Der Bankrott nach § 283 StGB

 Seminar zum Medien- und Wirtschaftsstrafrecht

Prof. Dr. Heribert Schumann, M.C.L.

Wintersemester 2000/2001
- Universität Leipzig -

 


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I. Einleitung

Im freien Wettbewerb, unter marktwirtschaftlichen Bedingungen, gehört es zur Tagesordnung, dass Unternehmen (auch unverschuldet) in die Insolvenz geraten. Hinter jedem Unternehmen und somit hinter jeder Insolvenz stehen betroffene Menschen.
Die Ursachen für Insolvenzen sind jedoch stets im Verhalten von Menschen zu suchen. Menschen treffen (ob im Privat- oder Wirtschaftsleben) eine große Zahl von Entscheidungen, die oftmals für sie selbst und für andere weitreichende Konsequenzen haben. Unternehmerische Entscheidungen z.B. sind stets mit Risiko und Wagnis verbunden. Ein Außer-Acht-Lassen dieser Umstände hätte eine generelle Pönalisierung von unternehmerischem Handeln zur Folge. Folglich wäre nur risikofreies unternehmerisches Handeln straffrei. Ein solches risikofreies unternehmerisches Handeln ist jedoch nicht denkbar, weil sonst jede wirtschaftliche bzw. unternehmerische Betätigung infolge Strafdrohung unmöglich wäre.
Betrachtet man demgegenüber die Folgen einer Insolvenz, so ergibt sich die dringende Notwendigkeit, schädliche Verhaltensweisen zu pönalisieren.
Auf Grund der oft verheerenden Folgen, die eine Insolvenz mit sich bringt, wurden deshalb nur bestimmte Verhaltensweisen vom Gesetzgeber in den §§ 283ff StGB unter Strafe gestellt. In der nachfolgenden Arbeit soll ein Überblick über den Tatbestand des § 283 StGB als zentrale Norm des Insolvenzstrafrechts gegeben werden.

II. Informationen zum Bankrott gemäß § 283 StGB

1. Begriffserklärung:
a) Bankrott (Bankerott, Bankerutt, Bankbruch) ist das dauerhafte Unvermögen zur Zahlung seiner Schulden. Das Wort Bankrott (aus ital. banca rotta, >zerbrochene Bank<, entstanden) deutet auf den einstigen Brauch, dem Wechsler, der nicht mehr zahlen konnte, auf offenem Markt seine Wechselbank zu zerbrechen[1].

b) Konkurs ist das Verfahren der Gesamtvollstreckung (Generalexekution) der Gesamtheit der Gläubiger gegen einen Schuldner, dessen Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger nicht bzw. nicht mehr ausreicht.

c) Insolvenz bedeutet demgegenüber Zahlungsunfähigkeit. Nach bisheriger Definition war der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er mangels der erforderlichen Geldmittel voraussichtlich fortdauernd außerstande ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen ganz oder im wesentlichen zu erfüllen[2]. Voraussetzung war die Illiquidität des Schuldners. Durch das 1. WiKG vom 29.7.1976 hat der Gesetzgeber in der Legaldefinition der Zahlungsunfähigkeit in § 17 II InsO auf die Kriterien der Wesentlichkeit und der Dauerhaftigkeit verzichtet. Hierdurch soll die Verfahrenseröffnung im Sinne des Massenerhalts vorverlagert[3] werden. Trotz der insolvenzverfahrensrechtlichen Zielsetzung wird jedoch im Strafrecht für das Einsetzen der mit Strafe bewährten Handlungs- und Unterlassungspflichten des Schuldners der überkommene engere Begriff beibehalten[4].

d) Überschuldung liegt vor, wenn die Passiva das Aktivvermögen übersteigen, das Vermögen des Schuldners also, wie es aus § 19 InsO ausdrückt, "die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt". Sie ist nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln[5], wobei nicht die Bilanzwerte, sondern die realen Gegenwartswerte unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Verwertungsmöglichkeiten in Ansatz zu bringen sind. Im einzelnen herrscht hier Unsicherheit[6]. Umstritten ist vor allem, ob generell die sog. Zerschlagungswerte[7] oder die Betriebsfortführungswerte[8] maßgebend sind. Richtigerweise kann die Überschuldung nicht ausschließlich gegenwartsbezogen bestimmt werden. Sie ist zwar mit Hilfe der Liquidationswerte zu ermitteln, gegebenenfalls aber durch eine Fortführungsprognose unter Berücksichtigung der Going-concern-Werte zu korrigieren[9]. Dabei ist hierfür im Strafrecht die gegenüber § 19 II InsO abgeschwächte Prognose ausreichend, dass die Fortführung nicht ganz unwahrscheinlich ist[10].

2. Häufigkeit und Ursachen von Insolvenzverfahren:

Die Ursachen für Insolvenzen und die oft anschließenden Insolvenzverfahren sind vielfältig. Die Anzahl der Konkurse zeigt eine ständig steigende Tendenz. An der Spitze stehen die Unternehmensinsolvenzen im Bau- und Wohnungsgewerbe[11]. Industrie, Banken, Versicherungen und Handwerk waren in den achtziger Jahren weniger insolvenzbelastet[12]. Seit 1990 ist jedoch eine wiedervereinigungsbedingter Anstieg an Insolvenzen speziell in diesen Branchen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR zu beobachten[13]. Es wird geschätzt, dass bis zu einem Drittel der Insolvenzen 1997 ihre Ursache in kriminellen Verhaltensweisen hatte. Demgegenüber sind nur wenige Verurteilungen wegen Bankrotts zu verzeichnen (unter 5%)[14]. Im Jahres 1997 ergaben sich für die gesamte Bundesrepublik 3893 Insolvenzstraftaten mit einer Aufklärungsquote von 99%. 1998 wurden vom Bundesamt für Statistik 33 977 Insolvenzen registriert. Im gleichen Zeitraum ergingen 1179 Urteile[15] im Bereich der Insolvenzdelikte (§§ 283 - § 283 d StGB). Nach offiziellen Schätzungen wird sich die Zahl der Insolvenzen für das Jahr 1999 und 2000 zwischen 33 977 und 34 300 bewegen. Mit einem Anstieg der Verurteilungen ist hingegen laut Auskunft des Bundesamt für Statistik kaum zu rechnen. Die Zahl wird auf 1200 geschätzt. Ursächlich für diese geringe Zahl von Verfahren sind die zumeist auftretenden Beweisschwierigkeiten sowie Probleme beim Schuldnachweis[16].
Hinter diesen Zahlen verbirgt sich eine hohe Dunkelziffer.
Diese ergibt sich aus mangelnder Aussagebereitschaft sowie dem Interesse an nichtstrafrechtlicher Konflikterledigung besonders im Bereich der Kreditwirtschaft[17]. Die unverschuldeten Insolvenzen stellen den statistisch kleinsten Teil der Gesamtmasse der Insolvenzverfahren dar. Als Ursache sind für die meisten Insolvenzverfahren insbesondere mangelnder wirtschaftlicher Erfolg als auch Insolvenzen der Wirtschaftspartner anzusehen. Im allgemeinen beruhen die meisten Insolvenzen jedoch auf unternehmerischen Fehlverhalten. Hierbei handelt es sich speziell um Fehleinschätzungen der zukünftigen Konsequenzen der gegenwärtigen getroffenen Entscheidungen. Bei mehr als 75% der zusammengebrochenen Unternehmen kamen empirische Untersuchungen zu dem Ergebnis, das die gravierendsten Insolvenzursachen im Bereich der Unternehmensführung lagen, also in Fehlern des Managements bestanden. Gefolgt wurden diese Fehler von Mängeln im Finanzierungs- bzw. Absatzbereich[18].
Die wichtigste Insolvenzursache im Finanzierungsbereich stellt eine zunehmende Unterkapitalisierung der Unternehmen bei entsprechender Überkreditierung sowie Übersicherung der Gläubiger im Schuldnervermögen dar.
Diese Entwicklung war jedoch nur möglich, indem die Banken selbst unter fragwürdigen Bedingungen Kredite an Unternehmen ausgereicht haben (Beispiel: der Fall Schneider). Dieser Entwicklung wollte der Gesetzgeber bereits mit der KO entgegenwirken: “Wo es keinen Kredit gibt, da ist überhaupt ein Konkurs kaum denkbar[19]". Somit fällt die Kreditpraxis der Kreditinstitute (Geld-, Sanierungs- und Warenkredite) besonders bei der Zahl der Insolvenzen ins Gewicht. Trotz der weiten Verbreitung stellt die minimale Eigenkapitalausstattung ein unternehmerisches Fehlverhalten dar, vor allem wenn im Einzelfalle eine erhebliche Erhöhung der Dahrlehenszinsen nicht einkalkuliert wird.
Geradezu als Risikogeschäft muss, rechtlich wie betriebswirtschaftlich, die Inanspruchnahme sogenannter Sanierungskredite bezeichnet werden. Auf dem 54. Deutschen Juristentag wurde bereits festgestellt (unwidersprochen), dass lediglich 5- 10% aller Sanierungsversuche zum Erfolg führen.
Als weitere Faktoren müssen neben Unterkapitalisierung eine Vielzahl anderer Faktoren und Kriterien für Insolvenzen und dieser voraufgehenden Zahlungsschwäche genannt werden. Hierunter fallen: Liquidität, Organisation und Kostenstruktur des Unternehmens, Qualifikation der Führungskräfte, Wettbewerbs - sowie gesamte Marktlage, Preisbildung und Absatzsituation, Monokultur und übertriebene Diversifikation, technische Entwicklung des Unternehmens sowie die der Konkurrenz,  mangelnde oder übertriebene Investitionsbereitschaft, konjunkturelle Einflüsse, Inflationslage[20].
Informationsdefizite im Bereich der Unternehmensführung, speziell im Bereich der Finanzplanung, stellen eine primäre Insolvenzursache dar[21].

