Die Strafbarkeit von Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB

 Seminar zum Medien- und Wirtschaftsstrafrecht

Prof. Dr. Heribert Schumann, M.C.L.

Wintersemester 1999/2000
- Universität Leipzig -

 


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§ 299      I Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren  oder mit Geldstrafe bestraft.
  II Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

Inhaltsverzeichnis

            I. Einleitung                                                                                                      

            II. Historische Entwicklung                                                                          
                        1. Die Entwicklung bis zum UWG                                                
                        2. Die Angestelltenkorruption im UWG                                     
                        3. Vom UWG zum StGB                                                             

            III. Schutzgüter des § 299 StGB                                                             
                        1. Schutz des freien Wettbewerbs                                                 
                        2. Schutz der Mitbewerber                                                             
                        3. Schutz des Geschäftsherrn                                                         
                        4. Schutz der Allgemeinheit                                                            

            IV. Die Tatbestände des § 299 StGB                                                 
                        1. Die Bestechlichkeit gemäß Abs. 1                                             
                                   
a) Der Täterkreis des § 299 Abs. 1                                       
                                                aa) Der Angestellte                                                     
                                                bb) Der Beauftragte                                                    
                                                cc) Geschäftlicher Betrieb                                               

                                    b) Der objektive Tatbestand des § 299 Abs. 1                     
                                                aa) Handeln im geschäftlichen Verkehr                      
                                                bb) Vorteilsannahme/ -forderung                                   
                                                            aaa) Der Vorteil                                          
                                                            bbb) Die Tathandlung                                        
                                                cc) Bevorzugung                                                  
                                                            aaa) Innerhalb des Wettbewerbs              
                                                            bbb) Waren-/ Leistungsbezug                        
                                                            ccc) Die Unlauterkeit                                        
                                                dd) Vollendung                                                    
                                    c) Der subjektive Tatbestand des Abs. 1                              
                        2. Die Bestechung gemäß Abs. 2                                                
                                    a) Täterkreis                                                                              
                                    b) Der objektive Tatbestand des Abs. 2                              
                                                aa) Handeln im geschäftlichen Verkehr                      
                                                bb) Handeln zu Wettbewerbszwecken                                   
                                                cc) Vorteilsempfänger                                                   
                                                dd) Die Tathandlung                                                  
                                                ee) Bevorzugung                                                  
                                                ff) Vollendung                                                                
                                    c) Der subjektive Tatbestand des Abs. 2                              
                        3. Die Rechtswidrigkeit                                                                  
                                   
a) Sozialadäquates Handeln                                                     
                                    b) Rechtfertigender Notstand                                                    
                                    c) Weitere Rechtfertigungsgründe                                              

            V. Das Verhältnis zu anderen Straftatbeständen (Konkurrenzen)        

            VI. Rechtsfolgen und Strafverfolgung                                                         
                        1. Rechtsfolgen einer Straftat gemäß § 299                        
                                   
a) Der Strafrahmen des § 299                                                       
                                    b) Vermögensstrafe und erweiterter Verfall                        
                        2. Die Strafverfolgung                                                                     
                        3. Relevanz und Entwicklung des § 299 in der Praxis                  

            VII. Rechtsvergleichender Überblick über die ausländischen Normen         
                        1. Frankreich                                                                                        
                        2. Italien                                                                                    
                        3. Niederlande                                                                          
                        4. Großbritannien                                                                                 
                        5. Österreich/ Schweiz                                                                      
                        6. Zusammenfassung                                                                           

            VIII. Abschließende Betrachtung                                                                       


I. Einleitung

Die Gewährung von Geschenken an Angestellte oder Beauftragte hat einen üblen Beigeschmack, wenn man sich in geschäftlichen Beziehungen mit diesen befindet. Grund dafür ist, dass derartige Präsente meist mit dem Gedanken überreicht werden, sich in wohlwollende Erinnerung zu bringen bzw. einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen. So folgt Ausschreibungen nicht selten der Versuch, sich den Zuschlag durch Vorteilsgewährung an den Entscheidungsträger zu „erkaufen“[1]. Hierbei ist jedoch zwischen dem Bereich der öffentlichen Hand und dem geschäftlichen Verkehr zu unterscheiden.  Während die §§ 331ff. StGB Delikte im Zusammenhang mit Vorteilsannahme im Amt regeln, soll sich die nachfolgende Arbeit mit der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB befassen.    
Eine „Bestechung“ im oben genannten Sinne kann zur Folge haben, dass nicht nur objektive Leistungskriterien honoriert werden, sondern der Umfang bestimmter Zuwendungen eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielt. An die Stelle des Vergleichs von Preisen und Waren treten dann eigennützige Erwägungen des Bestochenen. Dies stellt ein Verfälschen des Wettbewerbs dar. Die Bestechung von Angestellten steht damit einem echten Leistungswettbewerb entgegen. Vielmehr erhöhen sich dadurch die Preise um die aufzuwendenden Schmiergelder[2].
Zivilrechtlich handelt sowohl der Bestechende als auch der Bestochene gemäß § 1 UWG bzw. § 138 BGB sittenwidrig, indem er sich über Berufs- und Standesanschauungen  hinwegsetzt[3]. Diese Vorschriften genügen jedoch nicht, um dem Phänomen der Bestechung innerhalb der Gesellschaft und des Wettbewerbs Einhalt zu gebieten und marktwirtschaftliche Grundsätze zu schützen. Vielmehr bedarf es einer strafrechtlichen Regelung, um diese ernste Gefahr für die Funktionsfähigkeit das wirtschaftlichen Wettbewerbs einzudämmen. Die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr steht  daher heute gemäß § 299 StGB unter Strafe.

