Der Bankrott nach § 283 StGB
Seminar zum Medien- und Wirtschaftsstrafrecht
Prof. Dr. Heribert Schumann, M.C.L.
Wintersemester
2000/2001
- Universität Leipzig -
I. Einleitung
Im
freien Wettbewerb, unter marktwirtschaftlichen Bedingungen, gehört es zur
Tagesordnung, dass Unternehmen (auch unverschuldet) in die Insolvenz geraten.
Hinter jedem Unternehmen und somit hinter jeder Insolvenz stehen betroffene
Menschen.
Die Ursachen für Insolvenzen sind jedoch stets im Verhalten von Menschen zu
suchen. Menschen treffen (ob im Privat- oder Wirtschaftsleben) eine große Zahl
von Entscheidungen, die oftmals für sie selbst und für andere weitreichende
Konsequenzen haben. Unternehmerische Entscheidungen z.B. sind stets mit Risiko
und Wagnis verbunden. Ein Außer-Acht-Lassen dieser Umstände hätte eine
generelle Pönalisierung von unternehmerischem Handeln zur Folge. Folglich wäre
nur risikofreies unternehmerisches Handeln straffrei. Ein solches risikofreies
unternehmerisches Handeln ist jedoch nicht denkbar, weil sonst jede
wirtschaftliche bzw. unternehmerische Betätigung infolge Strafdrohung unmöglich
wäre.
Betrachtet man demgegenüber die Folgen einer Insolvenz, so ergibt sich die
dringende Notwendigkeit, schädliche Verhaltensweisen zu pönalisieren. Auf
Grund der oft verheerenden Folgen, die eine Insolvenz mit sich bringt, wurden
deshalb nur bestimmte Verhaltensweisen vom Gesetzgeber in den §§ 283ff StGB
unter Strafe gestellt. In der nachfolgenden
Arbeit soll ein Überblick über den Tatbestand des § 283 StGB als zentrale
Norm des Insolvenzstrafrechts gegeben werden.
II. Informationen zum Bankrott gemäß § 283 StGB
1.
Begriffserklärung:
a) Bankrott (Bankerott, Bankerutt,
Bankbruch) ist das dauerhafte Unvermögen zur Zahlung seiner Schulden. Das Wort
Bankrott (aus ital. banca rotta, >zerbrochene Bank<, entstanden) deutet
auf den einstigen Brauch, dem Wechsler, der nicht mehr zahlen konnte, auf
offenem Markt seine Wechselbank zu zerbrechen[1].
b) Konkurs ist das Verfahren der Gesamtvollstreckung (Generalexekution) der Gesamtheit der Gläubiger gegen einen Schuldner, dessen Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger nicht bzw. nicht mehr ausreicht.
c) Insolvenz bedeutet demgegenüber Zahlungsunfähigkeit. Nach bisheriger Definition war der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er mangels der erforderlichen Geldmittel voraussichtlich fortdauernd außerstande ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen ganz oder im wesentlichen zu erfüllen[2]. Voraussetzung war die Illiquidität des Schuldners. Durch das 1. WiKG vom 29.7.1976 hat der Gesetzgeber in der Legaldefinition der Zahlungsunfähigkeit in § 17 II InsO auf die Kriterien der Wesentlichkeit und der Dauerhaftigkeit verzichtet. Hierdurch soll die Verfahrenseröffnung im Sinne des Massenerhalts vorverlagert[3] werden. Trotz der insolvenzverfahrensrechtlichen Zielsetzung wird jedoch im Strafrecht für das Einsetzen der mit Strafe bewährten Handlungs- und Unterlassungspflichten des Schuldners der überkommene engere Begriff beibehalten[4].
d) Überschuldung liegt vor, wenn die Passiva das Aktivvermögen übersteigen, das Vermögen des Schuldners also, wie es aus § 19 InsO ausdrückt, "die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt". Sie ist nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln[5], wobei nicht die Bilanzwerte, sondern die realen Gegenwartswerte unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Verwertungsmöglichkeiten in Ansatz zu bringen sind. Im einzelnen herrscht hier Unsicherheit[6]. Umstritten ist vor allem, ob generell die sog. Zerschlagungswerte[7] oder die Betriebsfortführungswerte[8] maßgebend sind. Richtigerweise kann die Überschuldung nicht ausschließlich gegenwartsbezogen bestimmt werden. Sie ist zwar mit Hilfe der Liquidationswerte zu ermitteln, gegebenenfalls aber durch eine Fortführungsprognose unter Berücksichtigung der Going-concern-Werte zu korrigieren[9]. Dabei ist hierfür im Strafrecht die gegenüber § 19 II InsO abgeschwächte Prognose ausreichend, dass die Fortführung nicht ganz unwahrscheinlich ist[10].
2. Häufigkeit und Ursachen von Insolvenzverfahren:
Die
Ursachen für Insolvenzen und die oft anschließenden Insolvenzverfahren sind
vielfältig. Die Anzahl der Konkurse zeigt
eine ständig steigende Tendenz. An der Spitze stehen die
Unternehmensinsolvenzen im Bau- und Wohnungsgewerbe[11]. Industrie,
Banken, Versicherungen und Handwerk waren in den achtziger Jahren weniger
insolvenzbelastet[12].
Seit 1990 ist jedoch eine
wiedervereinigungsbedingter Anstieg an Insolvenzen speziell in diesen Branchen
auf dem Gebiet der ehemaligen DDR zu beobachten[13]. Es wird
geschätzt, dass bis zu einem Drittel der Insolvenzen 1997 ihre Ursache in
kriminellen Verhaltensweisen hatte. Demgegenüber sind nur wenige Verurteilungen
wegen Bankrotts zu verzeichnen (unter 5%)[14]. Im Jahres
1997 ergaben sich für die gesamte Bundesrepublik 3893 Insolvenzstraftaten mit
einer Aufklärungsquote von 99%. 1998 wurden
vom Bundesamt für Statistik 33 977 Insolvenzen registriert. Im gleichen
Zeitraum ergingen 1179 Urteile[15]
im Bereich der Insolvenzdelikte (§§ 283 - § 283 d StGB). Nach
offiziellen Schätzungen wird sich die Zahl der Insolvenzen für das Jahr 1999
und 2000 zwischen 33 977 und 34 300 bewegen. Mit
einem Anstieg der Verurteilungen ist hingegen laut Auskunft des Bundesamt für
Statistik kaum zu rechnen. Die Zahl wird auf 1200 geschätzt. Ursächlich
für diese geringe Zahl von Verfahren sind die zumeist auftretenden
Beweisschwierigkeiten sowie Probleme beim Schuldnachweis[16].
Hinter diesen Zahlen verbirgt sich eine hohe Dunkelziffer. Diese
ergibt sich aus mangelnder Aussagebereitschaft sowie dem Interesse an
nichtstrafrechtlicher Konflikterledigung besonders im Bereich der
Kreditwirtschaft[17].
Die unverschuldeten Insolvenzen stellen den
statistisch kleinsten Teil der Gesamtmasse der Insolvenzverfahren dar. Als
Ursache sind für die meisten Insolvenzverfahren insbesondere mangelnder
wirtschaftlicher Erfolg als auch Insolvenzen der Wirtschaftspartner anzusehen.
Im allgemeinen beruhen die meisten Insolvenzen
jedoch auf unternehmerischen Fehlverhalten. Hierbei
handelt es sich speziell um Fehleinschätzungen der zukünftigen Konsequenzen
der gegenwärtigen getroffenen Entscheidungen. Bei
mehr als 75% der zusammengebrochenen Unternehmen kamen empirische Untersuchungen
zu dem Ergebnis, das die gravierendsten Insolvenzursachen im Bereich der
Unternehmensführung lagen, also in Fehlern des Managements bestanden. Gefolgt
wurden diese Fehler von Mängeln im Finanzierungs- bzw. Absatzbereich[18].
Die wichtigste Insolvenzursache im Finanzierungsbereich stellt eine zunehmende
Unterkapitalisierung der Unternehmen bei entsprechender Überkreditierung sowie
Übersicherung der Gläubiger im Schuldnervermögen dar. Diese
Entwicklung war jedoch nur möglich, indem die Banken selbst unter fragwürdigen
Bedingungen Kredite an Unternehmen ausgereicht haben (Beispiel: der Fall
Schneider). Dieser Entwicklung wollte der
Gesetzgeber bereits mit der KO entgegenwirken: “Wo es keinen Kredit gibt, da
ist überhaupt ein Konkurs kaum denkbar[19]".
Somit fällt die Kreditpraxis der Kreditinstitute (Geld-, Sanierungs- und
Warenkredite) besonders bei der Zahl der Insolvenzen ins Gewicht. Trotz der
weiten Verbreitung stellt die minimale Eigenkapitalausstattung ein
unternehmerisches Fehlverhalten dar, vor allem wenn im Einzelfalle eine
erhebliche Erhöhung der Dahrlehenszinsen nicht einkalkuliert wird.
Geradezu als Risikogeschäft muss, rechtlich wie betriebswirtschaftlich, die
Inanspruchnahme sogenannter Sanierungskredite bezeichnet werden. Auf dem 54.
Deutschen Juristentag wurde bereits festgestellt (unwidersprochen), dass
lediglich 5- 10% aller Sanierungsversuche zum Erfolg führen.
Als weitere Faktoren müssen neben Unterkapitalisierung eine Vielzahl anderer
Faktoren und Kriterien für Insolvenzen und dieser voraufgehenden Zahlungsschwäche
genannt werden. Hierunter fallen: Liquidität, Organisation und Kostenstruktur
des Unternehmens, Qualifikation der Führungskräfte, Wettbewerbs - sowie
gesamte Marktlage, Preisbildung und Absatzsituation, Monokultur und übertriebene
Diversifikation, technische Entwicklung des Unternehmens sowie die der
Konkurrenz, mangelnde oder übertriebene
Investitionsbereitschaft, konjunkturelle Einflüsse, Inflationslage[20].
Informationsdefizite im Bereich der Unternehmensführung,
speziell im Bereich der Finanzplanung, stellen eine primäre Insolvenzursache
dar[21].
3. Historische Entwicklung:
a)
Entwicklung bis zum 19. Jahrhundert:
Dem in Vermögensverfall geratenen Schuldner wurde bereits im römischen Recht
die Möglichkeit der Übertragung seines restlichen Vermögens an die Gläubiger
(cessio bonorum) eingeräumt, um der Schuldhaft zu entgehen. Jedoch
wurde diese Vergünstigung in der spätrömischen Kaiserzeit für das
schuldhafte Herbeiführen der Insolvenz versagt. In der Regel war strafrechtlich
nur das allgemeine crimen falsi einschlägig[22].
Im Mittelalter wurde in Oberitalien eine
differenzierte Regelung eingeführt. Diese führte zu einer Unterscheidung
zwischen zivil- und strafrechtlicher Folgen. Die
Rezeption in Deutschland übernahm das römische Institut der cessio bonorum,
jedoch beschränkt auf solche Schuldner, die ohne eigenes Verschulden
zahlungsunfähig wurden.