3. Historische Entwicklung:

a) Entwicklung bis zum 19. Jahrhundert:
Dem in Vermögensverfall geratenen Schuldner wurde bereits im römischen Recht die Möglichkeit der Übertragung seines restlichen Vermögens an die Gläubiger (cessio bonorum) eingeräumt, um der Schuldhaft zu entgehen.
Jedoch wurde diese Vergünstigung in der spätrömischen Kaiserzeit für das schuldhafte Herbeiführen der Insolvenz versagt. In der Regel war strafrechtlich nur das allgemeine crimen falsi einschlägig[22]. Im Mittelalter wurde in Oberitalien eine differenzierte Regelung eingeführt. Diese führte zu einer Unterscheidung zwischen zivil- und strafrechtlicher Folgen. Die Rezeption in Deutschland übernahm das römische Institut der cessio bonorum, jedoch beschränkt auf solche Schuldner, die ohne eigenes Verschulden zahlungsunfähig wurden.
Strafrechtlich stellten noch die Augsburger Reichspolizeiordnung von 1548 und zahlreiche ihr folgende Partikularrechte allgemein auf die schuldhafte Herbeiführung der Insolvenz ab[23].
Seit 1340 wurden jedoch bereits nach dem Wiener Stadtrechtsbuch einzelne Bankrotthandlungen, insbesondere der unwirtschaftliche Verbrauch des eigenen Vermögens des Schuldners, als einfacher Bankrott bestraft[24].
Es wurde zudem zwischen einfachem und betrügerischem Bankrott unterschieden, wobei für das Vorliegen des einfachen Bankrott das Misslingen fremdfinanzierter Geschäfte ausreichte. Es wurde ferner angenommen, dass jede Zahlungseinstellung betrügerisch sei, außerdem die Schlussfolgerung der Unehrlichkeit aus der Flucht des Schuldners sowie aus festgestellten Buchführungsmängeln[25].

b) Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794:
Nach dem Preußischen allgemeinen Landrecht (XX. Titel §§ 1452ff) wurden nicht nur der einfache und der betrügerische Bankrott sowie die Gläubigerbegünstigung bestraft. Es wurden auch der mutwillige Bankrott (übertriebener Aufwand des Schuldners) und der unbesonnene Bankrott (Fehlschlagen von verwegenen und unsicheren Unternehmungen) pönalisiert.
Beim mutwilligen Bankrott wurde wiederum danach entschieden, ob der Aufwand des Schuldners zur Zahlungseinstellung führte (vgl. heute § 283 II StGB) oder vom Schuldner zu einer Zeit vorgenommen wurde, "da er keine wahrscheinliche Aussicht hat, seine Gläubiger zu befriedigen" (Fahrlässigkeitsbestrafung)[26].

c) Das Strafgesetzbuch 1871 und Konkursordnung 1877:
Im 19. Jahrhundert übernahmen die Landrechte das System des französischen Code de Commerce von 1804. Dies führte zu einer Vernachlässigung des selbständigen Tatbestandes der schuldhaften Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit und zur Herausarbeitung einzelner Bankrotthandlungen, die häufig als Ursache für den Eintritt der Insolvenz verstanden wurden[27].
Es wurde nunmehr zwischen leichtsinnigem, einfachem und betrügerischem Bankrott sowie weiteren Formen und Graden Unterschieden.
Der taugliche Täterkreis war in enger Anlehnung auf Kaufleute begrenzt.
§§ 259, 261 des Preußischen StGB bestraften in den Fällen des betrügerischen Bankrott wegen Verheimlichens bzw. Beiseiteschaffens von Vermögensstücken, der Anerkennung oder Aufstellung erdichteter Schulden oder Rechtsgeschäfte sowie der Manipulation der Buchführung, "Handelsleute, Schiffsreeder und Fabrikbesitzer, welche ihre Zahlungen eingestellt haben".
Durch Verbrauch übermäßiger Summen durch Aufwand, Spiel usw. sowie Buchführungsdelikte und das Eingehen von Schulden sowie den Verkauf von Waren oder Wertpapieren unter Wert "obgleich das Vermögen nach der letzten Bilanz nicht die Hälfte der Schuldendes deckte" (§ 261 Nr. 4) wurde der Tatbestand des einfachen Betruges erfüllt.
Der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung wurde in der Preußischen Konkursordnung von 1855 geregelt.
Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 übernahm in §§ 281 ff die Straftatbestände des Preußischen StGB fast unverändert.
Mit der Einführung der Straftatbestände in die Konkursordnung von 1877 wurden einige Verschärfungen vorgenommen. Die Beschränkung des Täterkreises wurde aufgehoben und 1898 wurde im Zusammenhang mit der Einführung des BGB der Täterkreis ausdrücklich auf Organe juristischer Personen erweitert.
Die Aufteilung zwischen betrügerischem und einfachem Bankrott wurde jedoch beibehalten und durch den Sondertatbestand der Gläubigerbegünstigung ergänzt (§ 239 ff KO a.F.).
Die Absicht der Gläubigerbenachteilgung nach § 239 KO war in der Praxis jedoch so gut wie nie nachweisbar und abgesehen von den Beweisschwierigkeiten nur selten gegeben, womit die Rechtsprechung Vorsatz (dolus directus) ausreichen ließ[28]. Kritik wurde durch die Literatur an der von der h.M. vertretenen Auffassung geübt, dass Zahlungseinstellung, Konkurseröffnung und Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse objektive, nämlich schuldunabhängige Strafbarkeitsmerkmale außerhalb des Unrechtstatbestandes seien.
Diese aus Gründen der Praktikabilität und in Übereinstimmung mit dem System der sog. Formaldelikte gefundene Konstruktion zwang (nach 1949) in einem verfassungsrechtlich garantierten Schuldstrafrecht (Art. 1 GG) dazu, die Bankrotthandlung durch die Einführung eines ungeschriebenen Merkmals der Verschlechterung der Gläubigerpossition auszulegen und somit auf wirtschaftlich gefährliche Verhaltensweisen zu beschränken.
Das zentrale Problem einer Beschränkung der Bankrotthandlung auf wirtschaftlich gefährliche Verhaltensweisen und damit die Verwirklichung des strafrechtlichen Schuldprinzipes in dem Katalog der §§ 239, 240 KO  wurde von der Rechtsprechung über die Auslegung gelöst.

d) Reform durch das 1. WiKG 1976:
Diese Interpretationsvariante war, aus Sicht der Strafrechtsreformbewegung, jedoch zu unbestimmt und die Vereinbarkeit mit dem Schuldstrafrecht problematisch.
Das 1. WiKG vom 29.07.1976 hat die zuvor in §§ 239 ff KO geregelten Konkursdelikte grundlegend reformiert und wieder in das StGB übernommen (Konkursdelikte: §§ 283 ff StGB).
Ziel der Reform war es, das Konkursstrafrecht effektiver auszugestalten und Bedenken auszuräumen, die unter dem Blickwinkel des Schuldprinzips und des Bestimmtheitsgrundsatzes zum früher geltenden Recht geäußert worden waren[29]. Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 wurden die Konkursstraftaten in Insolvenzstraftaten umbenannt.
Somit werden die Konkursdelikte §§ 283 ff StGB in Insolvenzdelikte umbenannt.
An die Stelle der Konkurseröffnung trat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Konkursmasse wurde zur Insolvenzmasse und das Konkursverfahren zum Insolvenzverfahren[30]. Insoweit handelt es sich nur um Änderungen begrifflicher Art. Sachlich nimmt die InsO jedoch auch Einfluss auf die strafrechtlichen Regelungen, was sich daraus ergibt, dass das Insolvenzverfahren schneller und leichter  zu eröffnen ist als das bisherige Konkursverfahren[31].

4. Die geschützten Rechtsgüter

a) Das Rechtsgut der Insolvenzdelikte ist zunächst der Schutz der etwaigen Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gläubigergemeinschaft[32] oder eines einzelnen Gläubigers[33], womit das Vermögensinteresse der Gläubiger[34], nämlich das Interesse der Gläubiger an einer Befriedigung ihrer geldwerten Ansprüche[35] geschützt werden sollen.

b) Als ein weiteres geschütztes Rechtsgut sollen nach hM. die Arbeitnehmer des Täters geschützt werden. Die Arbeitnehmer erbringen durch ihre Arbeitskraft Leistungen, welche erst nachträglich entlohnt werden. Somit bestehen keine rechtlichen Schwierigkeiten, die Arbeitnehmer dem Kreise der Gläubiger des Täters zuzurechnen[36]. Neben dem Lohnanspruch besteht arbeitsrechtlich ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Ebenso bestehen Ansprüche wie z.B.: Rechte aus betrieblicher Altersversorgung, in Tarif- oder Anstellungsvertrag vereinbarte Abfindungen oder Ansprüche aus Vorschriften über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich gemäß §§ 112 - 113 BetrVG, die nach BAG[37] auch im Konkurs des Arbeitgebers gelten.

c) Ebenso ist die Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft als Teil der Gesamtwirtschaft nach hM. ein geschütztes Rechtsgut der Insolvenzdelikte[38].

5. Die Verletzungshandlung:

Das Rechtsgut wird als Angriffsobjekt durch einzelne sog. Bankrotthandlungen verletzt, die je nach ihrer Art Erfolgsdelikte (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, teilweise auch § 283 Abs. 1 Nr. 2 bis 4), abstrakte (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB) oder auch potentielle bzw. abstrakt konkrete Gefährdungsdelikte darstellen[39]. Die konkrete Gefahr einer Benachteiligung sämtlicher oder eines einzelnen Gläubigers wird somit nicht vorausgesetzt[40].

6. Vorbetrachtung zum Täterkreis:

Täter des Bankrotts können nur Schuldner sein, d.h. dass der Schuldner die Zahlung vor oder nach Vornahme der Bankrotthandlung einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag abgewiesen worden ist[41]. Für den Fall des Absatz 1 muss der Schuldner zahlungsunfähig sein oder ihm die Zahlungsunfähigkeit drohen oder die Überschuldung vorliegen. Für die Fälle des Absatz 1 Nr. 5 und 7 muss der Schuldner Kaufmann iSd. HGB sein.
Woraus folgt, dass Personen, die diese Eigenschaft (s.o.) nicht haben, also insbesondere weder selbst die Zahlung eingestellt haben noch selbst Betroffene eines Insolvenzverfahrens sind, lediglich Teilnehmer iSv. Anstifter und Gehilfen sein können[42]. Die Schuldnereigenschaft ist zugleich besonderes persönliches Merkmal iSd. § 14 StGB mit der Konsequenz, dass auch die dort genannten Organe und Vertreter Täter sein können (Ausnahme zur oben angeführten Teilnahme)[43].
Die Schuldnereigenschaft ist besonderes pflichtbegründendes Merkmal iSd. § 28 Abs. 1 StGB[44]. Die Taten nach § 283 StGB sind Sonderdelikte. Täter des § 283 Abs. 1 StGB kann grds. jeder sein[45].