 

II. Historische Entwicklung

Die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr befindet sich im sechsundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuchs und stellt eine Straftat gegen den Wettbewerb dar. Dieser Abschnitt ist seit 1997 Bestandteil des StGB. Zum besseren Verständnis des § 299 StGB, seiner Herkunft und seiner juristischen  Konstruktion ist daher ein historischer Überblick hilfreich.

1. Die Entwicklung bis zum UWG
Bestimmungen gegen unlauteren Wettbewerb bzw. korruptes Verhalten außerhalb von internen Zunft- und Innungsstatuten lassen sich erstmals in den Polizeigesetzen des 18. Jahrhunderts finden. Diese Vorschriften hielten jedoch weder der Handels- und Gewerbefreiheit  mit dem damit verbundenen verschärften Konkurrenzkampf Mitte des 19. Jahrhunderts noch der liberalistischen Weltauffassung stand, so dass zu dieser Zeit kein gesetzlicher Schutz gegen unlauteren Wettbewerb existierte. Vielmehr wurde dieser sogar indirekt durch eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1880 gedeckt[4].

2. Die Angestelltenkorruption im UWG
Im Jahre 1896 entstand das aus wettbewerbsrechtlicher Sicht notwendige Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dort waren jedoch noch keine strafrechtlichen Sanktionen für die Angestelltenkorruption enthalten.
Im wirtschaftlichen Alltag dieser Zeit war das „Schmieren“ von Angestellten bzw. sogenannte „Provisionsofferten“ allerdings ein gängiges Mittel[5]. Um diese Missstände zu beseitigen, wurden im Jahre 1905 dem Reichstag zwei Initiativanträge zu dieser Thematik vorgelegt, die jedoch beide trotz mancher vorheriger Zustimmung abgelehnt wurden. Ein Bestechungsparagraph fand erst nach mehrmaligen Änderungen am 18.05.1909 in der Form des § 12 UWG eine Mehrheit im Reichstag.

3. Vom UWG zum StGB
Im Rahmen des Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorrBekG) vom 13.08.1997[6] wurde § 12 UWG mit wenigen Änderungen[7] als § 299 in das StGB eingefügt.
Als Grund für die Verlagerung in das Kernstrafrecht gibt der Gesetzgeber zunächst an, damit die sozialethische Missbilligung der Angestelltenkorruption hervorheben zu wollen[8]. Ob eine solche Betonung überhaupt in irgendeiner Form von Nutzen ist, ist eher zweifelhaft. Schließlich wollte auch schon vor der Verlagerung der Vorschrift kein Kaufmann öffentlich zugeben, geschmiert zu haben oder Zuwendungen dieser Art empfangen zu haben. Das Bewusstsein der Verwerflichkeit der Bestechung ist somit nur in seiner Schwere hervorhebbar.
Neben dem Wunsch der Bewusstseinsschärfung waren die Effektivierung der Verfolgung korrupten Verhaltens und die Stärkung generalpräventiver Aspekte das rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers[9]. Diese Begründung stieß jedoch bei großen Teilen der Literatur auf Kritik, da diese dem Standort einer Vorschrift keine derartige Bedeutung zumessen wollen und vielmehr die Übernahme der Vorschrift in das Kernstrafrecht als Isolierung  einer UWG-Vorschrift betrachten[10].

 

III. Schutzgüter des § 299 StGB

Zunächst ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich bei § 299 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt[11]. Dass heißt, die generelle Gefahr einer Schädigung eines der folgenden Schutzgüter ist ausreichend, der Eintritt einer solchen nicht notwendig[12]. So kommt es hier nicht auf den Eintritt eines Vermögensvorteils infolge der Bevorzugung oder ein Täuschungselement zu Lasten Dritter an.

1. Schutz des freien Wettbewerbs
Wie oben (siehe I.) bereits erwähnt, verursacht Bestechung im geschäftlichen Verkehr, dass die objektive Leistung bei der Vergabe von Aufträgen oder Bestellung von Waren weniger Berücksichtigung findet, als etwaige Zuwendungen an den Auftraggeber. Damit verfälscht die Bestechung den Wettbewerb[13].
Dementsprechend lässt sich also sagen, dass § 299 StGB - indem  die Bestechung und Bestechlichkeit unter Strafe gestellt wird - vorrangig das Allgemeininteresse an einem freien, lauteren Wettbewerb schützen soll[14]. Unter einem freien und fairen Wettbewerb versteht man regelmäßig die Freiheit der Marktkonkurrenz von unlauteren Einflüssen, die das Austauschverhältnis von Leistungen und Waren zugunsten eines Beteiligten verzerren[15]. § 299 StGB stellt damit folglich ein Schutzgesetz für das Funktionieren des auf dem Leistungsprinzip basierenden Wettbewerbs dar. Letztlich steht dahinter sogar das gesamte Gesellschaftssystem der Marktwirtschaft und die Vorstellung der Bevölkerung von einem rationalen und leistungsbezogenen Markt.

2. Schutz der Mitbewerber 
Neben dem Schutzgut des freien Wettbewerbs, soll § 299 StGB auch die Vermögensinteressen der Mitbewerber schützen, gegenüber denen sich der Bestechende einen Vorteil verschaffen will[16]. Diese Verletzung der Vermögensinteressen besteht dann darin, dass andere Wettbewerber nur aufgrund von Schmiergeldzahlungen den Vorzug erhalten[17]. Der Unternehmer, der - egal wie sein Angebot aussehen mag - aufgrund der Tatsache, keine Schmiergelder zu zahlen, keinen Auftrag erhält, würde dadurch einen Vermögensnachteil erleiden.