Strafrechtlich stellten noch die Augsburger Reichspolizeiordnung von 1548 und
zahlreiche ihr folgende Partikularrechte allgemein auf die schuldhafte Herbeiführung
der Insolvenz ab[23].
Seit 1340 wurden jedoch bereits nach dem Wiener
Stadtrechtsbuch einzelne Bankrotthandlungen, insbesondere der unwirtschaftliche
Verbrauch des eigenen Vermögens des Schuldners, als einfacher Bankrott bestraft[24].
Es wurde zudem zwischen einfachem und betrügerischem Bankrott unterschieden,
wobei für das Vorliegen des einfachen Bankrott das Misslingen fremdfinanzierter
Geschäfte ausreichte. Es wurde ferner angenommen, dass jede Zahlungseinstellung
betrügerisch sei, außerdem die Schlussfolgerung der Unehrlichkeit aus der
Flucht des Schuldners sowie aus festgestellten Buchführungsmängeln[25].
b)
Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794:
Nach dem Preußischen allgemeinen Landrecht (XX. Titel §§ 1452ff) wurden nicht
nur der einfache und der betrügerische Bankrott sowie die Gläubigerbegünstigung
bestraft. Es wurden auch der mutwillige Bankrott (übertriebener Aufwand des
Schuldners) und der unbesonnene Bankrott (Fehlschlagen von verwegenen und
unsicheren Unternehmungen) pönalisiert.
Beim mutwilligen Bankrott wurde wiederum danach entschieden, ob der Aufwand des
Schuldners zur Zahlungseinstellung führte (vgl. heute § 283 II StGB) oder vom
Schuldner zu einer Zeit vorgenommen wurde, "da er keine wahrscheinliche
Aussicht hat, seine Gläubiger zu befriedigen" (Fahrlässigkeitsbestrafung)[26].
c)
Das Strafgesetzbuch 1871 und Konkursordnung 1877:
Im 19. Jahrhundert übernahmen die Landrechte das System des französischen Code
de Commerce von 1804. Dies führte zu einer Vernachlässigung des selbständigen
Tatbestandes der schuldhaften Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit und zur
Herausarbeitung einzelner Bankrotthandlungen, die häufig als Ursache für den
Eintritt der Insolvenz verstanden wurden[27].
Es wurde nunmehr zwischen leichtsinnigem, einfachem und betrügerischem Bankrott
sowie weiteren Formen und Graden Unterschieden.
Der taugliche Täterkreis war in enger Anlehnung auf Kaufleute begrenzt.
§§ 259, 261 des Preußischen StGB bestraften in den Fällen des betrügerischen
Bankrott wegen Verheimlichens bzw. Beiseiteschaffens von Vermögensstücken, der
Anerkennung oder Aufstellung erdichteter Schulden oder Rechtsgeschäfte sowie
der Manipulation der Buchführung, "Handelsleute, Schiffsreeder und
Fabrikbesitzer, welche ihre Zahlungen eingestellt haben".
Durch Verbrauch übermäßiger Summen durch Aufwand, Spiel usw. sowie Buchführungsdelikte
und das Eingehen von Schulden sowie den Verkauf von Waren oder Wertpapieren
unter Wert "obgleich das Vermögen nach der letzten Bilanz nicht die Hälfte
der Schuldendes deckte" (§ 261 Nr. 4) wurde der Tatbestand des einfachen
Betruges erfüllt.
Der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung wurde in der Preußischen
Konkursordnung von 1855 geregelt.
Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 übernahm in §§ 281 ff die Straftatbestände
des Preußischen StGB fast unverändert. Mit
der Einführung der Straftatbestände in die Konkursordnung von 1877 wurden
einige Verschärfungen vorgenommen. Die
Beschränkung des Täterkreises wurde aufgehoben und 1898 wurde im Zusammenhang
mit der Einführung des BGB der Täterkreis ausdrücklich auf Organe
juristischer Personen erweitert.
Die Aufteilung zwischen betrügerischem und einfachem Bankrott wurde jedoch
beibehalten und durch den Sondertatbestand der Gläubigerbegünstigung ergänzt
(§ 239 ff KO a.F.). Die Absicht der Gläubigerbenachteilgung
nach § 239 KO war in der Praxis jedoch so gut wie nie nachweisbar und abgesehen
von den Beweisschwierigkeiten nur selten gegeben, womit die Rechtsprechung
Vorsatz (dolus directus) ausreichen ließ[28].
Kritik wurde durch die Literatur an der von der h.M.
vertretenen Auffassung geübt, dass Zahlungseinstellung, Konkurseröffnung und
Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse objektive, nämlich schuldunabhängige
Strafbarkeitsmerkmale außerhalb des Unrechtstatbestandes seien.
Diese aus Gründen der Praktikabilität und in Übereinstimmung mit dem System
der sog. Formaldelikte gefundene Konstruktion zwang (nach 1949) in einem
verfassungsrechtlich garantierten Schuldstrafrecht (Art. 1 GG) dazu, die
Bankrotthandlung durch die Einführung eines ungeschriebenen Merkmals der
Verschlechterung der Gläubigerpossition auszulegen und somit auf wirtschaftlich
gefährliche Verhaltensweisen zu beschränken.
Das zentrale Problem einer Beschränkung der Bankrotthandlung auf wirtschaftlich
gefährliche Verhaltensweisen und damit die Verwirklichung des strafrechtlichen
Schuldprinzipes in dem Katalog der §§ 239, 240 KO wurde von der Rechtsprechung über die Auslegung gelöst.
d)
Reform durch das 1. WiKG 1976:
Diese Interpretationsvariante war, aus Sicht der Strafrechtsreformbewegung,
jedoch zu unbestimmt und die Vereinbarkeit mit dem Schuldstrafrecht
problematisch.
Das 1. WiKG vom 29.07.1976 hat die zuvor in §§ 239 ff KO geregelten
Konkursdelikte grundlegend reformiert und wieder in das StGB übernommen
(Konkursdelikte: §§ 283 ff StGB). Ziel der
Reform war es, das Konkursstrafrecht effektiver auszugestalten und Bedenken
auszuräumen, die unter dem Blickwinkel des Schuldprinzips und des
Bestimmtheitsgrundsatzes zum früher geltenden Recht geäußert worden waren[29]. Mit
Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 wurden die Konkursstraftaten
in Insolvenzstraftaten umbenannt.
Somit werden die Konkursdelikte §§ 283 ff StGB in Insolvenzdelikte umbenannt.
An die Stelle der Konkurseröffnung trat die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens, die Konkursmasse wurde zur Insolvenzmasse und das
Konkursverfahren zum Insolvenzverfahren[30].
Insoweit handelt es sich nur um Änderungen begrifflicher Art. Sachlich nimmt
die InsO jedoch auch Einfluss auf die strafrechtlichen Regelungen, was sich
daraus ergibt, dass das Insolvenzverfahren schneller und leichter
zu eröffnen ist als das bisherige Konkursverfahren[31].
4. Die geschützten Rechtsgüter
a) Das Rechtsgut der Insolvenzdelikte ist zunächst der Schutz der etwaigen Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gläubigergemeinschaft[32] oder eines einzelnen Gläubigers[33], womit das Vermögensinteresse der Gläubiger[34], nämlich das Interesse der Gläubiger an einer Befriedigung ihrer geldwerten Ansprüche[35] geschützt werden sollen.
b) Als ein weiteres geschütztes Rechtsgut sollen nach hM. die Arbeitnehmer des Täters geschützt werden. Die Arbeitnehmer erbringen durch ihre Arbeitskraft Leistungen, welche erst nachträglich entlohnt werden. Somit bestehen keine rechtlichen Schwierigkeiten, die Arbeitnehmer dem Kreise der Gläubiger des Täters zuzurechnen[36]. Neben dem Lohnanspruch besteht arbeitsrechtlich ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Ebenso bestehen Ansprüche wie z.B.: Rechte aus betrieblicher Altersversorgung, in Tarif- oder Anstellungsvertrag vereinbarte Abfindungen oder Ansprüche aus Vorschriften über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich gemäß §§ 112 - 113 BetrVG, die nach BAG[37] auch im Konkurs des Arbeitgebers gelten.
c) Ebenso ist die Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft als Teil der Gesamtwirtschaft nach hM. ein geschütztes Rechtsgut der Insolvenzdelikte[38].
5. Die Verletzungshandlung:
Das Rechtsgut wird als Angriffsobjekt durch einzelne sog. Bankrotthandlungen verletzt, die je nach ihrer Art Erfolgsdelikte (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, teilweise auch § 283 Abs. 1 Nr. 2 bis 4), abstrakte (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB) oder auch potentielle bzw. abstrakt konkrete Gefährdungsdelikte darstellen[39]. Die konkrete Gefahr einer Benachteiligung sämtlicher oder eines einzelnen Gläubigers wird somit nicht vorausgesetzt[40].
6. Vorbetrachtung zum Täterkreis:
Täter
des Bankrotts können nur Schuldner sein, d.h. dass der Schuldner die Zahlung
vor oder nach Vornahme der Bankrotthandlung einstellt oder über sein Vermögen
das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag abgewiesen worden
ist[41].
Für den Fall des Absatz 1 muss der Schuldner
zahlungsunfähig sein oder ihm die Zahlungsunfähigkeit drohen oder die Überschuldung
vorliegen. Für die Fälle des Absatz 1 Nr. 5 und 7 muss der Schuldner Kaufmann
iSd. HGB sein.
Woraus folgt, dass Personen, die diese Eigenschaft (s.o.) nicht haben, also
insbesondere weder selbst die Zahlung eingestellt haben noch selbst Betroffene
eines Insolvenzverfahrens sind, lediglich Teilnehmer iSv. Anstifter und Gehilfen
sein können[42].
Die Schuldnereigenschaft ist zugleich besonderes persönliches Merkmal iSd. §
14 StGB mit der Konsequenz, dass auch die dort genannten Organe und Vertreter Täter
sein können (Ausnahme zur oben angeführten Teilnahme)[43]. Die
Schuldnereigenschaft ist besonderes pflichtbegründendes Merkmal iSd. § 28 Abs.
1 StGB[44].
Die Taten nach § 283 StGB sind Sonderdelikte. Täter
des § 283 Abs. 1 StGB kann grds. jeder sein[45].
III. Der Tatbestand des § 283 StGB
1. Überblick über den Aufbau des § 283 StGB:
§
283 StGB ist aus 6 Absätzen aufgebaut. In
Absatz 1 Nr. 1 - 8 werden bestimmte Verhaltensweisen zusammengefasst, die unter
bestimmten umständen (näher Betrachtung unter III. 2) vorgenommen werden müssen.
Absatz 2 stellt diesen Tatbeständen die Fälle gleich, in denen der Schuldner
durch eine der in Absatz 1 genannten Verhaltensweisen die Zahlungsunfähigkeit
bzw. Überschuldung herbeigeführt d.h. wenigstens mitverursacht hat.