III. Der Tatbestand des § 283 StGB

1. Überblick über den Aufbau des § 283 StGB:

§ 283 StGB ist aus 6 Absätzen aufgebaut. In Absatz 1 Nr. 1 - 8 werden bestimmte Verhaltensweisen zusammengefasst, die unter bestimmten umständen (näher Betrachtung unter III. 2) vorgenommen werden müssen. Absatz 2 stellt diesen Tatbeständen die Fälle gleich, in denen der Schuldner durch eine der in Absatz 1 genannten Verhaltensweisen die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung herbeigeführt d.h. wenigstens mitverursacht hat.
Absatz 3 regelt die Versuchsstrafbarkeit. Die Absätze 4 und 5 regeln die Fahrlässigkeitstatbestände.
Absatz 6 enthält die objektive Strafbarkeitsbedingung.

2. Die objektive Strafbarkeitsbedingung des § 283 Abs. 6 StGB

Eine Strafbarkeit nach § 283 StGB kann nur eintreten, wenn die objektive Strafbarkeitsbedingung des Absatz 6 eintritt. Dies ist der Fall, wenn entweder der Täter (oder das Unternehmen, für das er  nach § 14 handelt) gleichgültig, ob ihn daran ein Verschulden trifft, seine Zahlungen eingestellt hat oder über das Vermögen des Täters das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist[46].
Die Bankrotthandlungen sind in ihrer geltenden Umschreibung gläubigergefährdende und daher schon für sich genommen strafwürdige Unrechtshandlungen[47].
Die objektive Strafbarkeitsbedingung soll daher als sogenannte echte Bedingung im Sinne von strafbarkeitseinschränkenden Vorsichtsmaßregeln lediglich verhindern, dass strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen den Zusammenbruch krisenbetroffener Unternehmen vorzeitig herbeiführen[48]. Die trifft allerdings in den Fällen der Insolvenzeröffnungen oder -ablehnungen nach drohender Zahlungsunfähigkeit nicht zu.
a) Zahlungseinstellung bedeutet, dass der Täter aufhört, seine Schulden zu begleichen, zu deren Erfüllung er von seinen Gläubigern ernsthaft aber erfolglos aufgefordert wurde[49].
Es ist grds. zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung zu unterscheiden. Die Zahlungsunfähigkeit stellt lediglich die wirtschaftliche Lage des Täters dar, wohingegen die Zahlungseinstellung das faktische Verhalten gegenüber der Außenwelt darstellt[50]. Die Zahlungseinstellung ist jedoch auch ohne Zahlungsunfähigkeit möglich (u.a. Verweigerung der Zahlung)[51]. Das Nichtbegleichen einzelner Schulden wie auch die vorübergehende Zahlungsstockung begründet keine Zahlungseinstellung iSd. Absatz 6[52]. Ebenso schließt das vereinzelte Leisten von Zahlungen die Zahlungseinstellung nicht aus[53]. Ob eine Zahlungseinstellung vorliegt, ist vom Strafrichter selbständig zu prüfen[54].

b) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Tätervermögen ist gegeben, wenn ein entsprechender Beschluss des erkennenden Gerichts nach § 27 InsO ergangen ist. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob eine nachträgliche Einstellung (§§ 207, 211ff InsO) in Betracht kommt[55]. Die Person des Gemeinschuldners bestimmt sich nach dem Insolvenzeröffnungsbeschluss, nicht nach dem wirklichen Geschäftsinhaber[56]. Ist Zahlungseinstellung gegeben, so ist der Täter schon deshalb strafbar. Der Strafrichter ist nicht berechtigt, die Insolvenzeröffnung nachzuprüfen[57].

c) Der Eröffnungsantrag ist mangels Masse abgewiesen worden, wenn nach dem Ermessen des erkennenden Amtsgerichts ein entsprechender Beschluss nach § 26 Abs. 1 InsO gefasst wurde. Der Strafrichter ist an diesen Beschluss gebunden. Eine spätere Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 207 ff InsO ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung[58].

3. Die Bankrotthandlungen des § 283 Abs. 1 StGB:

Absatz 1 setzt  eine Krise voraus. Die Krise wird in § 283 Abs. 1 in der Weise beschrieben, dass der Täter handeln muss bei nicht nur drohender, sondern bereits eingetretener Überschuldung oder bei drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit, womit zwischen Bankrotthandlung, Zahlungseinstellung und Insolvenzverfahrenseröffnung ein zeitlicher und tatsächlicher Zusammenhang bestehen muss, während ein Kausalzusammenhang fehlen kann[59].

a) § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB:
aa) Gegenstand der Tathandlung sind nach dem Gesetzeswortlaut solche Teile des schuldnerischen Vermögens, "die im Falle der Insolvenzeröffnung zur Konkursmasse gehören". Es wird somit auf die §§ 35, 36 InsO verwiesen.
Zum Vermögen gehören in diesem Sinne alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, insbesondere auch Grundstücke[60] und grundstücksgleiche Rechte sowie das Wohnungseigentum, aber auch Forderungen und sonstige obligatorische  oder dingliche Rechte[61] jedoch sämtlich nur, soweit sie Geldwert sind, nicht also wertlose Gegenstände[62]. Es gilt grundsätzlich derselbe wirtschaftliche Vermögensbegriff, wie er für §§ 253, 263, 266 StGB anerkannt ist.
Dies hat zur Folge, dass sowohl unrechtmäßig, z.B. durch Betrug erworbene[63] oder stark belastete[64] sowie zur Sicherung übereignete Sachen[65], selbst wenn ihr Wert unter dem der gesicherten Forderungen bleibt[66], dem Vermögen des Schuldners zugerechnet werden, da dem Schuldner nur ein Absonderungsrecht zusteht.
Ebenso zuzurechnen sind dem Vermögen des Schuldners z.B. Geschäftsbücher, Geschäftseinrichtung, Gesellschaftsanteile, Kundenkarteien, die Firma, soweit sie in die Konkursmasse gemäß §§ 35, 36 InsO fallen[67].
Vom Vermögen des Schuldners wird nicht umfasst:
Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehen, Arbeitskraft, bloße Bezeichnungen von Handelsunternehmen[68], nach Eintritt der Insolvenz erworbene Vermögensbestandteile[69], ebenso die vom Insolvenzverwalter freigegebenen Vermögensbestandteile[70].
Bagatellwerte scheiden nicht aus dem Vermögen des Schuldners aus, jedoch ist eine Einstellung nach § 153 StPO angemessen[71].