3. Schutz des Geschäftsherrn
Schließlich soll § 299 Abs. 1 StGB jedoch nicht nur den „verschmähten“, objektiv günstigeren Mitbewerber schützen, sondern auch den Geschäftsherrn, der durch die - auf der Gewährung von Zuwendungen beruhende - Entscheidung seines Angestellten für den objektiv „schlechteren“  Wettbewerber benachteiligt wird[18]. So erhält der Geschäftsherr durch die Bestechung oftmals die teurere und/ oder schlechtere Ware. Eine solche Handlung/ Entscheidung des Angestellten  stellt  zudem eine Treupflichtverletzung gegenüber dem Geschäftsherrn dar, vor der der Geschäftsherr geschützt werden soll[19].

4. Schutz der Allgemeinheit
Nicht zuletzt ist die Allgemeinheit als Schutzgut des § 299 StGB zu betrachten. Sie soll davor geschützt werden, dass sich Waren als Folge von Bestechung verteuern[20]. Dies kann verschiedene Gründe haben. Zum einen kann die Verteuerung aufgrund einkalkulierter Bestechungsgelder erfolgen; es können aber auch  die zumindest teilweise außer Kraft gesetzten Leistungs- und Wettbewerbsregeln dafür verantwortlich sein, dass unnötig teuer (nicht vom günstigsten Anbieter) ein- und damit verkauft wird.

 

IV. Die Tatbestände des § 299 StGB

1. Die Bestechlichkeit gemäß Abs. 1
a) Der Täterkreis des § 299 Abs. 1 StGB
Als Täter des § 299 Abs. 1 StGB kommen nur Angestellte oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes in Betracht. Es handelt sich hierbei um eine bestimmte Täterqualität, wodurch § 299 Abs. 1 StGB als Sonderdelikt[21] klassifiziert werden kann. Dementsprechend können  Dritte nur in Form von Anstiftung oder Beihilfe an  diesem Delikt mitwirken, wobei dann für sie aufgrund ihres Defizits bezüglich der besonderen Beziehung zum Betrieb § 28 Abs. 1 StGB anwendbar wäre[22].
Generell ist bezüglich der Täterbegriffe zu beachten, dass diese ohne Rücksicht auf bürgerlich-rechtliche/ arbeitsrechtliche oder steuerrechtliche Gesichtspunkte  stets weit auszulegen sind[23]. 
aa) Der Angestellte
Angestellter ist derjenige, der in einem zumindest faktischen Dienst-, Werk- oder Auftragsverhältnis zum Geschäftsherrn steht und dessen Weisungen unterworfen ist (Abhängigkeitsverhältnis)[24]. Dabei ist es erforderlich, dass der Tätigkeitsrahmen einen Einfluss auf die geschäftliche Betätigung des Betriebes zulässt. Die Beschäftigung des Angestellten muss jedoch weder dauerhaft noch entgeltlich sein[25]. Ebenso wenig ist es von Belang, ob der Angestellte seinen Dienst bereits angetreten hat; es kommt einzig auf die Begründung des Vertragsverhältnisses an. Dabei ist jedoch zu beachten, dass auf den Angestellten in seiner Funktion innerhalb des geschäftlichen Betriebs eingewirkt worden sein muss[26].  
bb) Der Beauftragte
Beauftragter ist jeder, der befugtermaßen für einen Geschäftsbetrieb tätig wird, ohne Angestellter zu sein. Dabei muss er aufgrund seiner Stellung befugt und berechtigt - bzw. sogar verpflichtet - sein, für den Betrieb Entscheidungen bezüglich des Waren- und Leistungsaustauschs  zu treffen[27]. Ein Vertragsverhältnis ist hierbei nicht erforderlich; vielmehr ist bei der Beurteilung auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen[28].       
Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Einstufung von Betriebs- bzw. Geschäftsinhabern. Diese sind vom Tatbestand des § 299 Abs. 1 StGB nicht erfasst; eine Bestechung in diesem Sinne ist folglich nicht möglich[29]. Betrachtet man jedoch, dass ein Schutzgut des § 299 StGB der freie Wettbewerb ist (siehe III. 1.), erscheint der Zweck dieser Einschränkung zweifelhaft. So ist es für die Gefährdung des Wettbewerbs unerheblich, ob der Geschäftsinhaber oder ein Entscheidungsträger im Rahmen der Täterbegriffe eigene Interessen bzw. Vorteile vor objektive Entscheidungsgründe stellt. Vielmehr betont diese Einschränkung des Täterkreises die Bedeutung des Schutzes des Geschäftsherrn vor Untreue bzw. Treupflichtverletzung seiner Angestellten/ Beauftragten (vgl. III. 3.)[30].
cc) Geschäftlicher Betrieb
Die Angestellten oder Beauftragten müssen zudem solche eines geschäftlichen Betriebes sein. Ein geschäftlicher Betrieb ist eine auf Dauer bestimmte, regelmäßige Teilnahme am Wirtschaftsleben, die sich mittels Leistungsaustauschs vollzieht und mit der Erzielung von Einnahmen verbunden ist
[31]. Davon können nicht nur Handels- und Gewerbebetriebe des HGB oder der GewO umfasst sein, sondern - abhängig von der Form, wie der Betrieb im Wirtschaftsleben in Erscheinung tritt - Geschäftsbetriebe jeglicher Art[32]. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht wird dabei nicht abgestellt, womit auch Betriebe, die sozialen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, erfasst sind[33]. Ebenso kommt es nicht auf eine rechtliche Anerkennung der Geschäftstätigkeit an.
Desweiteren ist es unerheblich, ob die geschäftliche Betätigung sitten- oder gesetzwidrig ist. Der dahingehenden, früheren Auffassung des Reichsgerichts
[34] lässt sich diesbezüglich entgegenhalten, dass eine verbotene Handlung nicht dadurch erlaubt wird, weil sie einen verbotenen Betrieb betrifft. Zudem sind die Übergänge zwischen rechtmäßiger und verbotener Tätigkeit oft derart fließend, dass der Wettbewerbsschutz auch durch illegale Geschäftstätigkeit gefährdet ist[35].  
b) Der objektive Tatbestand des § 299 Abs. 1 StGB
aa) Handeln im geschäftlichen Verkehr