Absatz 3 regelt die Versuchsstrafbarkeit. Die Absätze 4 und 5 regeln die Fahrlässigkeitstatbestände.
Absatz 6 enthält die objektive
Strafbarkeitsbedingung.
2. Die objektive Strafbarkeitsbedingung des § 283 Abs. 6 StGB
Eine
Strafbarkeit nach § 283 StGB kann nur eintreten, wenn die objektive
Strafbarkeitsbedingung des Absatz 6 eintritt. Dies
ist der Fall, wenn entweder der Täter (oder das Unternehmen, für das er
nach § 14 handelt) gleichgültig, ob ihn daran ein Verschulden trifft,
seine Zahlungen eingestellt hat oder über das Vermögen des Täters das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn der Eröffnungsantrag mangels
Masse abgewiesen worden ist[46].
Die Bankrotthandlungen sind in ihrer geltenden Umschreibung gläubigergefährdende
und daher schon für sich genommen strafwürdige Unrechtshandlungen[47].
Die objektive Strafbarkeitsbedingung soll daher als
sogenannte echte Bedingung im Sinne von strafbarkeitseinschränkenden
Vorsichtsmaßregeln lediglich verhindern, dass strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen
den Zusammenbruch krisenbetroffener Unternehmen vorzeitig herbeiführen[48]. Die trifft allerdings in den Fällen der
Insolvenzeröffnungen oder -ablehnungen nach drohender Zahlungsunfähigkeit
nicht zu.
a) Zahlungseinstellung bedeutet, dass der Täter aufhört, seine Schulden zu
begleichen, zu deren Erfüllung er von seinen Gläubigern ernsthaft aber
erfolglos aufgefordert wurde[49].
Es ist grds. zwischen Zahlungsunfähigkeit und
Zahlungseinstellung zu unterscheiden. Die Zahlungsunfähigkeit stellt lediglich
die wirtschaftliche Lage des Täters dar, wohingegen die Zahlungseinstellung das
faktische Verhalten gegenüber der Außenwelt darstellt[50].
Die Zahlungseinstellung ist jedoch auch ohne Zahlungsunfähigkeit möglich (u.a.
Verweigerung der Zahlung)[51].
Das Nichtbegleichen einzelner Schulden wie auch die
vorübergehende Zahlungsstockung begründet keine Zahlungseinstellung iSd.
Absatz 6[52]. Ebenso schließt das vereinzelte Leisten von
Zahlungen die Zahlungseinstellung nicht aus[53].
Ob eine Zahlungseinstellung vorliegt, ist vom Strafrichter selbständig zu prüfen[54].
b) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Tätervermögen ist gegeben, wenn ein entsprechender Beschluss des erkennenden Gerichts nach § 27 InsO ergangen ist. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob eine nachträgliche Einstellung (§§ 207, 211ff InsO) in Betracht kommt[55]. Die Person des Gemeinschuldners bestimmt sich nach dem Insolvenzeröffnungsbeschluss, nicht nach dem wirklichen Geschäftsinhaber[56]. Ist Zahlungseinstellung gegeben, so ist der Täter schon deshalb strafbar. Der Strafrichter ist nicht berechtigt, die Insolvenzeröffnung nachzuprüfen[57].
c) Der Eröffnungsantrag ist mangels Masse abgewiesen worden, wenn nach dem Ermessen des erkennenden Amtsgerichts ein entsprechender Beschluss nach § 26 Abs. 1 InsO gefasst wurde. Der Strafrichter ist an diesen Beschluss gebunden. Eine spätere Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 207 ff InsO ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung[58].
3. Die Bankrotthandlungen des § 283 Abs. 1 StGB:
Absatz 1 setzt eine Krise voraus. Die Krise wird in § 283 Abs. 1 in der Weise beschrieben, dass der Täter handeln muss bei nicht nur drohender, sondern bereits eingetretener Überschuldung oder bei drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit, womit zwischen Bankrotthandlung, Zahlungseinstellung und Insolvenzverfahrenseröffnung ein zeitlicher und tatsächlicher Zusammenhang bestehen muss, während ein Kausalzusammenhang fehlen kann[59].
a)
§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB:
aa) Gegenstand der Tathandlung sind nach dem Gesetzeswortlaut solche Teile des
schuldnerischen Vermögens, "die im Falle der Insolvenzeröffnung zur
Konkursmasse gehören". Es wird somit auf die §§ 35, 36 InsO verwiesen.
Zum Vermögen gehören in diesem Sinne alle
beweglichen und unbeweglichen Sachen, insbesondere auch Grundstücke[60]
und grundstücksgleiche Rechte sowie das Wohnungseigentum, aber auch Forderungen
und sonstige obligatorische oder
dingliche Rechte[61]
jedoch sämtlich nur, soweit sie Geldwert sind, nicht also wertlose Gegenstände[62].
Es gilt grundsätzlich derselbe wirtschaftliche Vermögensbegriff,
wie er für §§ 253, 263, 266 StGB anerkannt ist.
Dies hat zur Folge, dass sowohl unrechtmäßig, z.B. durch Betrug erworbene[63]
oder stark belastete[64]
sowie zur Sicherung übereignete Sachen[65], selbst wenn ihr Wert unter dem der gesicherten
Forderungen bleibt[66], dem Vermögen des Schuldners zugerechnet
werden, da dem Schuldner nur ein Absonderungsrecht zusteht.
Ebenso zuzurechnen sind dem Vermögen des Schuldners z.B. Geschäftsbücher,
Geschäftseinrichtung, Gesellschaftsanteile, Kundenkarteien, die Firma, soweit
sie in die Konkursmasse gemäß §§ 35, 36 InsO fallen[67].
Vom Vermögen des Schuldners wird nicht umfasst:
Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehen, Arbeitskraft, bloße
Bezeichnungen von Handelsunternehmen[68],
nach Eintritt der Insolvenz erworbene Vermögensbestandteile[69], ebenso die vom Insolvenzverwalter freigegebenen
Vermögensbestandteile[70]. Bagatellwerte
scheiden nicht aus dem Vermögen des Schuldners aus, jedoch ist eine Einstellung
nach § 153 StPO angemessen[71].
bb)
Das Beiseiteschaffen und das Verheimlichen von Vermögensbestandteilen (iSd. §
283 Abs. 1 Nr.1) stellen die klassischen Bankrotthandlungen schlechthin dar.
1976 wurden diese Tathandlungen um das Zerstören, Beschädigen oder Unbrauchbar
machen von Vermögensbestandteilen in einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft
widersprechenden Weise ergänzt.
(1) Beiseite schafft, wer Vermögensbestandteile, die zur Insolvenzmasse gehören
(s.o.) dem Gläubigerzugriff entzieht oder den Zugriff wesentlich erschwert,
ohne dass dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft geschieht oder ein
entsprechender, alsbald greifbarer Gegenwert in das Schuldnervermögen gelangt[72].
Es ist in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf
eine räumliche Verschiebung abzustellen, es genügt eine lediglich rechtlich
andere Lage, in der den Gläubigern ein alsbaldiger Zugriff unmöglich gemacht
wird[73]. Der Verbrauch des Geldes für geschäftliche
Zwecke oder für eine angemessene Lebenshaltung stellen kein Beiseiteschaffen
dar[74]. Die
Befriedigung des angemessenen Unterhaltes aus der Masse ist dem Schuldner jedoch
nur als natürlicher Person gestattet[75].
(2) Verheimlicht, d.h. das Vorhandensein von Vermögensbestandteilen der
Kenntnis der Gläubiger oder nach Insolvenzeintritt des Insolvenzverwalters zu
entziehen bzw. deren Auffinden zu erschweren[76]. Für ein
Verschweigen genügt das Ableugnen von Vermögensstücken, das Vorschützen von
Rechtsverhältnissen, die den Gläubigerzugriff hindern[77]. Für den
Fall des Schweigens trotz bestehender Rechtspflicht zur Auskunft oder des
heimlichen Einziehens von Forderungen, welche versehentlich nicht in das Vermögensverzeichnis
aufgenommen worden sind[78],
ist ebenso von einem Verschweigen auszugehen. Ob
das Verheimlichen zum Erfolg führt oder ob Nachforschungen der Gläubiger bzw.
des Insolvenzverwalters eingesetzt haben, ist ohne Bedeutung[79].
(3) Das Zerstören, Beschädigen und Unbrauchbarmachen von Vermögensbestandteilen
wird ebenfalls unter Nr. 1 unter Strafe gestellt. Diese
Alternativen haben jedoch in der Praxis kaum Bedeutung erlangt[80].
Die meisten Bankrotthandlungen werden aus Eigennutz
begangen, während die Beschädigungshandlungen meist auf anderen Motiven
beruhen[81].
Fraglich ist jedoch, ob sich diese Tathandlungen in
Anlehnung an § 303 StGB auf körperliche Gegenstände beschränken, oder auch
eine Erstreckung auf nicht körperliche Vermögensbestandteile möglich ist.
Eine Auffassung vertritt die Ansicht, dass die
Tathandlungen Zerstören, Beschädigen und Unbrauchbarmachen im Rahmen des
Sachen- und Vermögensschutzes restriktiv ausgelegt werden müssten. Hierdurch würde
sich eine völlige Beschränkung auf einzelne körperliche Vermögensgegenstände
iSd. § 303 StGB ergeben[82]. Einer
anderen Auffassung nach können Forderungen und Rechte nach dem natürlichen
Sprachgebrauch nicht beschädigt
oder unbrauchbar gemacht werden, und ihre Zerstörung wird bei der gebotenen
restriktiven Auslegung nicht von Nr. 1 erfasst werden[83]. Nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch können aber Sachgesamtheiten und Funktionseinheiten
wie Betriebe oder Betriebsteile zerstört usw. werden[84]. Somit wäre
es möglich, Tathandlungen wie Betriebssabotage zu erfassen[85].
Bei näherer Betrachtung des geschützten Rechtsgutes des § 283 StGB würde
sich in Verbindung mit der ersten Auffassung ergeben, dass das Vermögensinteresse
der Gläubiger durch Tathandlungen, die sich lediglich gegen Funktions- oder
Sachgesamtheiten richten, unterlaufen würde. Die
zweite Auffassung würde eine Vielzahl von nichtkörperlichen Vermögensbestandteilen
als geeignete Tatobjekte zulassen. Durch die restriktive Auslegung, die von den
Vertretern dieser Meinung verlangt wird, werden die nichtkörperlichen Vermögensbestandteile
auf die Sach- und Funktionsgesamtheiten beschränkt, womit ein besserer Schutz
der Gläubigerinteressen gewährleistet ist. Der
zweiten Auffassung ist somit Vorrang zu gewähren. Indem
der Gesetzgeber das Unbrauchbarmachen inkriminiert, ist unter dem
Tatbestandsmerkmal der Zerstörung die völlige Vernichtung der Sachsubstanz zu
verstehen[86].