bb) Das Beiseiteschaffen und das Verheimlichen von Vermögensbestandteilen (iSd. § 283 Abs. 1 Nr.1) stellen die klassischen Bankrotthandlungen schlechthin dar. 1976 wurden diese Tathandlungen um das Zerstören, Beschädigen oder Unbrauchbar machen von Vermögensbestandteilen in einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise ergänzt.
(1) Beiseite schafft, wer Vermögensbestandteile, die zur Insolvenzmasse gehören (s.o.) dem Gläubigerzugriff entzieht oder den Zugriff wesentlich erschwert, ohne dass dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft geschieht oder ein entsprechender, alsbald greifbarer Gegenwert in das Schuldnervermögen gelangt[72].
Es ist in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf eine räumliche Verschiebung abzustellen, es genügt eine lediglich rechtlich andere Lage, in der den Gläubigern ein alsbaldiger Zugriff unmöglich gemacht wird[73]. Der Verbrauch des Geldes für geschäftliche Zwecke oder für eine angemessene Lebenshaltung stellen kein Beiseiteschaffen dar[74]. Die Befriedigung des angemessenen Unterhaltes aus der Masse ist dem Schuldner jedoch nur als natürlicher Person gestattet[75].
(2) Verheimlicht, d.h. das Vorhandensein von Vermögensbestandteilen der Kenntnis der Gläubiger oder nach Insolvenzeintritt des Insolvenzverwalters zu entziehen bzw. deren Auffinden zu erschweren[76].
Für ein Verschweigen genügt das Ableugnen von Vermögensstücken, das Vorschützen von Rechtsverhältnissen, die den Gläubigerzugriff hindern[77]. Für den Fall des Schweigens trotz bestehender Rechtspflicht zur Auskunft oder des heimlichen Einziehens von Forderungen, welche versehentlich nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen worden sind[78], ist ebenso von einem Verschweigen auszugehen. Ob das Verheimlichen zum Erfolg führt oder ob Nachforschungen der Gläubiger bzw. des Insolvenzverwalters eingesetzt haben, ist ohne Bedeutung[79].
(3) Das Zerstören, Beschädigen und Unbrauchbarmachen von Vermögensbestandteilen wird ebenfalls unter Nr. 1 unter Strafe gestellt.
Diese Alternativen haben jedoch in der Praxis kaum Bedeutung erlangt[80]. Die meisten Bankrotthandlungen werden aus Eigennutz begangen, während die Beschädigungshandlungen meist auf anderen Motiven beruhen[81]. Fraglich ist jedoch, ob sich diese Tathandlungen in Anlehnung an § 303 StGB auf körperliche Gegenstände beschränken, oder auch eine Erstreckung auf nicht körperliche Vermögensbestandteile möglich ist. Eine Auffassung vertritt die Ansicht, dass die Tathandlungen Zerstören, Beschädigen und Unbrauchbarmachen im Rahmen des Sachen- und Vermögensschutzes restriktiv ausgelegt werden müssten. Hierdurch würde sich eine völlige Beschränkung auf einzelne körperliche Vermögensgegenstände iSd. § 303 StGB ergeben[82]. Einer anderen Auffassung nach können Forderungen und Rechte nach dem natürlichen Sprachgebrauch  nicht beschädigt oder unbrauchbar gemacht werden, und ihre Zerstörung wird bei der gebotenen restriktiven Auslegung nicht von Nr. 1 erfasst werden[83]. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch können aber Sachgesamtheiten und Funktionseinheiten wie Betriebe oder Betriebsteile zerstört usw. werden[84]. Somit wäre es möglich, Tathandlungen wie Betriebssabotage zu erfassen[85].
Bei näherer Betrachtung des geschützten Rechtsgutes des § 283 StGB würde sich in Verbindung mit der ersten Auffassung ergeben, dass das Vermögensinteresse der Gläubiger durch Tathandlungen, die sich lediglich gegen Funktions- oder Sachgesamtheiten richten, unterlaufen würde.
Die zweite Auffassung würde eine Vielzahl von nichtkörperlichen Vermögensbestandteilen als geeignete Tatobjekte zulassen. Durch die restriktive Auslegung, die von den Vertretern dieser Meinung verlangt wird, werden die nichtkörperlichen Vermögensbestandteile auf die Sach- und Funktionsgesamtheiten beschränkt, womit ein besserer Schutz der Gläubigerinteressen gewährleistet ist. Der zweiten Auffassung ist somit Vorrang zu gewähren. Indem der Gesetzgeber das Unbrauchbarmachen inkriminiert, ist unter dem Tatbestandsmerkmal der Zerstörung die völlige Vernichtung der Sachsubstanz zu verstehen[86].
Unter Beschädigung ist in Anlehnung an § 303 StGB eine körperlich verändernde Einwirkung auf die Sache zu verstehen, die die Brauchbarkeit mindert (Funktionseinbußen werden vom Tatbestand des Unbrauchbarmachens erfasst und sind somit nicht vom Tatbestandsmerkmal des Beschädigung erfasst[87]).
Ein Vermögensbestandteil ist unbrauchbar, wenn seine Eignung für den bestimmungsgemäßen Verwendungszweck beseitigt wird[88]. Die bloße Sachentziehung wird von Nr. 1 nicht erfasst[89].
Die dritte Alternative von Nr. 1 wird durch die "Anforderung einer ordnungsgemäßen Wirtschaft" eingeschränkt.
Demnach sind alle wirtschaftlichen Entscheidungen und Maßnahmen ordnungsgemäß, die vertretbar oder plausibel erscheinen, also von einem rational handelnden Unternehmer vorgenommen werden können[90]. Dieser Vertretbarkeitsrahmen ist jedoch sehr weit gefasst und darf nicht zum Nachteil des Wirtschafters ausgelegt werden. Es entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG, dass unbestimmte Befugnisse strafrechtlich voll ausgeschöpft und nicht übermäßig verengt werden dürfen. Folglich ist der Maßstab ordnungsgemäßen Wirtschaftens erst verletzt, wenn die wirtschaftliche Entscheidung oder Maßnahme als zweifelsfrei unvertretbar erscheint[91]. Es soll ermöglicht werden, dass Zerstörungen von Investitionsgütern im Zusammenhang mit ihrer Ersetzung als straflos zu betrachten sind[92].
Es bliebe somit lediglich mutwilliges Handeln strafwürdig[93].
Hier sollte nun die subjektive Zwecksetzung des Täters in Bezug auf sein Handeln beachtet werden. Verfolgt der Täter wirtschaftlich vertretbare Zwecke, so handelt er strafrechtlich nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entgegen[94]. Jedoch ist es denkbar, dass das Handeln des Täters objektiv unvertretbar ist, er es aber für wirtschaftlich sinnvoll hält[95]. Somit konkretisiert die Mutwilligkeit des Beschädigens usw. lediglich die vom Gesetzgeber aufgestellten Korrektive des ordnungsgemäßen Wirtschaftens, stellt jedoch kein selbständiges oder ungeschriebenes Tatbestandserfordernis dar[96].
(4) Unterlassen:
Ein Unterlassen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung kann nur in seltenen Fällen ein Verheimlichen von Vermögensbestandteilen darstellen[97].
Im Buchführungsbereich  geht Nr. 1 nicht über die Nrn. 5-7 hinaus. Aus dem Bestimmtheitsgrundsatz und der Wortlautgrenze folgt, das eine Ausdehnung der handelsrechtlichen Buchführungspflichten, über die Auslegung der § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, auf Nichtkaufleute unzulässig ist[98]. Ein Verheimlichen ist daher nur dann gegeben, wenn eine handelsrechtliche Verbuchungspflicht besteht[99]. In den Fällen der Ingerenz werden Unterlassungen tatbestandsmäßig sein. Dies ist vor allem in den Fällen der gutgläubigen Vorlage von unrichtigen/unvollständigen Unterlagen bei Gericht oder beim Insolvenzverwalter der Fall[100]. Das Wissen um die Unrichtigkeit zieht jedoch die Strafbarkeit wegen strafbaren Tuns nach sich[101]. Ebenso ist ein Beiseiteschaffen durch Unterlassen nur beschränkt möglich. Es müsste folglich den Schuldner eine allgemeine Garantenpflicht treffen, seinen Vermögensstand zugunsten der Gläubiger zu erhalten.
Eine solche Sonderpflicht des Schuldners könnte sich aus dem Näheverhältnis zu den Gläubigerinteressen und den damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten ergeben. Eine solche Stellung des Schuldners als Beschützergarant für das Vermögen seiner Schuldner im Rahmen des Schutzes der Gläubigerinteressen würde die Freiheit des Schuldners, über sein Vermögen zu verfügen,  de facto aufheben. Folglich ist eine solche Stellung des Schuldners abzulehnen[102].
Eine Garantenstellung des Schuldners zugunsten der Gläubigerinteressen besteht nur unter den auch sonst allgemein anerkannten Gesichtspunkten, z.B. der Ingerenz[103].
Die Tatbegehung der Zerstörung, Beschädigung oder des Unbrauchbarmachens ist infolge mangelnder Garantenstellung  zur Erhaltung seines Vermögens gegenüber dem Gläubiger ebenfalls nur stark eingeschränkt möglich.
Eine Strafbarkeit durch Unterlassen ist nur in den Fällen der Ingerenz möglich.
Das Nichteinschreiten gegenüber Zerstörungshandlungen Dritter oder gegenüber schädigenden Einwirkungen der Natur ist somit nicht strafbar[104].

b) § 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB:
Die Bankrotthandlung nach Nr. 2 besteht aus zwei Alternativen, von denen die eine einen Widerspruch zu den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfordert und durch das Merkmal der Unwirtschaftlichkeit von Ausgaben bzw. dem Übermaß von verbrauchten Beträgen gekennzeichnet wird[105].
Der Begriff der Unwirtschaftlichkeit ist jedoch gegenüber der Anforderung einer ordnungsgemäßen Wirtschaft in hohem Maße unbestimmt[106]. Ebenso wird durch die restlichen Beschreibungen von Tathandlungen vor allem im Bereich der Spekulations- oder Verlustgeschäfte die Gefahr eröffnet, dass selbst in den Fällen eines normalen wirtschaftlichen Risikos und normaler wirtschaftlicher Betätigung der Anwendungsbereich des Strafgesetzes eröffnet ist[107].
Dieser Gefahr begegnet die h.M. mit der Forderung einer restriktive Auslegung der in der ersten Alternative aufgezählten Typen riskanter Geschäfte.
Für die zweite Alternative ergibt sich eine ähnlich einschränkende Auslegung aus Art. 103 Abs. 2 GG[108].

aa) Risikogeschäfte der 1. Alternative werden von der h.M. inhaltlich vor allem dadurch begrenzt, dass die vom Strafgesetzgeber genannten Geschäftstypen mit den entsprechenden zivilrechtlichen Vertragstypen identifiziert und im übrigen im Anschluss an die Gesetzesmaterialien eingehend ausgelegt werden[109].
(1)  Verlustgeschäfte  sind  solche,  die   von   vornherein   nach  der  Vorauskalkulation von Ausgaben und Einnahmen zu einer Vermögensminderung führen müssen[110], womit eine Generalklausel für § 283 Abs. 1 Nr. 3 StGB aufgestellt wird[111].
(2) Spekulationsgeschäfte sind gewagte Geschäfte, bei denen ein besonders hohes Verlustrisiko in der Hoffnung eingegangen wird, einen besonders großen Gewinn zu erzielen, der dabei vielfach vom Zufall abhängt[112].
(3) Differenzgeschäfte mit Waren und Wertpapieren sind nicht nur solche Geschäfte iSv. § 764 BGB[113], sondern auch die nach §§ 50 ff BörsG iVm. BörsTermZulV statthaften Termingeschäfte, wobei als Waren auch ausländische Geldsorten anzusehen sind[114].
Diese Geschäfte müssen eingegangen werden und zwar in einer unwirtschaftlichen, nämlich den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise, sodass Geschäfte ausscheiden, die auch ein seriöser Kaufmann in einer Ausnahmesituation eingehen kann[115] (unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Vernunft[116]). Hierunter werden die Fälle verstanden, in denen während eines Konjunkturtiefs solche Geschäfte getätigt werden, um Arbeitsplätze zu erhalten[117]. Der bloße Versuch, ein dem Zusammenbruch nahes Unternehmen noch eine Weile durch die Vornahme riskanter Geschäfte über Wasser zu halten, erfüllt hingegen den Tatbestand [118]. Aus Art. 103 Abs. 2 GG würde sich bei einem völligen abstellen auf den Maßstab der wirtschaftlichen Vernunft ergeben, dass lediglich solche Geschäftsabschlüsse, an deren Unwirtschaftlichkeit kein ernsthafter Zweifel (völlige unvernünftige Geschäftsabschlüsse) besteht, dem § 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB unterzuordnen wären[119].
Eine derart weite Einschränkung kann zwar für Spekulationsgeschäfte sinnvoll sein, in Hinblick auf die Verlust- und Differenzgeschäfte scheint sie jedoch weder in sich sinnvoll, noch mit den Absichten des Gesetzgebers vereinbar[120].
Als Maßstab für ein ordnungsgemäßes Wirtschaften ist vielmehr auf die Gläubiger- und Kreditinteressen, also auf die geschützten Rechtsgüter und Schutzzwecke des § 283 StGB abzustellen[121].
Folglich werden den Fällen, in denen der Unternehmer versucht, durch die Vornahme von Risikogeschäften Arbeitsplätze und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, höhere Anforderungen an die Handlungen zu stellen sein.
Es müssen mit der Betriebsfortführung neben den Interessen des Unternehmers auch tatsächliche Interessen der Arbeitnehmer wahrgenommen werden und dieses müssen sich wiederum im Rahmen der Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft bewegen[122].
Gefährdungen von Gläubigerinteressen müssen durch konkrete kreditwirtschaftliche Vorteile aufgewogen werden[123].
Die Tat ist mit der Eingehung, dem Abschluss des Geschäftes, vollendet. Somit kommt es auf den Erfolg ansich nicht an[124]. Regelmäßig werden jedoch Spekulations- und Differenzgeschäfte mit günstigem Ausgang, welche die Gläubigerpossition verbessern, auszuscheiden haben[125]. Halten sich die Verluste in engen Grenzen, so kommt eine Rechtfertigung nach § 34 StGB in Betracht[126].