Die Tathandlung muss im geschäftlichen Verkehr erfolgen. Dieser Begriff geht weiter als der des geschäftlichen Betriebes. Unter geschäftlichen Verkehr versteht man jegliche Kontakte oder Tätigkeiten, die sich auf den Geschäftsbetrieb (siehe IV 1 a cc) beziehen bzw. der Förderung eines Geschäftszweckes dienen
[36]. Davon ist jede Tätigkeit umfasst, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt.
Von Handlungen des geschäftlichen Verkehrs sind solche des privaten Lebens oder hoheitliche Tätigkeiten eines Beamten abzugrenzen. Amtliches Handeln ist jedoch insofern als Handlung des geschäftlichen Verkehrs zu werten, wenn sich die öffentliche Hand auf dem Boden des Privatrechts erwerbswirtschaftlich betätigt (insbesondere fiskalisches Handeln)
[37]. Privates Handeln schließt jedoch stets den geschäftlichen Verkehr aus[38].
bb) Vorteilsannahme/ ~forderung
Gemäß des Wortlautes des § 299 Abs. 1 StGB muss der Täter einen Vorteil gefordert oder angenommen haben.
aaa) Der Vorteil
Unter Vorteil wird jede unentgeltliche Leistung verstanden, welche die Lage des Empfängers materiell oder immateriell verbessert und worauf dieser keinen Anspruch hat
[39]. Davon ist auch eine objektive Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen oder aber auch nur der persönlichen Lage des Empfängers umfaßt[40].
Eine - nicht verwirklichte - Drohung mit dem Entzug rechtmäßig zustehender Positionen oder Ansprüche ist demgegenüber jedoch kein Vorteil, sondern im Bereich der Nötigung anzusiedeln.
Als Vorteile werden Geschenke jeder Art oder andere vermögenswerte Zuwendungen - die nicht unbedingt aus dem Vermögen des Vorteilsgebers stammen müssen
[41] - gezählt, wobei die Höhe des Vermögenswertes keine Rolle spielt[42]. Die Annahme kleinerer Aufmerksamkeiten, die den Regeln der Höflichkeit und der Verkehrssitte  entsprechen, kann jedoch aus Gründen der Sozialadäquanz gerechtfertigt sein[43]. Bei der Einschätzung kommt es darauf an, ob die Umstände des Einzelfalls den Vorteil als „Gegenleistung“ und damit für § 299 StGB relevant erscheinen lassen, oder ob es sich ausschließlich um eine freundliche Geste handelt. Zudem versucht die Rechtsprechung bisher, anhand der Formel zu unterschieden, dass bestimmte Zuwendungen nicht für eine Handlung erfolgten sondern gelegentlich bzw. anlässlich einer solchen erbracht wurden. Andererseits stellte man auch auf die unlautere Absicht des Vorteilsgebers ab.
Gerade in Zeiten üppiger Weihnachts- und sonstiger Werbegeschenke kann sich eine Unterscheidung im Einzelfall häufig problematisch gestalten. Aufgrund fehlender objektiv eindeutiger Zuordnungskriterien und der Unerheblichkeit des Wertes der Zuwendung ist eine klare Abgrenzung zwischen einem Vorteil im Sinne der Vorschrift und einer zu rechtfertigenden, sozialadäquaten Zuwendung besonders in weniger eindeutigen (meist finanziell geringfügigen) Fällen nur schwer zu finden.
Zu beachten ist außerdem, dass die Vorteile nicht zwingend konkretisiert sein müssen, sondern ein Versprechen von „Erkenntlichkeiten“, die der Art nach bestimmbar sind, ausreicht
[44].
Eine bedeutende Neuregelung gegenüber § 12 UWG a.F. fand bezüglich der Vorteilsgewährung an Dritte statt. Forderte man damals bei der Gewährung von Zuwendungen an Dritte gemäß § 12 UWG größtenteils einen - zumindest mittelbaren - Nutzen für den Angestellten/ Beauftragten
[45], so sind  heute in § 299 StGB Drittvorteile ausdrücklich in den Tatbestand einbezogen[46]. Diese Ausdehnung des Vorteilsbegriffes fand im Rahmen des KorrBekG auch bei § 331 StGB Berücksichtigung, so dass ein einheitlichen Vorteilsbegriff (sowohl bei Bestechung im geschäftlichen Verkehr als auch bei Vorteilsnahme im Amt) im StGB existiert. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auch der Betrieb, bei dem der Angestellte/ Beauftragte tätig ist, Dritter im Sinne des § 299 StGB sein kann[47].
bbb) Die Tathandlung
Als solche kommt bei Abs. 1 des § 299 StGB das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder das Annehmen eines Vorteils in Betracht.
Fordern eines Vorteils im Sinne des § 299 StGB ist eine ausdrückliche oder stillschweigend schlüssige, einseitige Erklärung des Täters, dass er oder ein Dritter eine Zuwendung als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung eines anderen wünscht
[48]. Diese, meist nur als Geste abgegebene, Erklärung zielt dabei auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung[49]. 
Die Besonderheit dieser (ersten) Tatbestandsalternative ist, dass die Strafbarkeit weit vor eine Rechtsgutverletzung verlegt wird. Dadurch wird bereits die Anbahnungsbemühung unter Strafe gestellt, ohne dass ein Erfolg der Forderung zum Tatbestand gehört. Vielmehr genügt zur Erfüllung dieser Variante, dass die Vorteilsforderung dem potentiellen Vorteilsgeber zugeht, wobei dieser sie nicht als solche verstehen muss
[50]. Eine Unrechtsvereinbarung muss demzufolge beim Fordern nicht zustande kommen und ist somit - im Gegensatz zum Annehmen bzw. Sich-Versprechen-Lassen - Bestandteil des inneren Tatbestandes des Vorteilsnehmers.
Das Sich-Versprechen-Lassen liegt regelmäßig in der Annahme des Angebots des zukünftig zu erbringenden Vorteils
[51]. Dabei kann die Annahme ausdrücklich oder aber konkludent erfolgen. Inhaltlich muss die Annahme zum Ausdruck bringen, dass der Vorteilsnehmer die Unrechtsvereinbarung annimmt. Eine solche Unrechtsvereinbarung besteht darin, dass der Vorteilsgeber erkennt, dass der Angestellte/ Beauftragte sich den Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung versprechen lassen will[52]. Dabei ist ein konkretes Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis nicht vorauszusetzen. Demgegenüber ist jedoch eine Zuwendung ohne bestimmtes Ziel der Bevorzugung nur zur Herbeiführung eines allgemeinen „Wohlwollens“ nicht ausreichend[53]. Ebenso sind Zuwendungen nicht erfasst, die für Bevorzugungen in der Vergangenheit „belohnen“ und ihrerseits nicht Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung waren[54].
Gegenüber dem Fordern muss hier der Vorteilsgeber in Form dieser Vereinbarung über Gegenstand und Zweckrichtung der Zuwendung mitwirken, wodurch auch er sich gemäß Abs. 2 des § 299 StGB strafbar machen würde.
Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die spätere Vorteilsgewährung tatsächlich erfolgt. Demgegenüber scheidet ein Sich-Versprechen-Lassen jedoch dann aus, wenn ein Vorteilsnehmer irrigerweise eine Annahmeerklärung abgibt, obwohl kein Angebot vorlag
[55].  
Das Annehmen eines Vorteils ist schließlich die tatsächliche Entgegennahme desselben mit dem Willen, den Vorteilsgegenstand zu behalten, über ihn zu verfügen wie einen eigenen oder ihn einem Dritten zu überlassen, für den er bestimmt ist