Unter Beschädigung ist in Anlehnung an § 303 StGB eine körperlich verändernde
Einwirkung auf die Sache zu verstehen, die die Brauchbarkeit mindert
(Funktionseinbußen werden vom Tatbestand des Unbrauchbarmachens erfasst und
sind somit nicht vom Tatbestandsmerkmal des Beschädigung erfasst[87]). Ein Vermögensbestandteil
ist unbrauchbar, wenn seine Eignung für den bestimmungsgemäßen
Verwendungszweck beseitigt wird[88].
Die bloße Sachentziehung wird von Nr. 1 nicht
erfasst[89].
Die dritte Alternative von Nr. 1 wird durch die "Anforderung einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft" eingeschränkt. Demnach
sind alle wirtschaftlichen Entscheidungen und Maßnahmen ordnungsgemäß, die
vertretbar oder plausibel erscheinen, also von einem rational handelnden
Unternehmer vorgenommen werden können[90]. Dieser Vertretbarkeitsrahmen ist jedoch sehr
weit gefasst und darf nicht zum Nachteil des Wirtschafters ausgelegt werden.
Es entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art.
103 Abs. 2 GG, dass unbestimmte Befugnisse strafrechtlich voll ausgeschöpft und
nicht übermäßig verengt werden dürfen. Folglich
ist der Maßstab ordnungsgemäßen Wirtschaftens erst verletzt, wenn die
wirtschaftliche Entscheidung oder Maßnahme als zweifelsfrei unvertretbar
erscheint[91].
Es soll ermöglicht werden, dass Zerstörungen von Investitionsgütern im
Zusammenhang mit ihrer Ersetzung als straflos zu betrachten sind[92].
Es bliebe somit lediglich mutwilliges Handeln strafwürdig[93]. Hier sollte
nun die subjektive Zwecksetzung des Täters in Bezug auf sein Handeln beachtet
werden. Verfolgt der Täter wirtschaftlich vertretbare Zwecke, so handelt er
strafrechtlich nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft
entgegen[94].
Jedoch ist es denkbar, dass das Handeln des Täters objektiv unvertretbar ist,
er es aber für wirtschaftlich sinnvoll hält[95]. Somit
konkretisiert die Mutwilligkeit des Beschädigens usw. lediglich die vom
Gesetzgeber aufgestellten Korrektive des ordnungsgemäßen Wirtschaftens, stellt
jedoch kein selbständiges oder ungeschriebenes Tatbestandserfordernis dar[96].
(4) Unterlassen:
Ein Unterlassen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung kann nur in seltenen Fällen
ein Verheimlichen von Vermögensbestandteilen darstellen[97]. Im Buchführungsbereich
geht Nr. 1 nicht über die Nrn. 5-7 hinaus. Aus
dem Bestimmtheitsgrundsatz und der Wortlautgrenze folgt, das eine Ausdehnung der
handelsrechtlichen Buchführungspflichten, über die Auslegung der § 283 Abs. 1
Nr. 1 StGB, auf Nichtkaufleute unzulässig ist[98]. Ein
Verheimlichen ist daher nur dann gegeben, wenn eine handelsrechtliche
Verbuchungspflicht besteht[99].
In den Fällen der Ingerenz werden Unterlassungen
tatbestandsmäßig sein. Dies ist vor allem in den Fällen der gutgläubigen
Vorlage von unrichtigen/unvollständigen Unterlagen bei Gericht oder beim
Insolvenzverwalter der Fall[100]. Das Wissen
um die Unrichtigkeit zieht jedoch die Strafbarkeit wegen strafbaren Tuns nach
sich[101].
Ebenso ist ein Beiseiteschaffen durch Unterlassen
nur beschränkt möglich. Es müsste folglich
den Schuldner eine allgemeine Garantenpflicht treffen, seinen Vermögensstand
zugunsten der Gläubiger zu erhalten.
Eine solche Sonderpflicht des Schuldners könnte sich aus dem Näheverhältnis
zu den Gläubigerinteressen und den damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten
ergeben. Eine solche Stellung des Schuldners als Beschützergarant für das Vermögen
seiner Schuldner im Rahmen des Schutzes der Gläubigerinteressen würde die
Freiheit des Schuldners, über sein Vermögen zu verfügen,
de facto aufheben. Folglich ist eine solche Stellung des Schuldners
abzulehnen[102].
Eine Garantenstellung des Schuldners zugunsten der Gläubigerinteressen besteht
nur unter den auch sonst allgemein anerkannten Gesichtspunkten, z.B. der
Ingerenz[103].
Die Tatbegehung der Zerstörung, Beschädigung oder des Unbrauchbarmachens ist
infolge mangelnder Garantenstellung zur
Erhaltung seines Vermögens gegenüber dem Gläubiger ebenfalls nur stark
eingeschränkt möglich.
Eine Strafbarkeit durch Unterlassen ist nur in den Fällen der Ingerenz möglich.
Das Nichteinschreiten gegenüber Zerstörungshandlungen
Dritter oder gegenüber schädigenden Einwirkungen der Natur ist somit nicht
strafbar[104].
b)
§ 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB:
Die Bankrotthandlung nach Nr. 2 besteht aus zwei Alternativen, von denen die
eine einen Widerspruch zu den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft
erfordert und durch das Merkmal der Unwirtschaftlichkeit von Ausgaben bzw. dem
Übermaß von verbrauchten Beträgen gekennzeichnet wird[105]. Der Begriff
der Unwirtschaftlichkeit ist jedoch gegenüber der Anforderung einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft in hohem Maße unbestimmt[106]. Ebenso wird
durch die restlichen Beschreibungen von Tathandlungen vor allem im Bereich der
Spekulations- oder Verlustgeschäfte die Gefahr eröffnet, dass selbst in den Fällen
eines normalen wirtschaftlichen Risikos und normaler wirtschaftlicher Betätigung
der Anwendungsbereich des Strafgesetzes eröffnet ist[107].
Dieser Gefahr begegnet die h.M. mit der Forderung einer restriktive Auslegung
der in der ersten Alternative aufgezählten Typen riskanter Geschäfte. Für
die zweite Alternative ergibt sich eine ähnlich einschränkende Auslegung aus
Art. 103 Abs. 2 GG[108].
aa)
Risikogeschäfte der 1. Alternative werden von der h.M. inhaltlich vor allem
dadurch begrenzt, dass die vom Strafgesetzgeber genannten Geschäftstypen mit
den entsprechenden zivilrechtlichen Vertragstypen identifiziert und im übrigen
im Anschluss an die Gesetzesmaterialien eingehend ausgelegt werden[109].
(1) Verlustgeschäfte sind solche,
die von
vornherein nach
der Vorauskalkulation von
Ausgaben und Einnahmen zu einer Vermögensminderung führen müssen[110],
womit eine Generalklausel für § 283 Abs. 1 Nr. 3 StGB aufgestellt wird[111].
(2) Spekulationsgeschäfte sind gewagte Geschäfte, bei denen ein besonders
hohes Verlustrisiko in der Hoffnung eingegangen wird, einen besonders großen
Gewinn zu erzielen, der dabei vielfach vom Zufall abhängt[112].
(3) Differenzgeschäfte mit Waren und Wertpapieren sind nicht nur solche Geschäfte
iSv. § 764 BGB[113],
sondern auch die nach §§ 50 ff BörsG iVm. BörsTermZulV statthaften
Termingeschäfte, wobei als Waren auch ausländische Geldsorten anzusehen sind[114].
Diese Geschäfte müssen eingegangen werden und zwar
in einer unwirtschaftlichen, nämlich den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise, sodass Geschäfte ausscheiden, die auch ein
seriöser Kaufmann in einer Ausnahmesituation eingehen kann[115]
(unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Vernunft[116]). Hierunter
werden die Fälle verstanden, in denen während eines Konjunkturtiefs solche
Geschäfte getätigt werden, um Arbeitsplätze zu erhalten[117]. Der bloße
Versuch, ein dem Zusammenbruch nahes Unternehmen noch eine Weile durch die
Vornahme riskanter Geschäfte über Wasser zu halten, erfüllt hingegen den
Tatbestand [118].
Aus Art. 103 Abs. 2 GG würde sich bei einem völligen
abstellen auf den Maßstab der wirtschaftlichen Vernunft ergeben, dass lediglich
solche Geschäftsabschlüsse, an deren Unwirtschaftlichkeit kein ernsthafter
Zweifel (völlige unvernünftige Geschäftsabschlüsse) besteht, dem § 283 Abs.
1 Nr. 2 StGB unterzuordnen wären[119].
Eine derart weite Einschränkung kann zwar für Spekulationsgeschäfte sinnvoll
sein, in Hinblick auf die Verlust- und Differenzgeschäfte scheint sie jedoch
weder in sich sinnvoll, noch mit den Absichten des Gesetzgebers vereinbar[120].
Als Maßstab für ein ordnungsgemäßes Wirtschaften
ist vielmehr auf die Gläubiger- und Kreditinteressen, also auf die geschützten
Rechtsgüter und Schutzzwecke des § 283 StGB abzustellen[121].
Folglich werden den Fällen, in denen der Unternehmer versucht, durch die
Vornahme von Risikogeschäften Arbeitsplätze und den Fortbestand des
Unternehmens zu sichern, höhere Anforderungen an die Handlungen zu stellen
sein. Es müssen mit der Betriebsfortführung
neben den Interessen des Unternehmers auch tatsächliche Interessen der
Arbeitnehmer wahrgenommen werden und dieses müssen sich wiederum im Rahmen der
Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft bewegen[122].
Gefährdungen von Gläubigerinteressen müssen durch konkrete
kreditwirtschaftliche Vorteile aufgewogen werden[123].
Die Tat ist mit der Eingehung, dem Abschluss des
Geschäftes, vollendet. Somit kommt es auf den Erfolg ansich nicht an[124]. Regelmäßig
werden jedoch Spekulations- und Differenzgeschäfte mit günstigem Ausgang,
welche die Gläubigerpossition verbessern, auszuscheiden haben[125].
Halten sich die Verluste in engen Grenzen, so kommt
eine Rechtfertigung nach § 34 StGB in Betracht[126].
bb)
Für die Risikogeschäfte der 2. Alternative ergeben sich keine besonderen
Auslegungs- und Einschränkungsprobleme[127].
(1) Unwirtschaftlich sind die das Notwendige übersteigenden
Ausgaben, die für den in Betracht kommenden Wirtschaftszeitraum zum Vermögen
des Täters in keinem angemessenen Verhältnis stehen[128].
Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung anhand der
gesamten Vermögens- und Liquiditätslage und nicht der einzelnen
Gewinnergebnisse[129]. Unbeachtlich
ist, ob die Ausgaben für private oder für Geschäftszwecke getätigt wurden[130].
Ebenso für Ausgaben für Familienangehörige und Angestellte besteht eine
Haftung des Täters, wenn er die mögliche Beaufsichtigung unterlässt[131].
In Betracht kommen Luxusanschaffungen, aussichtslose Investitionen, überhöhter
Spesenverbrauch[132].