bb) Für die Risikogeschäfte der 2. Alternative ergeben sich keine besonderen Auslegungs- und Einschränkungsprobleme[127].
(1) Unwirtschaftlich sind die das Notwendige übersteigenden  Ausgaben, die für den in Betracht kommenden Wirtschaftszeitraum zum Vermögen des Täters in keinem angemessenen Verhältnis stehen[128].
Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung anhand der gesamten Vermögens- und Liquiditätslage und nicht der einzelnen Gewinnergebnisse[129]. Unbeachtlich ist, ob die Ausgaben für private oder für Geschäftszwecke getätigt wurden[130]. Ebenso für Ausgaben für Familienangehörige und Angestellte besteht eine Haftung des Täters, wenn er die mögliche Beaufsichtigung unterlässt[131].
In Betracht kommen Luxusanschaffungen, aussichtslose Investitionen, überhöhter Spesenverbrauch[132].
Nicht in Betracht kommen hingegen übliche Löhne, Betriebskosten[133] oder angemessene Lebensversicherungsprämien[134]. Ebenso sind die Entnahme eines angemessenen Unterhaltes[135] und Sanierungsbemühungen, die nicht erfolgssicher sind, nicht unwirtschaftlich in diesem Sinne[136].
(2) Spiel und Wette sind iSv. § 762 BGB zu verstehen[137], worunter auch die Beteiligung an einer Lotterie erfasst wird[138]. Spekulations- Differenzgeschäfte fallen grundsätzlich unter Risikogeschäfte der 1. Alternative fallen[139].
(3) Übermäßige Beträge sind verbraucht[140], wenn sie die Leistungsfähigkeit des Täters in unvertretbarer Weise übersteigen[141]. Ob solche übermäßige Beträge verbraucht worden sind, richtet sich nach dem Vermögensstand des Täters im kritischen Zeitpunkt[142], erst in zweiter Linie nach seinem Einkommen[143]. Für die Beurteilung ist die gesamte Vermögenslage des Täters zugrunde zu legen (auch wenn er mehrere selbständige Geschäftsbetriebe hat). Hierzu müssen Umsatz, Roheinkünfte, Unkosten und Unternehmenschancen ins Verhältnis gesetzt werden[144].
(4) Schuldigwerden bedeutet die Belastung des Vermögens mit Verbindlichkeiten[145].
Ob diese klagbar sein müssen, ist umstritten. Eine Auffassung vertritt, dass allein mit der Hingabe eines Schecks zur Begleichung der Spielschuld eine zivilrechtlich unvollkommene und jedenfalls nicht einklagbare Forderung im Konkursverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann[146]. Somit wären die Gläubigerinteressen erst gefährdet, wenn die Spielschuld in ein verbindliches Rechtsverhältnis umgewandelt worden ist. Der Grundgedanke der Vorschriften über die Insolvenzdelikte schließe folglich die Einbeziehung von Naturalobligationen aus[147].
Eine andere Auffassung vertritt, dass schon mit der ausdrücklichen Nennung von Spiel und Wette eine solche enge Auslegung durch den Gesetzgeber nicht gewollt sei[148]. Desweiteren decke sich diese Form der Auslegung nicht mit dem für Nr. 1 anerkannten wirtschaftlichen Vermögensbegriff[149].
Die erste Auffassung übersieht jedoch, dass die Hingabe eines Schecks zur Erfüllung einer Naturalobligation wegen der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs ausreicht[150]. Des weiteren lässt sich aus dem Wortlaut "Spiel und Wette" kein Anhaltspunkt für eine engere Auslegung als nach § 762 BGB erkennen. Folglich ist der zweiten Auffassung zu folgen. Die das Vermögen belastenden Verbindlichkeiten müssen nicht klagbar sein. Der Verbrauch und das Schuldigwerden  müssen durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette erfolgt sein[151]. Wahlfeststellung zwischen den einzelnen Begehungsformen ist möglich[152].
Mitspieler und Wettgegner des Schuldners sowie dessen Geschäftspartner, die mit ihm Verlust-, Spekulations- und Differenzgeschäfte abschließen, sind nicht wegen Beihilfe strafbar, soweit sich ihre Handlungen auf das zur Tatbestandsverwirklichung Notwendige beschränken[153].
Wird diese Rolle jedoch überschritten, insbesondere bei Anstiftungshandlungen, so tritt Strafbarkeit nach §§ 26, 27 StGB ein[154].

c) § 283 Abs. 1 Nr. 3 StGB:
Das Beschaffen von Waren oder Wertpapieren auf Kredit und deren Veräußerung unter Wert vermindern Vermögensbestandteile des Schuldners und stellen somit ein Vorgehen dar, durch das nicht nur die Interessen des Lieferanten, sondern auch die Interessen sämtlicher Gläubiger beeinträchtigt werden[155].
Es ist somit gegenüber der Gesamtheit der betroffenen Gläubiger wirtschaftlich unverantwortlich.
Anders als im früheren Recht (§ 240 I Nr. 2 KO) ist es nicht erforderlich, dass der Schuldner die Eröffnung des Konkurs- heute Insolvenzverfahrens hinauszuschieben versucht[156]. Eine Absicht der Insolvenzverschleppung kann sich jedoch auf die Strafzumessung auswirken[157].
Der Täter muss sich Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft haben. Kredit, d.h., ohne sofortige Bezahlung (auch bei 30 Tagen Ziel[158]). Eine sofortige Bezahlung mit Hilfe eines Kredits kann jedoch unter Nr. 8 fallen[159].
Beschaffen, d.h., an sich zu bringen (von Waren oder Wertpapieren), so dass er über die Waren oder Wertpapiere verfügen kann[160].
Ein solches Beschaffen kann auch durch Kreditbetrug oder sonstige anfechtbare Handlungen erfüllt sein[161], Eigentumsvorbehalt hindert das Verfügen nicht[162]. Des weiteren müsste der Täter die auf Kreditbasis beschafften Waren oder Wertpapiere oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen (z.B. Verarbeitung von Rohstoffen, auch bei Verarbeitung mit anderen Sachen) - vor ihrer Bezahlung - erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert haben.
Veräußern ist jede Handlung, durch die der Täter sein Recht an diesen Gegenständen aufgibt, gleichgültig, ob entgeltlich oder unentgeltlich[163].
Als Wert ist der Verkaufswert und zwar der Marktwert zum Zeitpunkt der Veräußerung maßgebend[164]. Ist ein solcher nicht feststellbar, so ist vom üblichen Preis auszugehen[165]. Auf den Einkaufswert kommt es allein nicht an[166]. Es muss sich jedoch stets um ein Verschleudern handeln, also eine Veräußerung zu Preisen, die den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen[167].
Es kann jedoch Ausnahmen zum Tatbestand des Verschleuderns geben. So fallen z.B. Räumungsverkäufe (Platz schaffen für Waren der nächsten Saison), sog. Lockvogelangebote, vor allem bei sog. Mischkalkulation, sowie Verkäufe um einen neuen Markt zu gewinnen, einem Preissturz zuvorzukommen oder einen Konkurrenzkampf durchzustehen, regelmäßig nicht unter den Verschleuderungstatbestand[168].
Der Täter muss bei der Beschaffung noch keinen Verschleuderungsvorsatz haben[169].
Die einschränkenden Merkmale aus Nr. 3 werden durch die in Nr. 2 (Verlustgeschäfte) und Nr. 8 enthaltenen Generalklauseln (die diese Einschränkungen nicht kennen) entwertet[170].

d) § 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB:
Der Täter muss Rechte anderer vortäuschen oder erdichtete Rechte anerkennen.
Rechte i.d.S. können alle Rechte, also auch dingliche Rechte sein[171]. Die Tat kann sich auch auf ein teilweises Bestehen oder das Fingieren von Insolvenzvorrechten beziehen[172].
Der Täter erzielt mit der fiktiven Vermehrung der Passiven eine Verkürzung der Befriedigungsquote der Gläubiger[173]. Hierbei ist jedoch nebensächlich, ob das Recht im Insolvenzverfahren später geltend gemacht wird oder sich nachteilige Rechtswirkungen realisieren[174].
Die Tathandlung des Täters muss jedoch geeignet sein, sich nachteilig  auf die Gläubigerinteressen auszuwirken, womit ungeeignete Handlungen mangels Gefährdungsmöglichkeit den Tatbestand nicht erfüllen[175]
Anerkennen bedeutet, im gezielten Zusammenspiel des Täters mit dem angeblichen Gläubiger, jede, wenn auch nur formlose, Bestätigung[176].
Der Tatbestand des Vortäuschens entspricht dem Aufstellen  in § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO.
Ein Vortäuschen ist stets gegeben, wenn der Täter nach außen, insbesondere durch das Abgeben von eidesstattlichen Versicherung nach § 98 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter[177], ein nicht oder nicht in dieser Form bestehendes Recht als bestehend ausgibt. Auf den Erfolg des Vortäuschens kommt es nicht an[178].
Erdichtet, d.h., ist ein erfundenes Recht, das nie tatsächlich bestanden hat. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jedoch, dass das Recht nur teilweise erdichtet ist[179].
Unter erdichtete Rechte wird regelmäßig nicht eingeordnet, wenn der Täter aus Kulanz verjährte Forderungen oder solche aus Spiel oder Wette anerkennt[180]. Das bloße Begleichen einer Nichtschuld wird nicht Nr. 4, vielmehr Nr. 1 zugeordnet[181].
Ebenso fällt der Geschäftsführer einer GmbH, der eigene erdichtete Geldforderungen zur Insolvenzmasse anmeldet, infolge mangelnder Vertretereigenschaft für die GmbH nicht unter § 283 StGB. In diesen Fällen kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 StGB in Betracht[182].
Vielfach ist die Tat nach Nr. 4 lediglich eine Vorbereitungshandlung, um ein Beiseiteschaffen oder Verheimlichen zu ermöglichen oder zu verdecken[183]. In diesen Fällen, wenn mit ihr keine weiterreichende Gefährdung oder Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen einhergeht, tritt die Tathandlung nach § 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB regelmäßig als mitbestrafte "Vortat" hinter die Tathandlung nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurück[184].

e) § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB
Tathandlung nach Nr. 5 ist das Nichtführen oder unübersichtliche führen von Handelsbüchern, zu deren Führung der Täter gesetzlich verpflichtet ist.
aa) Aus dem HGB ergibt sich, wer handelsrechtlich verpflichtet ist, Handelsbücher zu führen. Die Buchführungspflicht soll nicht zu dauernder oder periodischer Informierung unternehmensexterner Personen (z.B. Finanzamt) dienen, als vielmehr eine Selbstinformation für den Buchführungspflichtigen darstellen, mit welcher eine effektivere Steuerung, Kontrolle und Korrektur der eigenen Geschäfte ermöglicht werden soll[185]. Gerade durch diese verbesserten Steuerungs- und Korrekturmöglichkeiten infolge erhöhten Informationsstandes soll der bezweckte Gläubigerschutz aus Nr. 5 realisiert werden[186]. Aus dem Handelsrecht sind zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet: Mußkaufleute, Sollkaufleute (wenn sie nach § 2 S. 2 HGB  verpflichtet sind sich im Handelsregister eintragen zu lassen  und zwar vom Zeitpunkt der Verpflichtung an), Kann-Kaufleute nach Registereintrag, sämtliche Handelsgesellschaften[187], eine als GmbH gegründete Gesellschaft schon vor ihrer Eintragung ins Handelsregister[188]. Nicht gesetzlich verpflichtet zur Führung von Handelsbüchern waren Minderkaufleute[189].
bb) Wer buchführungspflichtig ist, bestimmt sich ebenfalls aus dem Handelsrecht. Für die GmbH ist in der Regel der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich. Demnach hat er sich, bei Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten der GmbH, unabhängig von der internen Ressortverteilung von der ordnungsgemäßen Buchführung zu versichern[190]. Für Handelsgesellschaften trifft diese Verpflichtung alle persönlich haftenden Gesellschafter, selbst wenn vertragsgemäß die Buchführung an einen einzelnen übertragen wurde[191]. Der ausgeschlossene Gesellschafter wie auch die Kommanditisten (mangels der Eigenschaft von Kaufleuten nach HGB[192]) sind von der Pflicht, sich von der ordnungsgemäßen Buchführung im Falle von Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft zu überzeugen, befreit[193].
Gibt eine Ehefrau nur den Namen her, damit ihr Ehemann unter dieser Scheinfirma ein eigenes Geschäft betreibe, so ist er selbst buchführungspflichtig. Es kommt somit nicht auf förmlich übertragene Rechte, vielmehr auf die tatsächliche Verfügungsmacht an [194].
Normadressat iSv. § 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1 GmbH ist nicht lediglich der förmlich bestellte Geschäftsführer, sondern auch, wer eine solche Tätigkeit lediglich de facto übernommen hat[195], z.B. in Hinblick auf eine frühere Insolvenz und speziell auf die in diesem Zusammenhang abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen.
In diesem Zusammenhang ist die Wirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu beachten.  Demnach kann auch ein Buchhalter oder Beauftragter Steuerberater strafbar werden[196]. Daneben kann der Geschäftsführer aus Nr. 5 iVm. Nr. 1 strafbar werden, wenn er die Beauftragten Personen nicht ausreichend überwacht bzw. nicht gehörig ausgewählt hat[197]. Die eigene Unfähigkeit zur Buchführung entschuldigt nicht, ebensowenig Krankheit, soweit andere Kräfte gefunden werden können[198]. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass von der Rechtsordnung kein tatsächlich unmögliches Verhalten vom Buchführungspflichtigen verlangt werden kann.
Eine persönliche Unfähigkeit des Buchführungspflichtigen zur Buchführung wirkt demnach dann entschuldigend, wenn es ihm zusätzlich unmöglich ist, infolge Finanzknappheit die Pflicht auf eine entsprechend ausgebildete Person zu delegieren[199].
Die Buchführungspflicht des Geschäftsführers endet mit seinem Ausscheiden, jedoch noch nicht mit dem bloßen Niederlegen des Amtes, so lange er noch tatsächlicher Geschäftsführer ist[200]. Ein Irrtum über das Bestehen der Buchführungspflicht stellt einen Tatbestandsirrtum dar[201].
cc) Welche Bücher im einzelnen zu führen sind und nach welchem System, wird im HGB nicht näher normiert. Keine Handelsbücher sind das Tagebuch des Handelsmaklers (§ 100 HGB), das Aktienbuch (§ 67 AktG)  und das Baubuch des Unternehmers nach § 2 BaufordG[202]. Demgegenüber stellt das DepotnummernbuchG nach § 14 DepotG ein Handelsbuch dar[203].
Aus dem HGB selbst ergibt sich lediglich die Forderung, dass die Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich gemacht werden und die Führung dem § 239 HGB entspricht.
Für eine entsprechende Buchführung reichen z.B. die geordnete Ablage von Belegen, Aufzeichnung auf Datenträgern oder einem Lieferblock wie eine reine Speicherbuchführung nach § 239 Abs. 4 Nr. 2 HGB[204].
dd) Es kommen gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB zwei möglich Tatbegehungsalternativen in Frage.
(1) Die erste Tathandlungsalternative ist das Unterlassen jeglicher Buchführung, d.h. der Täter führt überhaupt kein Buch. Es handelt sich hierbei um ein echtes Unterlassungsdelikt[205].
Führt der Täter hingegen nur einzelne Bücher nicht, so kommt die Tathandlungsalternative des unübersichtlichen Führens von Handelsbüchern in Betracht.
(2) Unübersichtlich werden die Handelsbücher geführt, wenn sie infolge der Art und Form der Eintragungen, Weglassungen, Behandlung der Belege, Verfälschung bereits erfolgter vorheriger Eintragungen, usw. die von § 238 Abs. 1 HGB geforderte klare Übersicht über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens erschwert oder schlicht unmöglich gemacht wird, d.h. auch von einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit nicht ohne unzumutbare Mühe festgestellt werden kann[206].
Unübersichtlichkeit kommt demnach auch für falsche Wertangaben, nicht ordentliche Aufbewahrung von Geschäftsbelegen, Verschleierung von Geschäftspartnern bzw. der Art von Geschäften, das zeitweilige Nichtführen von Büchern oder Eintragungen, aus deren Ziffernfolgen allein das Geschäft nicht erkennbar ist[207]. In schätzungsweise 90 % aller Zahlungseinstellungen und Insolvenzeröffnungen ist eine unordentliche Buchführung ursächlich oder zumindest anteilig wirksam geworden. Die Rechtsgutgefährdung bei mangelhafter Buchführung setzt jedoch nicht erst mit Zahlungseinstellung ein. Es reicht für eine Strafbarkeit bereits aus, dass die mangelhafte Buchführung die Krise bewirkt bzw. nachweisbar mit herbeigeführt hat[208].

f) § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB:
Tathandlung von Nr. 6 ist das Erschweren der Übersicht über seinen Vermögensstand durch das Beschädigen, Beiseiteschaffen oder Zerstören von Handelsbüchern und sonstigen Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist.
aa) Unterlagen und Handelsbücher, zu deren Aufbewahrung der Täter nach Handelsrecht verpflichtet ist, sind u.a. Bilanzen, Inventare, Handelskorrespondenzen (sowohl empfangene als auch abgesendete Handelsbriefe) sowie Buchungsbelege[209].
bb) Diese müsste der Täter zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt haben. Für diese Tathandlungen sind die Ausführungen entsprechend zu Nr. 1 gültig. Beschädigungen sind jedoch nur tatbestandsmäßig, wenn sowohl die Substanz, als auch der Inhalt betroffen sind. Ähnlich verhält es sich mit dem Beiseiteschaffen. Ein Beiseiteschaffen ist lediglich tatbestandsmäßig, wenn es sich um für den Gesamtüberblick wesentliche Unterlagen handelt[210].
cc) Diese Handlungen muss der Täter vor Ende der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen tätigen. Für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Lageberichte sowie die zu ihrem Verständnis notwendigen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsanweisungen gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Für sonstige Unterlagen und Belege gilt eine Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren. Die Frist wird jeweils vom Ende des Kalenderjahres gerechnet, in dem die Unterlagen entstanden sind[211].
dd) Der Tatbestand von Nr. 6 unterscheidet sich in so weit von Nr. 5, als dass der Schuldner nicht buchführungspflichtig sein müsse[212]. Problematisch ist jedoch, dass vom Tatbestand auch die Fälle erfasst werden, in denen eine Person (die kein Kaufmann ist) freiwillig Handelsbücher führt und zerstört, die eigentlich nur ein Kaufmann führen muss und zu deren Aufbewahrung nur ein Kaufmann verpflichtet ist. Eine solche Ausweitung auf freiwillig geführte Handelsbücher sei in Hinblick der für Abs. 1 vorausgesetzten Krisensituation sinnvoll. Desweiteren ist jedoch bei den sonstigen in § 44 Abs. 1 HGB genannten Unterlagen deren Begriffsbestimmung bei einem Privatmann kaum möglich[213].
Es wird von Teilen der Lehre eine einschränkende Auslegung empfohlen, vor allem in den Fällen der Unkenntnis des Täters (Nichtkaufmanns) von der Krisensituation.
In den der Neufassung des Gesetzes durch das 1. WiKG vorausgegangenen Entscheidungen ist jedoch eine Tendenz des Gesetzgebers in Richtung der Ausweitung um Minderkaufleute ersichtlich[214].
Im Rahmen der Reform des HGB wurden die Bestimmungen über Minderkaufleute gemäß § 4 HGB aufgehoben. Hieraus ergibt sich, dass Adressat von Nr. 6 nur Kaufleute gemäß § 1 HGB sind.
Hieraus folgt, dass Privatleute als Täter von Nr. 6 generell ausscheiden sollen (ebenso wie nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von Nr. 5 und Nr. 7). Dies wird von der Tatsache untermauert, dass sie selbst bei tatsächlicher Buchführung niemals Handelsbücher iSd. Handelsrechtes führen. Privatleute können folglich nur als Adressaten von Nr. 6 in Betracht kommen, soweit sie fremde (kaufmännische) Handelsbücher vernichten[215].
Fraglich ist desweiteren, in wieweit die tatsächliche Buchführung der Angehörigen freier Berufe unter Nr. 6 zu fassen sind.
Diese Buchführung ist oft keineswegs freiwillig. Die Ursachen sind hierfür im Steuer- sowie Standesrecht zu suchen. Die Aufbewahrung von Handelsbüchern verfolgt laut RG[216] den gleichen Zweck wie die Buchführungspflicht[217]. Wer aber von vornherein nicht unter das Handelsrecht fällt, kann keine Handelsbücher iSd. Handelsrechts führen und kann folglich auch keine Handelsbücher iSd. Insolvenzstrafrechts aufbewahren. Folglich fällt die tatsächliche Buchführung der Angehörigen freier Berufe nicht unter Nr. 6.
Die Abgrenzung zwischen Privatleuten sowie den Angehörigen Freier Berufe bringt jedoch nicht immer sachgerechte Ergebnisse zu Tage.
Hierfür ist der Katalog des § 1 HGB verantwortlich. Es werden durch § 1 HGB Art und Umfang geschäftlicher Tätigkeiten aus einem einseitig historischen Verständnis heraus ausgegrenzt. Für eklatante wirtschaftswidrige Fälle der Vernichtung von Buchführungsunterlagen durch Private oder Angehörige Freier Berufe ist jedoch Nr.8 einschlägig[218]. 
Täter iSv. Nr. 6 können folglich nur Kaufleute sein. Private hingegen können nur unter den bereits erörterten Bedingungen Täter iSv. Nr. 6 sein.

g) § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB:
Der Täter muss unter Verletzung der §§ 243 ff HGB eine Bilanz unübersichtlich aufgestellt oder die Aufstellung von Bilanzen oder Inventar in der vorgeschriebenen Zeit unterlassen haben.
aa) Die Bilanz:
Eine Bilanz stellt das Verhältnis zwischen Vermögen und Schulden dar.
Es wird ein das Reinvermögen zeigender Abschluss der Buchführung auf der Grundlage des Inventars, in dem die Wirtschaftsgüter in Gruppen zusammengefasst werden, die Aktiva und Passiva summarisch gegenübergestellt und die Endsummen ausbalanciert, bis diese gleich sind[219]. Die Bilanz ist ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis, das dem Sachkundigen einen sicheren Einblick in die Vermögenslage des Bilanzstellenden gewährt[220]. Nur der Kaufmann (§§ 1 ff HGB) ist zur Aufstellung der Bilanz verpflichtet.Gemäß § 243 Abs. 1 HGB ist die Bilanz nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung aufzustellen. Die Bilanz ist gemäß § 245 HGB unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
bb) Arten der aufzustellenden Bilanzen:
Gemäß § 242 Abs. 1 HGB ergibt sich für Kaufleute die Pflicht, zu Beginn des Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz sowie am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresbilanz aufzustellen.
Aus § 243 Abs. 1 HGB ergibt sich desweiteren die Verpflichtung für den Kaufmann einen Jahresabschluss aufzustellen. Eine Eröffnungsbilanz ist die Bilanz, die zu Beginn des Handelsgewerbes aufzustellen ist, unabhängig von der Tatsache, ob Aktiva oder Passiva vorhanden sind. Es genügt jedoch, wenn die Aufstellung innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit erfolgt[221]. Dieselbe Pflicht trifft auch den Erwerber eines Handelsgewerbes[222]. Der Jahresabschluss ist für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres (nicht notwendig des Kalenderjahres) (siehe Bilanz) innerhalb eines ordnungsmäßigen Geschäftsganges aufzustellen[223].
Für AG, GmbH und KAG die ihren Jahresabschluss um einen Anhang erweitern müssen, mit der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung eine Einheit bildet und die einen Lagebericht aufzustellen haben, gilt gemäß § 264 HGB eine Frist von 3 Monaten.
Für Kleinkapitalgesellschaften gilt eine Frist von bis zu 6 Monaten. Das Inventar stellt alle körperlichen Gegenstände dar, welche zur Handelsgesellschaft gehören (Mobiliar, Rohstoffe, Fertigwaren, technische Ausrüstung usw.). Das Inventar ist in der Regel aller drei Jahre körperlich neu aufzustellen[224].
cc) Es sind bzgl. der Tathandlung zwei Tathandlungsalternativen denkbar.
(1) Der Täter stellt eine Bilanz zwar rechtzeitig auf, aber so, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird (Nr. 7a). Hierunter sind z.B. das Einstellen von fiktiven Beträgen, Weglassen von Posten, falsche Wertansätze, Bilanzieren erfolgswirksamer Umgehungshandlungen wie Konzernschiebungen, das Verschweigen des rangmäßigen Rücktritts eines Gläubigers in der Bilanz, fehlerhafte oder ungenaue Bezeichnungen und Vermischungen von Posten und dergl., Verletzungen von §§ 238 ff HGB zu verstehen, wobei die Grenze zwischen zulässigem und unzulässigem "Frisieren" einer Bilanz schwer zu ziehen ist[225].
Der Tatbestand der Nr. 7 a stellt auf das Prinzip der Bilanzklarheit ab.
Bilanzklarheit bedeutet die klare Abgrenzung von Aktiva und Passiva (Saldierungsverbot) und deutliche Gliederung sowie eine übersichtliche Gliederung der Bilanz. Jedoch meint Nr. 7a keineswegs nur Verstöße gegen die formale Richtigkeit im Sinne der Übersichtlichkeit, sondern vielmehr stellt Nr. 7a auf eine inhaltliche Bilanzwahrheit ab[226].
Bloße Verstöße gegen die formale Übersichtlichkeit können als erfolgsunwirksame Falschdarstellungen  nur in besonders schweren Fällen einem bilanzkundigen Leser das Erkennen der Vermögensverhältnisse erschweren oder unmöglich machen. Die Grenze zwischen Falschbezeichnungen und Verletzungen von Gliederungsvorschriften sind jedoch fließend[227].
Eine genauere Grenzziehung ist jedoch nicht von Nöten. Nr. 7 a inkriminiert sowohl die bloße Verschleierung als auch die inhaltliche Fälschung.
Es sollte jedoch bedacht werden, dass jeder Kaufmann ein berechtigtes Interesse daran hat, dass evtl. Schwierigkeiten finanzieller Art (z.B.: ausgelöst durch mangelnde Aufträge oder Forderungsausfälle wegen Insolvenz von Schuldnern) nicht in vollem Umfang sofort öffentlich gemacht werden. Stellte man generell auf ein solches Öffentlichmachen in Bezug auf Nr. 7 a ab, so würde man den von Zahlungsschwierigkeiten betroffenen Kaufmann im Wettbewerb mit anderen Konkurrenten schlechterstellen. Eine solche Schlechterstellung kann jedoch unter schwierigen Wettbewerbsbedingungen das Aus für ein Handelsunternehmen bedeuten.
Somit sollte erst von einem unzulässigen "Frisieren" einer Bilanz und einem strafbaren Verhalten des Bilanzaufstellers nach Nr. 7 a ausgegangen werden, wenn ein Sachkundiger auf Grund der Form (formale Übersichtlichkeit) der Bilanz oder aufgrund inhaltlicher Fälschungen nicht oder nur erschwert die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Bilanzaufstellers erkennen kann[228].
Das Ausfertigen von Schriftstücken zur Übervorteilung von Geschäftspartnnern erfüllt, solange die Bücher und Bilanzen ordnungsgemäß geführt sind, nicht Abs. 1 Nr. 7 a[229].
(2) Der Täter muss es unterlassen, die Bilanz oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen ( Nr. 7 b).
Nr. 7b stellt ein echtes Unterlassungsdelikt dar. Unter der vorgeschriebenen Zeit sind die gesetzlichen Fristen zu verstehen (s.o.). Es gilt jedoch für die Fristbestimmung für den Jahresabschluss, dass besondere Umstände (welche im Einzelfall zu würdigen sind) eine Fristverlängerung herbeiführen können[230].
Muss sich der Täter eines Steuerberaters bedienen, so entfällt eine Strafbarkeit, wenn er die finanziellen Mittel zur Bestellung eines Steuerberaters nicht aufbringen kann. Es wird in diesen Fällen die persönliche Qualifikation des Bilanzaufstellungspflichtigen zu prüfen sein[231].
In den Fällen der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der fristgerechten Bilanzaufstellung entfällt die Tatbestandsmäßigkeit. Das rechtzeitige Aufstellen einer mangelhaften Bilanz fällt nicht unter N. 7 b, jedoch möglicherweise unter Nr. 7 a. Eine bloße Scheinbilanz wird einer nicht aufgestellten Bilanz gleichgestellt[232].

h) § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB
Nr. 8 schließt die Vorschriften der Nummern 1-7 in Form einer Generalklausel ab.
Der Täter müsste demnach seinen Vermögensstand verringert oder seine geschäftlichen Verhältnisse verschleiert haben. Verringern der Vermögensstandes ist jedes Verminderung der Aktiva oder jede Erhöhung der Passiva[233]. Verheimlichen oder Verschleiern ist jedes irreführende Verhalten, durch das die tatsächlichen Vermögensverhältnisse vor dem Insolvenzverwalter oder den Gläubigern verborgen werden sollen[234].
Die als Auffangtatbestand gedachte Generalklausel für in Nr. 1-7 nicht erfasste Fälle, für die der Regierungsentwurf kein Beispiel nennt, ist in der Weite und Unbestimmtheit der Formulierung rechtsstaatlich (Art. 103 Abs. 2 GG) in höchstem Maße bedenklich[235].
Die h.M legt daher Nr. 8 über das Merkmal des "grob den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft Widersprechens" aus[236]. Es wird des weiteren darauf abgestellt, dass nur Verhaltensweisen in Frage kommen, die in der kasuistischen Aufzählung nicht enthalten sind. Bagatellfälle scheiden somit von vornherein aus[237]. Unter der Voraussetzung einer restriktiven Auslegung, nach den oben genannten Prinzipien erscheint der Tatbestand trotz seiner weitreichenden Formulierung hinreichend bestimmt[238]. Es bleibt jedoch festzustellen, dass Nr. 8 zu einer gewissen Aushöhlung der Tatbestände in den Nummern 1- 7 führt (s.o.)[239].

3. Die Bankrotthandlungen nach § 283 Abs. 2 StGB

Voraussetzung des Abs. 2 ist entgegen Abs. 1 nicht das Vorliegen einer Krise, in der sich der Täter befindet.
Tathandlung des Abs. 2 ist vielmehr, dass der Täter die Krise, nämlich  Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch eine oder mehrere Bankrotthandlungen nach Abs. 1 Nr. 1-8 vorsätzlich herbeiführt[240].
Die Tat stellt ein Sonderdelikt dar. Dies ist im notwendigen Hinzutreten der objektiven Strafbarkeitsbedingung als besonderen persönlichen Merkmals nach Abs. 6 bedingt.. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist kein Tatbestandsmerkmal des Abs. 2[241].
In den Fällen von Abs. 1 Nr. 1-8 musste zwischen der Krise und der Bankrotthandlung keine Kausalität bestehen, bei Abs. 2 hingegen ist es gerade wesentlich, dass eine oder mehrere Bankrotthandlungen für die Krise kausal sind. Hierfür reicht es nach den allgemeinen Grundsätzen aus, dass die Tathandlung lediglich mit ursächlich war. Ursächlich ist eine Bankrotthandlung nach der Äquivalenztheorie, wenn die Bankrotthandlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolgseintritt entfiele[242].
Steht jedoch fest oder ist nicht auszuschließen, dass es ohne die Bankrotthandlung ebenfalls zur Krise gekommen wäre, so entfällt der Tatbestand mangels Zurechnung[243]. Es können jedoch laut hM. auch andere Umstände, insbesondere sämtliche Bankrotthandlungen des Abs. 1 Nr. 1-8,  in Betracht kommen, nachdem bereits die Zahlungsunfähigkeit droht. Für deren Voraussetzungen sollen jedoch keine Abstriche gemacht werden.
Die Ursache hierfür ist im typischen Täterkreis der Vorsatztat nach Abs. 2 zu suchen. Bei dem typische Täter des Abs. 2 handelt es sich in der Regel um skrupellose Geschäftemacher, die bewusst einen Zusammenbruch inszenieren, um daraus unlautere Gewinne zu erzielen[244].