[56]. Zudem muss eine Einigung (Unrechtsvereinbarung) beider Teile (Vorteilsnehmer und Vorteilsgeber) über Zweckrichtung und Gegenstand der Zuwendung vorliegen, wie es bereits die 2. Alternative des Sich-Versprechen-Lassens erfordert (siehe oben). Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen für die Unrechtsvereinbarung wie bei Alternative 2.
cc) Bevorzugung
Die Unrechtsvereinbarung muss zudem auf eine Bevorzugung abzielen. Eine solche liegt regelmäßig dann vor, wenn der Vorteilsgeber oder ein Dritter in unlauterer Weise vom Vorteilsnehmer beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen gegenüber Mitbewerbern übervorteilt wird
[57]. Eine Bevorzugung ist damit eine Besserstellung des Täters oder des bevorzugten Dritten durch einen Vorteil, auf den er oder der Dritte keinen Anspruch hat.
aaa) Bevorzugung innerhalb des Wettbewerbs
Zunächst ist festzustellen, dass die Bevorzugung im Wettbewerb des Vorteilsgewährenden mit seinen Konkurrenten stattfinden muss. Dass heißt, die konkrete Bevorzugung gegenüber den Mitbewerbern muss in der Zukunft liegen; eine bloße Belohnung für bereits ausgeführte Leistungen/ Bevorzugungen reicht nicht aus (siehe IV.1.b)bb)bbb)
[58]. Vielmehr muss der Vorteilsgeber zu dem Zeitpunkt der Vorteilsversprechung oder ~gewährung mit einem Kreis von Konkurrenten rechnen müssen.
bbb) Der Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen
Wie oben bereits erwähnt, muss die Bevorzugung „beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen“ geschehen. Unter Bezug versteht man in diesem Zusammenhang nicht nur den die Lieferung betreffenden Vertragsschluss, sondern alle Bestandteile des Erhalts und der Abwicklung der Lieferung
[59]. Ob ein Bezug von Leistungen oder Waren vorliegt, ist dabei jeweils vom Standpunkt des Vorteilsgebers bzw. des begünstigten Dritten zu beurteilen. Desweiteren ist es nicht erforderlich, dass der Vorteilsgeber der Beziehende der Waren ist[60].
Auch der Begriff der Ware oder gewerblichen Leistung ist im weiten Sinne auszulegen
[61]. Gemäß § 2 UWG ist jedes Erzeugnis, welches Gegenstand im Handel sein kann, Ware im Sinne des UWG und aufgrund seines Ursprungs (siehe II. 3.) auch im Sinne des § 299 StGB. Als gewerbliche Leistungen werden alle geldwerten Leistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Lebens verstanden[62]. Teile der Literatur kritisieren dabei den tatbestandlichen Ausschluss nicht gewerblicher Leistungen wie geschäftliche Aufklärungs- und Beratungstätigkeit[63].
Ebenso umstritten ist, ob von § 299 StGB nur solche Waren bzw. Leistungen umfasst sind, die der Bezieher im Wettbewerb mit anderen Unternehmen wieder umsetzt. Große Teile der Literatur sind diesbezüglich der Meinung, dass der Wortlaut der Vorschrift selbst hierzu keine Anhaltspunkte bietet und eine derartige Auslegung dem Normzweck des § 299 StGB widerspricht. Desweiteren wird argumentiert, dass  es für die Strafwürdigkeit der Störung nicht darauf ankommt, ob die Waren oder Leistungen vom Bezieher verwendet oder verbraucht werden
[64]. Die Gegenansicht stellt diesbezüglich jedoch auf die eindeutige begriffliche Unterscheidung von Waren und Betriebsmitteln oder Mustern ab und verweist auf das nach Art. 103 Abs. 2 GG vorliegende Analogieverbot zuungunsten des Angeklagten[65].
ccc) Die Unlauterkeit der Bevorzugung
Gemäß des Wortlautes des § 299 Abs. 1 StGB muss die Bevorzugung in unlauterer Weise stattfinden. Unlauter ist aufgrund der Nachbildung des englischen Begriffs „corruptly“ nicht gleichbedeutend mit pflichtwidrig
[66]. Vielmehr soll diese Begrifflichkeit die Mitbewerber des Vorteilsgebers, aber auch seinen Geschäftsherrn vor unredlichen Handlungen des Vorteilsnehmers schützen[67]. Desweiteren soll die Formulierung dazu dienen, die Grenze zwischen verbotenen und harmlosen Zuwendungen  zu ziehen[68].
Unlauter ist die Bevorzugung stets dann, wenn sie statt auf objektiv-sachlichen Erwägungen zu beruhen durch den gewährten Vorteil motiviert ist
[69]. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Unlauterkeit der Handlung bereits dann vorliegt, wenn der Angestellte/ Beauftragte einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, da er sich über den Zweck dieser Zuwendung und damit über die Unrechtmäßigkeit seines Handelns - nach der Anschauung aller billig und gerecht denkender Mitbewerber - im klaren ist. Dementsprechend kommt der „unlauteren Weise“ der Bevorzugung im Rahmen des § 299 StGB keine eigenständige Bedeutung zu[70]. 
dd) Vollendung
Die Vollendung der Tat nach § 299 Abs. 1 StGB setzt keine erfolgreiche Vorteilsgewährung oder einen anderen weitergehenden Erfolg voraus (vgl. III.).
Bei der Tatalternative des Forderns ist die Tat dann vollendet, wenn der Täter dem potentiellen Vorteilsgeber eine entsprechende Willenserklärung zukommen lässt (siehe IV.1.b)bb)bbb). Bei den Tatalternativen des Sich-Versprechen-Lassens bzw. der Annahme der Vorteilsgewährung liegt Vollendung dann vor, wenn der Vorteilsgeber der Unrechtsvereinbarung zugestimmt hat
[71].
c) Der subjektive Tatbestand des Abs. 1
Bei allen drei Tatalternativen muss der Täter den objektiven Tatbestand vorsätzlich verwirklichen. Eine fahrlässige Begehung des Delikts scheidet aus.
Vom Vorsatz müssen neben der Tathandlung auch die Stellung als Angestellter oder Beauftragter, das Vorliegen eines geschäftlichen Betriebes sowie der Wettbewerbslage und die Bevorzugung umfasst sein. Auch muss der Täter bezüglich des Gegenseitigkeitsverhältnisses von Vorteilsgewährung und Bevorzugung und bezüglich der Umstände, die die Zuwendung überhaupt als Vorteil und die Bevorzugung als unlauter erscheinen lassen, vorsätzlich handeln
[72].
Über das Vorliegen des Vorsatzes/ Bewusstseins unlauterer Bevorzugung herrscht innerhalb der Lehre Uneinigkeit. Ein Teil der Literatur will dem Vorteilsnehmer, der die tatsächlichen Voraussetzungen der Unlauterbarkeit nicht kennt, Straflosigkeit nach  § 16 Abs. 1 StGB zugestehen
[73]. Nach einer anderen Meinung, die von großen Teilen der Lehre verfolgt wird, handelt der Täter jedoch bereits dann im Bewusstsein unlauterer Bevorzugung, wenn er sich im klaren darüber ist, dass die Bevorzugung ihren Beweggrund in der Vorteilsgewährung hat[74].
Bezüglich aller oben genannten Tatbestandsmerkmale des subjektiven Tatbestands genügt bedingter Vorsatz
[75]. Dieser Tatsache kommt besonders unter dem Gesichtspunkt Bedeutung zu, dass in der Praxis größtenteils konkludente Unrechtsvereinbarungen getroffen werden.
Bei der Tatalternative des Forderns reicht es zudem aus, wenn der Täter weiß oder für möglich hält, dass der potentielle Vorteilsgeber seine angebotene Unrechtsvereinbarung als solche erkennt. Dabei muss er jedoch den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung absichtlich (dolus directus 1. Grades) anstreben
[76].