Nicht in Betracht kommen hingegen übliche Löhne,
Betriebskosten[133] oder angemessene Lebensversicherungsprämien[134].
Ebenso sind die Entnahme eines angemessenen Unterhaltes[135] und Sanierungsbemühungen, die nicht
erfolgssicher sind, nicht unwirtschaftlich in diesem Sinne[136].
(2) Spiel und Wette sind iSv. § 762 BGB zu verstehen[137], worunter auch die Beteiligung an einer
Lotterie erfasst wird[138]. Spekulations- Differenzgeschäfte fallen
grundsätzlich unter Risikogeschäfte der 1. Alternative fallen[139].
(3) Übermäßige Beträge sind verbraucht[140],
wenn sie die Leistungsfähigkeit des Täters in unvertretbarer Weise übersteigen[141].
Ob solche übermäßige Beträge verbraucht worden sind, richtet sich nach dem
Vermögensstand des Täters im kritischen Zeitpunkt[142], erst in zweiter Linie nach seinem Einkommen[143]. Für die Beurteilung ist die gesamte Vermögenslage
des Täters zugrunde zu legen (auch wenn er mehrere selbständige Geschäftsbetriebe
hat). Hierzu müssen Umsatz, Roheinkünfte, Unkosten und Unternehmenschancen ins
Verhältnis gesetzt werden[144].
(4) Schuldigwerden bedeutet die Belastung des Vermögens mit Verbindlichkeiten[145].
Ob diese klagbar sein müssen, ist umstritten.
Eine Auffassung vertritt, dass allein mit der
Hingabe eines Schecks zur Begleichung der Spielschuld eine zivilrechtlich
unvollkommene und jedenfalls nicht einklagbare Forderung im Konkursverfahren
nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann[146].
Somit wären die Gläubigerinteressen erst gefährdet, wenn die Spielschuld in
ein verbindliches Rechtsverhältnis umgewandelt worden ist. Der Grundgedanke der
Vorschriften über die Insolvenzdelikte schließe folglich die Einbeziehung von
Naturalobligationen aus[147].
Eine andere Auffassung vertritt, dass schon mit der ausdrücklichen Nennung von
Spiel und Wette eine solche enge Auslegung durch den Gesetzgeber nicht gewollt
sei[148].
Desweiteren decke sich diese Form der Auslegung nicht mit dem für Nr. 1
anerkannten wirtschaftlichen Vermögensbegriff[149]. Die erste
Auffassung übersieht jedoch, dass die Hingabe eines Schecks zur Erfüllung
einer Naturalobligation wegen der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs
ausreicht[150].
Des weiteren lässt sich aus dem Wortlaut
"Spiel und Wette" kein Anhaltspunkt für eine engere Auslegung als
nach § 762 BGB erkennen. Folglich ist der zweiten Auffassung zu folgen. Die das
Vermögen belastenden Verbindlichkeiten müssen nicht klagbar sein. Der
Verbrauch und das Schuldigwerden müssen
durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette erfolgt sein[151]. Wahlfeststellung zwischen den einzelnen
Begehungsformen ist möglich[152].
Mitspieler und Wettgegner des Schuldners sowie dessen Geschäftspartner, die mit
ihm Verlust-, Spekulations- und Differenzgeschäfte abschließen, sind nicht
wegen Beihilfe strafbar, soweit sich ihre Handlungen auf das zur
Tatbestandsverwirklichung Notwendige beschränken[153].
Wird diese Rolle jedoch überschritten, insbesondere
bei Anstiftungshandlungen, so tritt Strafbarkeit nach §§ 26, 27 StGB ein[154].
c) § 283 Abs. 1 Nr. 3 StGB:
Das Beschaffen von Waren oder Wertpapieren auf Kredit und deren Veräußerung
unter Wert vermindern Vermögensbestandteile des Schuldners und stellen somit
ein Vorgehen dar, durch das nicht nur die Interessen des Lieferanten, sondern
auch die Interessen sämtlicher Gläubiger beeinträchtigt werden[155]. Es ist
somit gegenüber der Gesamtheit der betroffenen Gläubiger wirtschaftlich
unverantwortlich.
Anders als im früheren Recht (§ 240 I Nr. 2 KO) ist es nicht erforderlich,
dass der Schuldner die Eröffnung des Konkurs- heute Insolvenzverfahrens
hinauszuschieben versucht[156].
Eine Absicht der Insolvenzverschleppung kann sich jedoch auf die Strafzumessung
auswirken[157].
Der Täter muss sich Waren oder Wertpapiere auf
Kredit beschafft haben. Kredit, d.h., ohne
sofortige Bezahlung (auch bei 30 Tagen Ziel[158]). Eine sofortige Bezahlung mit Hilfe eines
Kredits kann jedoch unter Nr. 8 fallen[159].
Beschaffen, d.h., an sich zu bringen (von Waren oder Wertpapieren), so dass er
über die Waren oder Wertpapiere verfügen kann[160]. Ein solches
Beschaffen kann auch durch Kreditbetrug oder sonstige anfechtbare Handlungen erfüllt
sein[161],
Eigentumsvorbehalt hindert das Verfügen nicht[162]. Des
weiteren müsste der Täter die auf Kreditbasis beschafften Waren oder
Wertpapiere oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen (z.B. Verarbeitung
von Rohstoffen, auch bei Verarbeitung mit anderen Sachen) - vor ihrer Bezahlung
- erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert haben.
Veräußern ist jede Handlung, durch die der Täter sein Recht an diesen Gegenständen
aufgibt, gleichgültig, ob entgeltlich oder unentgeltlich[163]. Als Wert
ist der Verkaufswert und zwar der Marktwert zum Zeitpunkt der Veräußerung maßgebend[164].
Ist ein solcher nicht feststellbar, so ist vom üblichen Preis auszugehen[165].
Auf den Einkaufswert kommt es allein nicht an[166]. Es muss
sich jedoch stets um ein Verschleudern handeln, also eine Veräußerung zu
Preisen, die den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen[167].
Es kann jedoch Ausnahmen zum Tatbestand des Verschleuderns geben. So fallen z.B.
Räumungsverkäufe (Platz schaffen für Waren der nächsten Saison), sog.
Lockvogelangebote, vor allem bei sog. Mischkalkulation, sowie Verkäufe um einen
neuen Markt zu gewinnen, einem Preissturz zuvorzukommen oder einen
Konkurrenzkampf durchzustehen, regelmäßig nicht unter den
Verschleuderungstatbestand[168].
Der Täter muss bei der Beschaffung noch keinen
Verschleuderungsvorsatz haben[169].
Die einschränkenden Merkmale aus Nr. 3 werden durch die in Nr. 2 (Verlustgeschäfte)
und Nr. 8 enthaltenen Generalklauseln (die diese Einschränkungen nicht kennen)
entwertet[170].
d)
§ 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB:
Der Täter muss Rechte anderer vortäuschen oder erdichtete Rechte anerkennen.
Rechte i.d.S. können alle Rechte, also auch dingliche Rechte sein[171]. Die Tat kann sich auch auf ein teilweises
Bestehen oder das Fingieren von Insolvenzvorrechten beziehen[172].
Der Täter erzielt mit der fiktiven Vermehrung der Passiven eine Verkürzung der
Befriedigungsquote der Gläubiger[173].
Hierbei ist jedoch nebensächlich, ob das Recht im Insolvenzverfahren später
geltend gemacht wird oder sich nachteilige Rechtswirkungen realisieren[174].
Die Tathandlung des Täters muss jedoch geeignet
sein, sich nachteilig auf die Gläubigerinteressen
auszuwirken, womit ungeeignete Handlungen mangels Gefährdungsmöglichkeit den
Tatbestand nicht erfüllen[175]
Anerkennen bedeutet, im gezielten Zusammenspiel des Täters mit
dem angeblichen Gläubiger, jede, wenn auch nur formlose, Bestätigung[176]. Der
Tatbestand des Vortäuschens entspricht dem Aufstellen
in § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO.
Ein Vortäuschen ist stets gegeben, wenn der Täter nach außen, insbesondere
durch das Abgeben von eidesstattlichen Versicherung nach § 98 InsO gegenüber
dem Insolvenzverwalter[177],
ein nicht oder nicht in dieser Form bestehendes Recht als bestehend ausgibt. Auf
den Erfolg des Vortäuschens kommt es nicht an[178].
Erdichtet, d.h., ist ein erfundenes Recht, das nie tatsächlich bestanden hat. Für
die Erfüllung des Tatbestandes genügt jedoch, dass das Recht nur teilweise
erdichtet ist[179].
Unter erdichtete Rechte wird regelmäßig nicht
eingeordnet, wenn der Täter aus Kulanz verjährte Forderungen oder solche aus
Spiel oder Wette anerkennt[180].
Das bloße Begleichen einer Nichtschuld wird nicht
Nr. 4, vielmehr Nr. 1 zugeordnet[181].
Ebenso fällt der Geschäftsführer einer GmbH, der eigene erdichtete
Geldforderungen zur Insolvenzmasse anmeldet, infolge mangelnder
Vertretereigenschaft für die GmbH nicht unter § 283 StGB. In diesen Fällen
kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 StGB in Betracht[182]. Vielfach
ist die Tat nach Nr. 4 lediglich eine Vorbereitungshandlung, um ein
Beiseiteschaffen oder Verheimlichen zu ermöglichen oder zu verdecken[183]. In diesen Fällen,
wenn mit ihr keine weiterreichende Gefährdung oder Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
einhergeht, tritt die Tathandlung nach § 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB regelmäßig als
mitbestrafte "Vortat" hinter die Tathandlung nach § 283 Abs. 1 Nr. 1
StGB zurück[184].
e)
§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB
Tathandlung nach Nr. 5 ist das Nichtführen oder unübersichtliche führen von
Handelsbüchern, zu deren Führung der Täter gesetzlich verpflichtet ist.
aa) Aus dem HGB ergibt sich, wer
handelsrechtlich verpflichtet ist, Handelsbücher zu führen. Die
Buchführungspflicht soll nicht zu dauernder oder periodischer Informierung
unternehmensexterner Personen (z.B. Finanzamt) dienen, als vielmehr eine
Selbstinformation für den Buchführungspflichtigen darstellen, mit welcher eine
effektivere Steuerung, Kontrolle und Korrektur der eigenen Geschäfte ermöglicht
werden soll[185].
Gerade durch diese verbesserten Steuerungs- und
Korrekturmöglichkeiten infolge erhöhten Informationsstandes soll der bezweckte
Gläubigerschutz aus Nr. 5 realisiert werden[186].
Aus dem Handelsrecht sind zur Führung von Handelsbüchern
verpflichtet: Mußkaufleute, Sollkaufleute (wenn sie nach § 2 S. 2 HGB
verpflichtet sind sich im Handelsregister eintragen zu lassen
und zwar vom Zeitpunkt der Verpflichtung an), Kann-Kaufleute nach
Registereintrag, sämtliche Handelsgesellschaften[187],
eine als GmbH gegründete Gesellschaft schon vor ihrer Eintragung ins
Handelsregister[188].
