den Erhalt der Volksgesundheit und zur Eindämmung der Seuchengefahr beitragen würde.

Eine solche Möglichkeit könnte darin bestehen das Kind unter Quarantäne zu stellen. Die Interessen  der betroffenen Rechtsgüter würden sich nun nicht mehr tangieren. Das Recht auf Leben würde erhalten bleiben, ebenso würde die Impfung weiterhin konsequent durchführbar sein, ohne ihren Erfolg in Form von Eindämmung oder Vernichtung zu verfehlen.

Zum Schluss halten wir also fest, dass eine Rechtsgüterabwägung in diesem speziellen Einzelfall sehr schwierig ist. Da aber andere Möglichkeit besteht, die Ziele der einzelnen Interessen gleichwohl durchzusetzen, ist dieses auch nicht notwendig.

 

VI. Resümee

Resümierend lässt sich sagen, dass um eine Zwangsimpfung durchzusetzen ein Gesetz parlamentarisch verabschiedet werden müsste, welches klar festlegt, das eine flächendeckende Impfung von Nöten ist. Andere Grundrechte, wie z.B. das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder eine Nichtimpfung aus religiösen Gründen und damit einer Berührung des Rechts auf Religionsfreiheit wären dem Impfgesetz zur Zwangsimpfung unterzuordnen.

Mögliche Nebenwirkungen sind sicherlich vorhanden, lassen sich aber durch medizinische Behandlung durchaus entgegenwirken. Problematische Einzelfälle die eine logische Konsequenz sind, müssen in diesem Zusammenhang gesondert behandeln werden.


 2 vgl. : http://www.bt.cdc.gov/agent/smallpox/vaccination/reactions-vacc-public.asp