2. Die Bestechung gemäß Abs. 2
a) Täterkreis
Im Gegensatz zu Abs. 1 ist der Täterkreis hier nicht auf Angestellte oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes beschränkt. Als Täter kann vielmehr jeder im geschäftlichen Verkehr oder zum Zwecke des Wettbewerbs Handelnde in Frage kommen
[77]. Als solche kommt regelmäßig der Mitbewerber oder für ihn handelnde Dritte in Betracht[78]. Unter Mitbewerber versteht man dabei alle Gewerbetreibenden, die Waren oder Leistungen gleicher oder ähnlicher Art herstellen oder in geschäftlichen Verkehr bringen[79].
Privatleute oder Dritte, die nicht im Interesse des Mitbewerbers handeln können hingegen nur als Teilnehmer mitwirken
[80].
b) Der objektive Tatbestand des Abs. 2
Der Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB entspricht spiegelbildlich dem des Abs. 1. Man spricht in diesem Zusammenhang bei Abs. 2 auch von der aktiven Bestechung, während der in Abs. 1 behandelte Straftatbestand häufig als passive Bestechung bezeichnet wird.
aa) Handeln im geschäftlichen Verkehr
Auch bei der aktiven Bestechung muss die Tathandlung im geschäftlichen Verkehr erfolgen. Wie bereits erläutert (siehe IV 1 b aa) versteht man unter geschäftlichen Verkehr jegliche Kontakte oder Tätigkeiten, die sich auf den Geschäftsbetrieb (siehe IV 1 a cc) beziehen bzw. der Förderung eines Geschäftszweckes dienen
[81]. Davon ist jede Tätigkeit umfasst, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt.
bb) Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs
Gemäß des Wortlauts des Abs. 2 muss die Tathandlung zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommen werden. Als Wettbewerbshandlung wird regelmäßig das Verhalten bezeichnet, durch das der Wettbewerber auf den tatsächlichen oder möglichen Kundenkreis Einfluss zu nehmen sucht, bzw. wenn die Tat geeignet ist, eigenen oder fremden Absatz zu fördern
[82]. Zu beachten ist dabei, dass der Vorteilsgeber eigenen oder fremden Wettbewerb fördern will. Um die Förderung des Wettbewerbs des Vorteilsempfängers darf es sich dabei jedoch nicht handeln[83].
Zudem wird beim Handeln aus Wettbewerbszwecken ein bestehendes oder bevorstehendes
[84] Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzverhältnis zwischen Begünstigtem und Geschädigten vorausgesetzt. Ein solches liegt regelmäßig dann vor, wenn zwischen den Beteiligten ein wirtschaftlicher Kampf mit dem Ziel existiert, den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Gegenseite durch Schmälerung des Absatz, Entziehung von Kunden oder sonstigen Mittel zu beeinträchtigen, um hierdurch den eigenen Geschäftsbetrieb durch die den Konkurrenten entzogenen Kunden und Marktanteile am Markt auszudehnen[85]. Unwesentlich ist es dabei, ob sich der Wettbewerb auf der gleichen Wirtschaftsstufe abspielt[86].
cc) Vorteilsempfänger
Als solcher kommt bei Abs. 2 lediglich der Angestellte oder Beauftragte des geschäftlichen Betriebes in Betracht (siehe IV 1 a aa).
dd) Die Tathandlung
Gemäß des Wortlautes der Vorschrift müssen durch den Täter Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt werden.
Unter Vorteil versteht man dabei jede unentgeltliche Leistung, welche die Lage des Empfängers materiell oder immateriell verbessert und worauf dieser keinen Anspruch hat (siehe IV.1.b) bb) aaa)
[87].
Die erste Tatbestandsalternative des Abs. 2 ist das Anbieten eines Vorteils. Es entspricht dem Fordern bei der Bestechlichkeit gemäß Abs. 1. Unter Anbieten versteht man dabei das Inaussichtstellen bzw. die Offerte eines gegenwärtigen Vorteils.
Das Versprechen im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB, welches dem Versprechenlassen des Abs. 1 entspricht, besteht in der Zusage/ dem Angebot eines künftigen Vorteils.
Die tatsächliche Verschaffung des Vorteils und Annahme durch den Gegenüber stellt schließlich das Gewähren im Sinne der Vorschrift dar
[88]. Das Gewähren ist dabei ein Realakt ähnlich dem Schenken.
Auch bei der aktiven Bestechung gemäß Abs. 2 reichen, wie bereits bei Abs. 1 (siehe IV. 1. b)bb)bbb), konkludente Erklärungen oder vorsichtig formulierte Fragen zur Willenserklärung aus. Ebenso ist es unerheblich, ob der Vorteil wirklich eintritt.
Zu beachten ist an dieser Stelle, dass sowohl das Anbieten als auch das Versprechen einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen darstellen
[89]. Damit reicht für den Zugang auch die Weitergabe an eine  beauftragte Mittelsperson aus[90]. Auch ist ein Erkennen des angebotenen oder versprochenen Vorteils durch den potentiellen Vorteilsempfänger nicht nötig[91].
Schließlich ist festzustellen, dass Angebote, die nicht ernst gemeint sind (der Vorteil für den Empfänger niemals eintreten soll), aufgrund des fehlenden Vorsatzes für den Abschluss einer bindenden Unrechtsvereinbarung nicht ausreichend sind, sondern vielmehr der Strafbarkeit gemäß § 263 StGB unterliegen.
ee) Bevorzugung
Auch Abs. 2 verlangt eine Bevorzugung des Vorteilsgebers beim Bezug von Waren und gewerblichen Leistungen (siehe IV.1.b cc).
ff) Vollendung
Die aktive Bestechung gemäß § 299 Abs. 2 StGB setzt - wie die passive (siehe auch IV.1.b dd) - keine erfolgreiche Bevorzugung des Mitbewerbers voraus. Ebenso ist es bedeutungslos, ob der eingetretene Erfolg eine Folge der Bestechungszuwendung war
[92]. Demnach genügt es, wenn die Bestechung nach Vorstellung des Täters zur Erreichung des angestrebten Erfolges geeignet ist; wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält. Auf einen Erfolgseintritt bzw. eine tatsächliche Bevorzugung kommt es nicht an. Damit werden nach        § 299 StGB - obwohl der Versuch des § 299 StGB aufgrund der Einstufung der Norm als Vergehen nicht strafbar ist - eigentlich Handlungen mit Versuchscharakter als vollendete Straftaten bestraft[93]. Generell gelten die Vollendungsmodalitäten der entsprechenden Handlungen der passiven Bestechung.
c) Der subjektive Tatbestand des Abs. 2
Wie bei Abs. 1 (siehe IV.1.c) reicht bezüglich des objektiven Tatbestandes bedingter Vorsatz aus. Daneben erfordert § 299 StGB ein absichtliches Handeln im doppelten Sinn
[94].
Beim Anbieten eines Vorteils muss der Täter jedoch - wie bei dem Pendant des Forderns - absichtlich (dolus directus 1. Grades) eine Unrechtsvereinbarung anstreben
[95]. Dabei muss es dem Täter darauf ankommen, dass der potentielle Vorteilsnehmer den Vorteil als Gegenleistung für die Bevorzugung versteht.
Ebenso muss der Täter mit Absicht zu Zwecken des Wettbewerbs handeln (siehe IV.2.b bb)
[96]. Nicht ausreichend ist diesbezüglich das Bewusstsein, sein Handeln werde den Absatz fördern[97].