Nicht gesetzlich verpflichtet zur Führung von
Handelsbüchern waren Minderkaufleute[189].
bb) Wer buchführungspflichtig ist, bestimmt
sich ebenfalls aus dem Handelsrecht. Für die
GmbH ist in der Regel der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich.
Demnach hat er sich, bei Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten der GmbH, unabhängig
von der internen Ressortverteilung von der ordnungsgemäßen Buchführung zu
versichern[190].
Für Handelsgesellschaften trifft diese
Verpflichtung alle persönlich haftenden Gesellschafter, selbst wenn vertragsgemäß
die Buchführung an einen einzelnen übertragen wurde[191].
Der ausgeschlossene Gesellschafter wie auch die
Kommanditisten (mangels der Eigenschaft von Kaufleuten nach HGB[192])
sind von der Pflicht, sich von der ordnungsgemäßen Buchführung im Falle von
Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft zu überzeugen, befreit[193].
Gibt eine Ehefrau nur den Namen her, damit ihr Ehemann unter dieser Scheinfirma
ein eigenes Geschäft betreibe, so ist er selbst buchführungspflichtig. Es
kommt somit nicht auf förmlich übertragene Rechte, vielmehr auf die tatsächliche
Verfügungsmacht an [194].
Normadressat iSv. § 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1 GmbH ist nicht lediglich der
förmlich bestellte Geschäftsführer, sondern auch, wer eine solche Tätigkeit
lediglich de facto übernommen hat[195],
z.B. in Hinblick auf eine frühere Insolvenz und speziell auf die in diesem
Zusammenhang abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen. In
diesem Zusammenhang ist die Wirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu beachten.
Demnach kann auch ein Buchhalter oder Beauftragter Steuerberater strafbar
werden[196]. Daneben
kann der Geschäftsführer aus Nr. 5 iVm. Nr. 1 strafbar werden, wenn er die
Beauftragten Personen nicht ausreichend überwacht bzw. nicht gehörig ausgewählt
hat[197].
Die eigene Unfähigkeit zur Buchführung
entschuldigt nicht, ebensowenig Krankheit, soweit andere Kräfte gefunden werden
können[198]. Diesbezüglich
ist jedoch zu beachten, dass von der Rechtsordnung kein tatsächlich unmögliches
Verhalten vom Buchführungspflichtigen verlangt werden kann.
Eine persönliche Unfähigkeit des Buchführungspflichtigen zur Buchführung
wirkt demnach dann entschuldigend, wenn es ihm zusätzlich unmöglich ist,
infolge Finanzknappheit die Pflicht auf eine entsprechend ausgebildete Person zu
delegieren[199].
Die Buchführungspflicht des Geschäftsführers
endet mit seinem Ausscheiden, jedoch noch nicht mit dem bloßen Niederlegen des
Amtes, so lange er noch tatsächlicher Geschäftsführer ist[200].
Ein Irrtum über das Bestehen der Buchführungspflicht
stellt einen Tatbestandsirrtum dar[201].
cc) Welche Bücher im einzelnen zu führen
sind und nach welchem System, wird im HGB nicht näher normiert. Keine
Handelsbücher sind das Tagebuch des Handelsmaklers (§ 100 HGB), das Aktienbuch
(§ 67 AktG) und das Baubuch des
Unternehmers nach § 2 BaufordG[202].
Demgegenüber stellt das DepotnummernbuchG nach §
14 DepotG ein Handelsbuch dar[203].
Aus dem HGB selbst ergibt sich lediglich die Forderung, dass die Handelsgeschäfte
und die Lage des Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
ersichtlich gemacht werden und die Führung dem § 239 HGB entspricht. Für
eine entsprechende Buchführung reichen z.B. die geordnete Ablage von Belegen,
Aufzeichnung auf Datenträgern oder einem Lieferblock wie eine reine
Speicherbuchführung nach § 239 Abs. 4 Nr. 2 HGB[204].
dd) Es kommen gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 5
StGB zwei möglich Tatbegehungsalternativen in Frage.
(1) Die erste Tathandlungsalternative ist das Unterlassen jeglicher Buchführung,
d.h. der Täter führt überhaupt kein Buch. Es handelt sich hierbei um ein
echtes Unterlassungsdelikt[205].
Führt der Täter hingegen nur einzelne Bücher
nicht, so kommt die Tathandlungsalternative des unübersichtlichen Führens von
Handelsbüchern in Betracht.
(2) Unübersichtlich werden die Handelsbücher geführt, wenn sie infolge der
Art und Form der Eintragungen, Weglassungen, Behandlung der Belege, Verfälschung
bereits erfolgter vorheriger Eintragungen, usw. die von § 238 Abs. 1 HGB
geforderte klare Übersicht über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des
Unternehmens erschwert oder schlicht unmöglich gemacht wird, d.h. auch von
einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit nicht ohne
unzumutbare Mühe festgestellt werden kann[206].
Unübersichtlichkeit kommt demnach auch für falsche
Wertangaben, nicht ordentliche Aufbewahrung von Geschäftsbelegen,
Verschleierung von Geschäftspartnern bzw. der Art von Geschäften, das
zeitweilige Nichtführen von Büchern oder Eintragungen, aus deren Ziffernfolgen
allein das Geschäft nicht erkennbar ist[207]. In schätzungsweise
90 % aller Zahlungseinstellungen und Insolvenzeröffnungen ist eine
unordentliche Buchführung ursächlich oder zumindest anteilig wirksam geworden.
Die Rechtsgutgefährdung bei mangelhafter Buchführung
setzt jedoch nicht erst mit Zahlungseinstellung ein. Es reicht für eine
Strafbarkeit bereits aus, dass die mangelhafte Buchführung die Krise bewirkt
bzw. nachweisbar mit herbeigeführt hat[208].
f)
§ 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB:
Tathandlung von Nr. 6 ist das Erschweren der Übersicht über seinen Vermögensstand
durch das Beschädigen, Beiseiteschaffen oder Zerstören von Handelsbüchern und
sonstigen Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet
ist.
aa) Unterlagen und Handelsbücher, zu deren
Aufbewahrung der Täter nach Handelsrecht verpflichtet ist, sind u.a. Bilanzen,
Inventare, Handelskorrespondenzen (sowohl empfangene als auch abgesendete
Handelsbriefe) sowie Buchungsbelege[209].
bb) Diese müsste der Täter zerstört,
beiseite geschafft oder beschädigt haben. Für
diese Tathandlungen sind die Ausführungen entsprechend zu Nr. 1 gültig.
Beschädigungen sind jedoch nur tatbestandsmäßig,
wenn sowohl die Substanz, als auch der Inhalt betroffen sind. Ähnlich verhält
es sich mit dem Beiseiteschaffen. Ein Beiseiteschaffen ist lediglich
tatbestandsmäßig, wenn es sich um für den Gesamtüberblick wesentliche
Unterlagen handelt[210].
cc) Diese Handlungen muss der Täter vor Ende
der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen tätigen. Für
Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Lageberichte sowie die zu ihrem Verständnis
notwendigen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsanweisungen gilt eine
Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Für sonstige Unterlagen und Belege gilt eine
Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren. Die Frist wird jeweils vom Ende des
Kalenderjahres gerechnet, in dem die Unterlagen entstanden sind[211].
dd) Der Tatbestand von Nr. 6 unterscheidet
sich in so weit von Nr. 5, als dass der Schuldner nicht buchführungspflichtig
sein müsse[212]. Problematisch
ist jedoch, dass vom Tatbestand auch die Fälle erfasst werden, in denen eine
Person (die kein Kaufmann ist) freiwillig Handelsbücher führt und zerstört,
die eigentlich nur ein Kaufmann führen muss und zu deren Aufbewahrung nur ein
Kaufmann verpflichtet ist. Eine solche
Ausweitung auf freiwillig geführte Handelsbücher sei in Hinblick der für Abs.
1 vorausgesetzten Krisensituation sinnvoll. Desweiteren ist jedoch bei den
sonstigen in § 44 Abs. 1 HGB genannten Unterlagen deren Begriffsbestimmung bei
einem Privatmann kaum möglich[213].
Es wird von Teilen der Lehre eine einschränkende Auslegung empfohlen, vor allem
in den Fällen der Unkenntnis des Täters (Nichtkaufmanns) von der
Krisensituation. In den der Neufassung des
Gesetzes durch das 1. WiKG vorausgegangenen Entscheidungen ist jedoch eine
Tendenz des Gesetzgebers in Richtung der Ausweitung um Minderkaufleute
ersichtlich[214].
Im Rahmen der Reform des HGB wurden die Bestimmungen über Minderkaufleute gemäß
§ 4 HGB aufgehoben. Hieraus ergibt sich, dass Adressat von Nr. 6 nur Kaufleute
gemäß § 1 HGB sind. Hieraus folgt, dass
Privatleute als Täter von Nr. 6 generell ausscheiden sollen (ebenso wie nach
dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von Nr. 5 und Nr. 7). Dies wird von der
Tatsache untermauert, dass sie selbst bei tatsächlicher Buchführung niemals
Handelsbücher iSd. Handelsrechtes führen. Privatleute
können folglich nur als Adressaten von Nr. 6 in Betracht kommen, soweit sie
fremde (kaufmännische) Handelsbücher vernichten[215].
Fraglich ist desweiteren, in wieweit die tatsächliche Buchführung der Angehörigen
freier Berufe unter Nr. 6 zu fassen sind. Diese
Buchführung ist oft keineswegs freiwillig. Die Ursachen sind hierfür im
Steuer- sowie Standesrecht zu suchen. Die
Aufbewahrung von Handelsbüchern verfolgt laut RG[216] den gleichen Zweck wie die Buchführungspflicht[217]. Wer aber von vornherein nicht unter das
Handelsrecht fällt, kann keine Handelsbücher iSd. Handelsrechts führen und
kann folglich auch keine Handelsbücher iSd. Insolvenzstrafrechts aufbewahren.
Folglich fällt die tatsächliche Buchführung der
Angehörigen freier Berufe nicht unter Nr. 6.
Die Abgrenzung zwischen Privatleuten sowie den Angehörigen Freier Berufe bringt
jedoch nicht immer sachgerechte Ergebnisse zu Tage.
Hierfür ist der Katalog des § 1 HGB verantwortlich. Es werden durch § 1 HGB
Art und Umfang geschäftlicher Tätigkeiten aus einem einseitig historischen
Verständnis heraus ausgegrenzt. Für eklatante wirtschaftswidrige Fälle der
Vernichtung von Buchführungsunterlagen durch Private oder Angehörige Freier
Berufe ist jedoch Nr.8 einschlägig[218]. Täter
iSv. Nr. 6 können folglich nur Kaufleute sein. Private hingegen können nur
unter den bereits erörterten Bedingungen Täter iSv. Nr. 6 sein.
g)
§ 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB:
Der Täter muss unter Verletzung der §§ 243 ff HGB eine Bilanz unübersichtlich
aufgestellt oder die Aufstellung von Bilanzen oder Inventar in der
vorgeschriebenen Zeit unterlassen haben.
aa) Die Bilanz:
Eine Bilanz stellt das Verhältnis zwischen Vermögen und Schulden dar. Es
wird ein das Reinvermögen zeigender Abschluss der Buchführung auf der
Grundlage des Inventars, in dem die Wirtschaftsgüter in Gruppen zusammengefasst
werden, die Aktiva und Passiva summarisch gegenübergestellt und die Endsummen
ausbalanciert, bis diese gleich sind[219].