Jedoch werden die Bankrotthandlungen nach Nr. 5 bis 7 ausscheiden müssen. Ursächlich hierfür ist, dass es sich bei Nr. 5 bis 7 um Beweiserschwerungsdelikte handelt, die keine praktische Veränderung des Tätervermögens nachsichziehen, womit eine Kausalität in den meisten Fällen scheitern muss. Das Herbeiführen einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit reicht nicht aus, wird jedoch als Durchgangsstadium von Abs. 1 Nr. 1-8 erfasst[245].

4. Der Versuch des Bankrotts gemäß § 283 Abs. 3 StGB

In Absatz 3 wird die Strafbarkeit des Versuchs für alle in den Absätzen 1 und 2 genannten vorsätzlichen Handlungen und Unterlassungen angeordnet.
Für eine nähere Betrachtung der Strafbarkeit wegen Versuchs gemäß Absatz 3, ist zunächst festzustellen, unter welchen Voraussetzungen die einzelnen in Absatz 1 und 2 genannten vorsätzlichen  Handlungen und Unterlassungen vollendet sind.

a) Die Vollendung der Tatbestände:
aa) Die Tat nach Absatz 1 ist als vollendet zu betrachten, wenn der Täter in der Krise handelt und einer der in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 beschriebenen Erfolge eintritt.
bb) Die Tat nach Absatz 2 ist als vollendet zu betrachten, wenn der Täter durch eine der in Abs. 1 Nr. 1 bis 8 beschriebenen Handlungen die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat und der Handlungserfolg eingetreten ist.
Die objektive Strafbarkeitsbedingung des Absatz 6 gehört nicht zum Tatbestand und stellt somit lediglich eine Voraussetzung der Strafbarkeit, ohne dass von ihrem Vorliegen die Vollendung abhinge. Das Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung stellt jedoch die Beendigung der Tat dar[246].

b) Die Möglichkeit der Versuchsstrafbarkeit nach Absatz 3:
Für eine Strafbarkeit nach Absatz 3 ist jedoch die Rolle des Absatz 6 näher zu beleuchten.
aa) Nach Absatz 6 ist der Versuch nur strafbar,  wenn es nachher oder vorher, zum Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung kommt. Im Vergleich zu früherem Recht geht diese Regelung sehr weit. Im Falle der Vornahme vor Zahlungseinstellung usw. sind die lediglich abstrakt gefährlichen und wegen ihres symptomatischen Gehaltes als grob wirtschaftswidrig inkriminierten Bankrotthandlungen im Versuchsstadium naturgemäß noch weiter von jedem relevanten Erfolgseintritt und im Falle von Abs. 1 auch von jeder Eignung zur Herbeiführen eines Erfolges entfernt[247]. Die Betonung in der in Absatz 3 getroffenen Regelung liegt hier auf dem Handlungsunrecht.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob es eine Bestrafung wegen Insolvenzdelikten geben kann ohne Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung.
Einer Auffassung nach sollte für den Versuch auf den Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung gänzlich verzichtet werden[248]. Dieser Auffassung wird jedoch entgegengehalten, dass der Versuchstäter durch einen solchen Verzicht auf den Zusammenhang mit dem Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung gegenüber dem Täter, dessen Tat zur Vollendung kommt, schlechtergestellt würde. Eine solche Schlechterstellung wäre jedoch mit der Systematik sowie der Zielsetzung des Versuchsstrafrechts nicht vereinbar[249]. Demnach muss der fehlende Zusammenhang von versuchter Bankrotthandlung und objektiver Strafbarkeitsbedingung rechtlich beachtlich sein. Somit würde bei fehlendem Zusammenhang ein Strafbedürfnis für den Versuch entfallen. Es ist allerdings zu beachten, dass die durchgehende Versubjektivierung  der Betrachtung des Versuchs dazu führt, dass das Vorliegen oder Fehlen des Zusammenhanges zwischen (versuchter) Bankrotthandlung und Zahlungseinstellung danach zu beurteilen ist, wie sich die Lage bei vollständiger Verwirklichung des Täterplanes dargestellt hätte[250]. Demgegenüber bleibt die objektive Strafbarkeitsbedingung außerhalb des Vorsatzbezuges, womit für diese Beurteilung die Sicht eines objektiven Beobachters maßgebend ist[251].
Aus dieser Einschätzung ergibt sich jedoch häufig die Straflosigkeit in vielen Fällen des untauglichen Versuchs, aber wegen Fehlen des Zusammenhangs auch die des an sich tauglichen Versuchs[252].
Somit ist die Anordnung der Versuchsstrafbarkeit nach Absatz 3 nicht nur kriminalpolitisch bedenklich, sondern kommt entgegen der Ansicht des Gesetzgebers in der Praxis nur relativ selten zu Tragen. Eine praktische Bedeutung erlangt sie lediglich für das Verhalten des Täters nach Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung. Eine Strafbarkeit wegen Versuchs nach Abs. 3 kommt lediglich nach Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung in Betracht[253].
bb) In dem dargelegten eingeschränkten Sinne ist grundsätzlich auch der untaugliche Versuch strafbar.
Der Irrtum über Tauglichkeit des Tatobjektes oder der Irrtum über die Tauglichkeit der Tathandlung sind nach hM im Rahmen des untauglichen Versuchs strafbar. Die irrige Annahme von speziellen Rechtspflichten bzw. der besonderen Täterqualität des Sonderdelikts oder die irrige Annahme der Krisensituation stellen jedoch nach hM lediglich ein strafloses Wahndelikt dar[254].

5. Die Fahrlässigkeitstatbestände des § 283 Abs. 4, 5 StGB

Unter bestimmten Voraussetzungen, die in den Absätzen 4 und 5 normiert sind, ist Fahrlässigkeit hinsichtlich einzelner Merkmale oder des gesamten Tatbestandes zur Begründung der Strafbarkeit ausreichend.

a) Der Fahrlässigkeitstatbestand des § 283 Abs. 4 StGB
aa) Nach Abs. 4 Nr. 1 macht sich strafbar, wer bei der Begehung der vorsätzlichen Bankrotthandlung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 8  das Vorhandensein der eingetretenen oder drohenden Überschuldung oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt. Es handelt sich somit um eine echte Fahrlässigkeitstat. Demnach greift § 11 Abs. 2 StGB nicht ein. Hieraus folgt, dass infolge des somit nicht vom Vorsatz umfassten Tatbestandsmerkmals der Krisensituation eine Teilnahme oder der Versuch ausgeschlossen ist[255]. Fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und infolgedessen die Tatbestandsverwirklichung nicht vorhersieht (unbewusste Fahrlässigkeit) bzw. die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkennt, jedoch pflichtwidrig auf deren Ausbleiben vertraut (bewusste Fahrlässigkeit).[256]
(1) Voraussetzungen für den Fahrlässigkeitsvorwurf nach Abs. 4 Nr. 1
(a) Der Fahrlässigkeitsvorwurf setzt vor allem voraus, dass die Krise nicht nur für den sorgfältigen Wirtschafter erkennbar, sondern dass die Unkenntnis der Krise seitens des Täters objektiv pflichtwidrig war, also eine Verpflichtung des Täters zur Überprüfung der Situation seines Unternehmens bestand[257].
Es müsste folglich die Krisensituation für den Täter bei pflichtgemäßem Verhalten objektiv erkennbar gewesen sein.
Eine solche objektive Erkennbarkeit ergibt sich entweder aus dem Einsatz betriebswirtschaftlicher Erkenntnismittel (u.a. Bilanz, ordnungsgemäße Buchführung), soweit ihr Einsatz rechtlich geboten ist, oder aber aus den internen und externen Faktoren und Umständen, die unmittelbar Rückschlüsse auf die Liquiditäts- und Ertragslage zulassen. Externe, nach außen hin ohne weiteres erkennbare Indikatoren wie Wechselproteste, erfolglose Pfändungen können nach hM.  ebenfalls eine Verpflichtung des Täters begründen, sicherere Erkenntnismittel in der Insolvenzprognose einzusetzen[258].

(b) Für den strafrechtlichen Schuldvorwurf ist es jedoch notwendig, dass der Täter subjektiv in der Lage war, gemessen an seinen Fähigkeiten und Kenntnissen seine ihm obliegenden Pflichten zu erfüllen bzw. die Krisensituation zu erkennen. Die Fähigkeit zur richtigen Selbsteinschätzung bzgl. der persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ist jedoch ein Gebiet mit einem hohen Fehlerpotential. Dies wird besonders deutlich, wenn man bedenkt, dass der Großteil aller Insolvenzen auf Managmentfehlern und der mangelnden Qualifikation des Führungspersonals beruhen. Dieser grundlegende Mangel führt jedoch im Strafrecht zu einer Entlastung, zumindest tendenziell, womit ein weitgehender Bereich der Insolvenzdelikte ungeahndet bleiben müsste[259]. Die hM vermeidet dieses Ergebnis durch den Begriff des Übernahmeverschuldens[260].
Eine Fahrlässigkeit ist demnach anzunehmen, wenn bei Übernahme der Geschäftstätigkeit für den Täter vorhersehbar war, dass ihm die zur Erkennung der dabei entstehenden Gefahren erforderlichen Fähigkeiten sowie das Erfahrungswissen fehlen. Konnte der Täter jedoch bei Geschäftsübernahme subjektiv nicht erkennen, das die Erforderlichen Kenntnisse fehlen, so nimmt die hM Straflosigkeit an[261].
(2) Einschränkungen der Bankrotthandlungen:
Infolge des Nichtkennens der Krise durch den Täter werden von der hM (auch wenn das Gesetz hierzu keine Ausführungen macht) hinsichtlich der Bankrotthandlungen einige Einschränkungen vorgenommen.
Termingeschäfte nach §§ 50 ff BörsG können den Tatbestand von Absatz 1 Nr. 2 nicht begründen. Die vorsätzliche Tat eines Nichtkaufmanns iS von Absatz 1 Nr. 6 ist nicht denkbar. Ohne Kenntnis der Krise kann der Täter nicht feststellen, dass ihn jetzt besondere Aufbewahrungspflichten treffen, die er nur in einer Krise hat[262