3. Die Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit der Tat kann im Einzelfall ausgeschlossen sein.
a) Sozialadäquate Vorteile als Rechtfertigungsgrund?
Umstritten sind in dieser Beziehung die sozialadäquaten Vorteile (siehe dazu ausführlich IV.1.b bb aaa). Diese wurden früher als Rechtfertigungsgrund angesehen, sind jedoch bis heute noch nicht  von der Rechtsprechung anerkannt
[98]. Die Rechtsprechung verfährt vielmehr nach folgender, oben bereits genannter Formel: Erfolgt eine bestimmte Zuwendung für eine bestimmte Handlung, so unterscheidet sich dies von gelegentlich zu Anlässen erfolgten Zuwendungen und ist strafbar.
Betrachtet man die Sozialadäquanz als Rechtfertigungsgrund, so ergeben sich schwierige Fragen bei der Irrtumslehre
[99]. Deshalb sieht die h.M. die Sozialadäquanz als tatbestandsausschließendes Handeln und nicht als Rechtfertigungsgrund[100].
b) Rechtfertigender Notstand 
Desweiteren könnte ein Rechtfertigungsgrund aus § 34 StGB zu finden sein. In Betracht könnte diesbezüglich die wirtschaftliche Bedrängnis des Betriebes kommen. Zur Abwendung dieses Zustandes dürfte jedoch eine Straftat gemäß § 299 StGB kaum das mildeste Mittel sein, wodurch § 34 StGB als Rechtfertigungsgrund entfiele.
c) Weitere mögliche Rechtfertigungsgründe
In Frage könnte hier eine tatbestandliche Einschränkung im Hinblick auf berechtigte Interessen entsprechend § 193 StGB kommen. Dies ist jedoch abzulehnen
[101].  
Ebenso wenig kommt eine Genehmigung des Geschäftsherrn als Rechtfertigungsgrund in Betracht, da dieser nicht über die geschützten Rechtsgüter verfügen kann
[102].