Die Bilanz ist ein rechtsgeschäftliches
Anerkenntnis, das dem Sachkundigen einen sicheren Einblick in die Vermögenslage
des Bilanzstellenden gewährt[220]. Nur der
Kaufmann (§§ 1 ff HGB) ist zur Aufstellung der Bilanz verpflichtet.Gemäß §
243 Abs. 1 HGB ist die Bilanz nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Buchführung aufzustellen. Die Bilanz ist gemäß
§ 245 HGB unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
bb) Arten der aufzustellenden Bilanzen:
Gemäß § 242 Abs. 1 HGB ergibt sich für Kaufleute die Pflicht, zu Beginn des
Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz sowie am Ende eines jeden Geschäftsjahres
eine Jahresbilanz aufzustellen. Aus § 243
Abs. 1 HGB ergibt sich desweiteren die Verpflichtung für den Kaufmann einen
Jahresabschluss aufzustellen. Eine Eröffnungsbilanz
ist die Bilanz, die zu Beginn des Handelsgewerbes aufzustellen ist, unabhängig
von der Tatsache, ob Aktiva oder Passiva vorhanden sind. Es genügt jedoch, wenn
die Aufstellung innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang
entsprechenden Zeit erfolgt[221].
Dieselbe Pflicht trifft auch den Erwerber eines
Handelsgewerbes[222]. Der
Jahresabschluss ist für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres (nicht
notwendig des Kalenderjahres) (siehe Bilanz) innerhalb eines ordnungsmäßigen
Geschäftsganges aufzustellen[223].
Für AG, GmbH und KAG die ihren Jahresabschluss um einen Anhang erweitern müssen,
mit der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung eine Einheit bildet und die
einen Lagebericht aufzustellen haben, gilt gemäß § 264 HGB eine Frist von 3
Monaten. Für Kleinkapitalgesellschaften gilt
eine Frist von bis zu 6 Monaten. Das Inventar
stellt alle körperlichen Gegenstände dar, welche zur Handelsgesellschaft gehören
(Mobiliar, Rohstoffe, Fertigwaren, technische Ausrüstung usw.). Das
Inventar ist in der Regel aller drei Jahre körperlich neu aufzustellen[224].
cc) Es sind bzgl. der Tathandlung zwei
Tathandlungsalternativen denkbar.
(1) Der Täter stellt eine Bilanz zwar rechtzeitig auf, aber so, dass die Übersicht
über seinen Vermögensstand erschwert wird (Nr. 7a). Hierunter sind z.B. das
Einstellen von fiktiven Beträgen, Weglassen von Posten, falsche Wertansätze,
Bilanzieren erfolgswirksamer Umgehungshandlungen wie Konzernschiebungen, das
Verschweigen des rangmäßigen Rücktritts eines Gläubigers in der Bilanz,
fehlerhafte oder ungenaue Bezeichnungen und Vermischungen von Posten und dergl.,
Verletzungen von §§ 238 ff HGB zu verstehen, wobei die Grenze zwischen zulässigem
und unzulässigem "Frisieren" einer Bilanz schwer zu ziehen ist[225].
Der Tatbestand der Nr. 7 a stellt auf das Prinzip
der Bilanzklarheit ab.
Bilanzklarheit bedeutet die klare Abgrenzung von Aktiva und Passiva
(Saldierungsverbot) und deutliche Gliederung sowie eine übersichtliche
Gliederung der Bilanz. Jedoch meint Nr. 7a keineswegs nur Verstöße gegen die
formale Richtigkeit im Sinne der Übersichtlichkeit, sondern vielmehr stellt Nr.
7a auf eine inhaltliche Bilanzwahrheit ab[226].
Bloße Verstöße gegen die formale Übersichtlichkeit
können als erfolgsunwirksame Falschdarstellungen
nur in besonders schweren Fällen einem bilanzkundigen Leser das Erkennen
der Vermögensverhältnisse erschweren oder unmöglich machen. Die Grenze
zwischen Falschbezeichnungen und Verletzungen von Gliederungsvorschriften sind
jedoch fließend[227].
Eine genauere Grenzziehung ist jedoch nicht von Nöten. Nr. 7 a inkriminiert
sowohl die bloße Verschleierung als auch die inhaltliche Fälschung. Es
sollte jedoch bedacht werden, dass jeder Kaufmann ein berechtigtes Interesse
daran hat, dass evtl. Schwierigkeiten finanzieller Art (z.B.: ausgelöst durch
mangelnde Aufträge oder Forderungsausfälle wegen Insolvenz von Schuldnern)
nicht in vollem Umfang sofort öffentlich gemacht werden. Stellte man generell
auf ein solches Öffentlichmachen in Bezug auf Nr. 7 a ab, so würde man den von
Zahlungsschwierigkeiten betroffenen Kaufmann im Wettbewerb mit anderen
Konkurrenten schlechterstellen. Eine solche
Schlechterstellung kann jedoch unter schwierigen Wettbewerbsbedingungen das Aus
für ein Handelsunternehmen bedeuten.
Somit sollte erst von einem unzulässigen "Frisieren" einer Bilanz und
einem strafbaren Verhalten des Bilanzaufstellers nach Nr. 7 a ausgegangen
werden, wenn ein Sachkundiger auf Grund der Form (formale Übersichtlichkeit)
der Bilanz oder aufgrund inhaltlicher Fälschungen nicht oder nur erschwert die
tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Bilanzaufstellers erkennen kann[228]. Das
Ausfertigen von Schriftstücken zur Übervorteilung von Geschäftspartnnern erfüllt,
solange die Bücher und Bilanzen ordnungsgemäß geführt sind, nicht Abs. 1 Nr.
7 a[229].
(2) Der Täter muss es unterlassen, die Bilanz oder das Inventar in der
vorgeschriebenen Zeit aufzustellen ( Nr. 7 b). Nr.
7b stellt ein echtes Unterlassungsdelikt dar. Unter
der vorgeschriebenen Zeit sind die gesetzlichen Fristen zu verstehen (s.o.).
Es gilt jedoch für die Fristbestimmung für den
Jahresabschluss, dass besondere Umstände (welche im Einzelfall zu würdigen
sind) eine Fristverlängerung herbeiführen können[230].
Muss sich der Täter eines Steuerberaters bedienen, so entfällt eine
Strafbarkeit, wenn er die finanziellen Mittel zur Bestellung eines
Steuerberaters nicht aufbringen kann. Es wird in diesen Fällen die persönliche
Qualifikation des Bilanzaufstellungspflichtigen zu prüfen sein[231]. In den Fällen
der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der fristgerechten
Bilanzaufstellung entfällt die Tatbestandsmäßigkeit. Das rechtzeitige
Aufstellen einer mangelhaften Bilanz fällt nicht unter N. 7 b, jedoch möglicherweise
unter Nr. 7 a. Eine bloße Scheinbilanz wird einer nicht aufgestellten Bilanz
gleichgestellt[232].
h)
§ 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB
Nr. 8 schließt die Vorschriften der Nummern 1-7 in Form einer Generalklausel ab.
Der Täter müsste demnach seinen Vermögensstand
verringert oder seine geschäftlichen Verhältnisse verschleiert haben. Verringern
der Vermögensstandes ist jedes Verminderung der Aktiva oder jede Erhöhung der
Passiva[233].
Verheimlichen oder Verschleiern ist jedes irreführende
Verhalten, durch das die tatsächlichen Vermögensverhältnisse vor dem
Insolvenzverwalter oder den Gläubigern verborgen werden sollen[234].
Die als Auffangtatbestand gedachte Generalklausel für in Nr. 1-7 nicht erfasste
Fälle, für die der Regierungsentwurf kein Beispiel nennt, ist in der Weite und
Unbestimmtheit der Formulierung rechtsstaatlich (Art. 103 Abs. 2 GG) in höchstem
Maße bedenklich[235].
Die h.M legt daher Nr. 8 über das Merkmal des
"grob den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft
Widersprechens" aus[236]. Es wird des
weiteren darauf abgestellt, dass nur Verhaltensweisen in Frage kommen, die in
der kasuistischen Aufzählung nicht enthalten sind. Bagatellfälle scheiden
somit von vornherein aus[237].
Unter der Voraussetzung einer restriktiven
Auslegung, nach den oben genannten Prinzipien erscheint der Tatbestand trotz
seiner weitreichenden Formulierung hinreichend bestimmt[238].
Es bleibt jedoch festzustellen, dass Nr. 8 zu einer
gewissen Aushöhlung der Tatbestände in den Nummern 1- 7 führt (s.o.)[239].
3. Die Bankrotthandlungen nach § 283 Abs. 2 StGB
Voraussetzung
des Abs. 2 ist entgegen Abs. 1 nicht das Vorliegen einer Krise, in der sich der
Täter befindet.
Tathandlung des Abs. 2 ist vielmehr, dass der Täter die Krise, nämlich
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch eine oder mehrere
Bankrotthandlungen nach Abs. 1 Nr. 1-8 vorsätzlich herbeiführt[240].
Die Tat stellt ein Sonderdelikt dar. Dies ist im
notwendigen Hinzutreten der objektiven Strafbarkeitsbedingung als besonderen
persönlichen Merkmals nach Abs. 6 bedingt.. Die objektive
Strafbarkeitsbedingung ist kein Tatbestandsmerkmal des Abs. 2[241].
In den Fällen von Abs. 1 Nr. 1-8 musste zwischen der Krise und der
Bankrotthandlung keine Kausalität bestehen, bei Abs. 2 hingegen ist es gerade
wesentlich, dass eine oder mehrere Bankrotthandlungen für die Krise kausal
sind. Hierfür reicht es nach den allgemeinen Grundsätzen aus, dass die
Tathandlung lediglich mit ursächlich war. Ursächlich ist eine Bankrotthandlung
nach der Äquivalenztheorie, wenn die Bankrotthandlung nicht hinweggedacht
werden kann, ohne dass der konkrete Erfolgseintritt entfiele[242].
Steht jedoch fest oder ist nicht auszuschließen,
dass es ohne die Bankrotthandlung ebenfalls zur Krise gekommen wäre, so entfällt
der Tatbestand mangels Zurechnung[243].
Es können jedoch laut hM. auch andere Umstände,
insbesondere sämtliche Bankrotthandlungen des Abs. 1 Nr. 1-8,
in Betracht kommen, nachdem bereits die Zahlungsunfähigkeit droht. Für
deren Voraussetzungen sollen jedoch keine Abstriche gemacht werden.
Die Ursache hierfür ist im typischen Täterkreis der Vorsatztat nach Abs. 2 zu
suchen. Bei dem typische Täter des Abs. 2 handelt es sich in der Regel um
skrupellose Geschäftemacher, die bewusst einen Zusammenbruch inszenieren, um
daraus unlautere Gewinne zu erzielen[244].
Jedoch werden die Bankrotthandlungen nach Nr. 5 bis
7 ausscheiden müssen. Ursächlich hierfür
ist, dass es sich bei Nr. 5 bis 7 um Beweiserschwerungsdelikte handelt, die
keine praktische Veränderung des Tätervermögens nachsichziehen, womit eine
Kausalität in den meisten Fällen scheitern muss. Das Herbeiführen einer nur
drohenden Zahlungsunfähigkeit reicht nicht aus, wird jedoch als
Durchgangsstadium von Abs. 1 Nr. 1-8 erfasst[245].
4. Der Versuch des Bankrotts gemäß § 283 Abs. 3 StGB
In
Absatz 3 wird die Strafbarkeit des Versuchs für alle in den Absätzen 1 und 2
genannten vorsätzlichen Handlungen und Unterlassungen angeordnet.
Für eine nähere Betrachtung der Strafbarkeit wegen Versuchs gemäß Absatz 3,
ist zunächst festzustellen, unter welchen Voraussetzungen die einzelnen in
Absatz 1 und 2 genannten vorsätzlichen Handlungen
und Unterlassungen vollendet sind.
a)
Die Vollendung der Tatbestände:
aa) Die Tat nach Absatz 1 ist als vollendet
zu betrachten, wenn der Täter in der Krise handelt und einer der in Absatz 1
Nr. 1 bis 8 beschriebenen Erfolge eintritt.
bb) Die Tat nach Absatz 2 ist als vollendet zu betrachten, wenn der Täter durch
eine der in Abs. 1 Nr. 1 bis 8 beschriebenen Handlungen die Überschuldung oder
die Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat und der Handlungserfolg eingetreten
ist. Die objektive Strafbarkeitsbedingung des
Absatz 6 gehört nicht zum Tatbestand und stellt somit lediglich eine
Voraussetzung der Strafbarkeit, ohne dass von ihrem Vorliegen die Vollendung
abhinge. Das Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung stellt jedoch die
Beendigung der Tat dar[246].
b)
Die Möglichkeit der Versuchsstrafbarkeit nach Absatz 3:
Für eine Strafbarkeit nach Absatz 3 ist jedoch die Rolle des Absatz 6 näher zu
beleuchten.
aa) Nach Absatz 6 ist der Versuch nur
strafbar, wenn es nachher oder
vorher, zum Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung kommt. Im
Vergleich zu früherem Recht geht diese Regelung sehr weit. Im
Falle der Vornahme vor Zahlungseinstellung usw. sind die lediglich abstrakt gefährlichen
und wegen ihres symptomatischen Gehaltes als grob wirtschaftswidrig
inkriminierten Bankrotthandlungen im Versuchsstadium naturgemäß noch weiter
von jedem relevanten Erfolgseintritt und im Falle von Abs. 1 auch von jeder
Eignung zur Herbeiführen eines Erfolges entfernt[247].
Die Betonung in der in Absatz 3 getroffenen Regelung
liegt hier auf dem Handlungsunrecht.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob es eine Bestrafung wegen
Insolvenzdelikten geben kann ohne Eintritt der objektiven
Strafbarkeitsbedingung. Einer Auffassung nach
sollte für den Versuch auf den Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung gänzlich
verzichtet werden[248].
Dieser Auffassung wird jedoch entgegengehalten, dass
der Versuchstäter durch einen solchen Verzicht auf den Zusammenhang mit dem
Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung gegenüber dem Täter, dessen Tat
zur Vollendung kommt, schlechtergestellt würde. Eine
solche Schlechterstellung wäre jedoch mit der Systematik sowie der Zielsetzung
des Versuchsstrafrechts nicht vereinbar[249]. Demnach
muss der fehlende Zusammenhang von versuchter Bankrotthandlung und objektiver
Strafbarkeitsbedingung rechtlich beachtlich sein. Somit
würde bei fehlendem Zusammenhang ein Strafbedürfnis für den Versuch
entfallen. Es ist allerdings zu beachten,
dass die durchgehende Versubjektivierung der
Betrachtung des Versuchs dazu führt, dass das Vorliegen oder Fehlen des
Zusammenhanges zwischen (versuchter) Bankrotthandlung und Zahlungseinstellung
danach zu beurteilen ist, wie sich die Lage bei vollständiger Verwirklichung
des Täterplanes dargestellt hätte[250].
Demgegenüber bleibt die objektive
Strafbarkeitsbedingung außerhalb des Vorsatzbezuges, womit für diese
Beurteilung die Sicht eines objektiven Beobachters maßgebend ist[251].
Aus dieser Einschätzung ergibt sich jedoch häufig die Straflosigkeit in vielen
Fällen des untauglichen Versuchs, aber wegen Fehlen des Zusammenhangs auch die
des an sich tauglichen Versuchs[252].
Somit ist die Anordnung der Versuchsstrafbarkeit
nach Absatz 3 nicht nur kriminalpolitisch bedenklich, sondern kommt entgegen der
Ansicht des Gesetzgebers in der Praxis nur relativ selten zu Tragen. Eine
praktische Bedeutung erlangt sie lediglich für das Verhalten des Täters nach
Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung. Eine
Strafbarkeit wegen Versuchs nach Abs. 3 kommt lediglich nach Eintritt der
objektiven Strafbarkeitsbedingung in Betracht[253].
bb) In dem dargelegten eingeschränkten Sinne
ist grundsätzlich auch der untaugliche Versuch strafbar.
Der Irrtum über Tauglichkeit des Tatobjektes oder der Irrtum über die
Tauglichkeit der Tathandlung sind nach hM im Rahmen des untauglichen Versuchs
strafbar. Die irrige Annahme von speziellen Rechtspflichten bzw. der besonderen
Täterqualität des Sonderdelikts oder die irrige Annahme der Krisensituation
stellen jedoch nach hM lediglich ein strafloses Wahndelikt dar[254].
5. Die Fahrlässigkeitstatbestände des § 283 Abs. 4, 5 StGB
Unter bestimmten Voraussetzungen, die in den Absätzen 4 und 5 normiert sind, ist Fahrlässigkeit hinsichtlich einzelner Merkmale oder des gesamten Tatbestandes zur Begründung der Strafbarkeit ausreichend.
a)
Der Fahrlässigkeitstatbestand des § 283 Abs. 4 StGB
aa) Nach Abs. 4 Nr. 1 macht sich strafbar,
wer bei der Begehung der vorsätzlichen Bankrotthandlung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 8
das Vorhandensein der eingetretenen oder drohenden Überschuldung oder
eingetretenen Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt. Es
handelt sich somit um eine echte Fahrlässigkeitstat. Demnach
greift § 11 Abs. 2 StGB nicht ein. Hieraus folgt, dass infolge des somit nicht
vom Vorsatz umfassten Tatbestandsmerkmals der Krisensituation eine Teilnahme
oder der Versuch ausgeschlossen ist[255].
Fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt, zu
der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen
verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und infolgedessen die
Tatbestandsverwirklichung nicht vorhersieht (unbewusste Fahrlässigkeit) bzw.
die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkennt, jedoch pflichtwidrig auf
deren Ausbleiben vertraut (bewusste Fahrlässigkeit).[256]
(1) Voraussetzungen für den Fahrlässigkeitsvorwurf nach Abs.
4 Nr. 1
(a) Der Fahrlässigkeitsvorwurf setzt vor allem voraus, dass die Krise nicht nur
für den sorgfältigen Wirtschafter erkennbar, sondern dass die Unkenntnis der
Krise seitens des Täters objektiv pflichtwidrig war, also eine Verpflichtung
des Täters zur Überprüfung der Situation seines Unternehmens bestand[257]. Es müsste
folglich die Krisensituation für den Täter bei pflichtgemäßem Verhalten
objektiv erkennbar gewesen sein.
Eine solche objektive Erkennbarkeit ergibt sich entweder aus dem Einsatz
betriebswirtschaftlicher Erkenntnismittel (u.a. Bilanz, ordnungsgemäße Buchführung),
soweit ihr Einsatz rechtlich geboten ist, oder aber aus den internen und
externen Faktoren und Umständen, die unmittelbar Rückschlüsse auf die
Liquiditäts- und Ertragslage zulassen. Externe, nach außen hin ohne weiteres
erkennbare Indikatoren wie Wechselproteste, erfolglose Pfändungen können nach
hM. ebenfalls eine Verpflichtung
des Täters begründen, sicherere Erkenntnismittel in der Insolvenzprognose
einzusetzen[258].
(b)
Für den strafrechtlichen Schuldvorwurf ist es jedoch notwendig, dass der Täter
subjektiv in der Lage war, gemessen an seinen Fähigkeiten und Kenntnissen seine
ihm obliegenden Pflichten zu erfüllen bzw. die Krisensituation zu erkennen.
Die Fähigkeit zur richtigen Selbsteinschätzung
bzgl. der persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ist jedoch ein Gebiet mit
einem hohen Fehlerpotential. Dies wird besonders deutlich, wenn man bedenkt,
dass der Großteil aller Insolvenzen auf Managmentfehlern und der mangelnden
Qualifikation des Führungspersonals beruhen. Dieser grundlegende Mangel führt
jedoch im Strafrecht zu einer Entlastung, zumindest tendenziell, womit ein
weitgehender Bereich der Insolvenzdelikte ungeahndet bleiben müsste[259].
Die hM vermeidet dieses Ergebnis durch den Begriff
des Übernahmeverschuldens[260].
Eine Fahrlässigkeit ist demnach anzunehmen, wenn bei Übernahme der Geschäftstätigkeit
für den Täter vorhersehbar war, dass ihm die zur Erkennung der dabei
entstehenden Gefahren erforderlichen Fähigkeiten sowie das Erfahrungswissen
fehlen. Konnte der Täter jedoch bei Geschäftsübernahme subjektiv nicht
erkennen, das die Erforderlichen Kenntnisse fehlen, so nimmt die hM
Straflosigkeit an[261].
(2) Einschränkungen der Bankrotthandlungen:
Infolge des Nichtkennens der Krise durch den Täter werden von der hM (auch wenn
das Gesetz hierzu keine Ausführungen macht) hinsichtlich der Bankrotthandlungen
einige Einschränkungen vorgenommen. Termingeschäfte
nach §§ 50 ff BörsG können den Tatbestand von Absatz 1 Nr. 2 nicht begründen.
Die vorsätzliche Tat eines Nichtkaufmanns iS von Absatz 1 Nr. 6 ist nicht
denkbar. Ohne Kenntnis der Krise kann der Täter nicht feststellen, dass ihn
jetzt besondere Aufbewahrungspflichten treffen, die er nur in einer Krise hat[262