V. Das Verhältnis zu anderen Straftatbeständen (Konkurrenzen)

Zunächst soll sich mit dem Zustandekommen einer korruptiven Unrechtsvereinbarungen befasst werden. Dort ist der jeweils andere Teil stets notwendiger Teilnehmer bei der Straftat des ersten. Die Teilnahme erfolgt regelmäßig in Form einer Beihilfe zur Haupttat gemäß § 27 StGB. Diese tritt jedoch immer hinter die spiegelbildliche,  eigene Täterschaft zurück (Abs. 1 hat seine aktive Entsprechung in Abs. 2 und umgedreht).
Die einzelnen Tatformen des Forderns, Sich-Versprechen-Lassen und Annehmen werden durch das Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung nicht zu einer einheitlichen Tat verbunden. Vielmehr besteht dort Tatmehrheit. Eine Tateinheit zwischen Annahme und vorangegangener Unrechtsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn der zu leistende Vorteil genau festgelegt wird[103]. 
Zwischen § 299 StGB und der in Aussicht gestellten Bevorzugungshandlung besteht jedoch auch bei einheitlicher Unrechtsvereinbarung meist Tatmehrheit[104]. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei einheitlichem Tatgeschehen auch eine Tateinheit vorliegen kann (siehe oben).
Mit § 298 kann sowohl Tateinheit als auch Tatmehrheit bestehen. Ebenso ist mit den §§ 333, 334 StGB Tateinheit möglich[105].
Desweiteren ist eine Tateinheit mit den §§ 174 (a, b), 180 Abs. 3 StGB denkbar, wenn der Vorteil in der Gewährung des Geschlechtsverkehrs oder in der Duldung sexueller Handlungen besteht.
Tatmehrheit liegt in der Regel mit den §§ 263, 266, 94, 98f., 187 StGB und §§ 15, 17 UWG vor[106].
Wenn es aufgrund der Bestechung zu einer den Geschäftsherrn des Täters schädigenden Bevorzugung kommt, kann jedoch Tateinheit mit § 266 StGB vorliegen[107]. Gegenüber Mitbewerbern kann auch mit § 263 StGB Tateinheit vorliegen, sofern die Bevorzugung in einer
auf Täuschung beruhenden Benachteiligung der Konkurrenten besteht. Ebenso ist eine Tateinheit mit § 253 StGB möglich, wenn der fordernde Vorteilsnehmer gleichzeitig droht[108].


VI. Rechtsfolgen und Strafverfolgung

1. Rechtsfolgen einer Straftat gemäß § 299 StGB
a) Der Strafrahmen des § 299
Die Strafe ist für beide Absätze Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Damit handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Der frühere § 12 UWG, aus dem § 299 StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz im Jahre 1997 hervorgegangen ist, sah demgegenüber noch einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
In der Literatur wird diese Erhöhung des Regelstrafrahmens teilweise mit Skepsis betrachtet (siehe dazu auch II. 3.). Man verweist dabei insbesondere auf die Weite des Tatbestandes und den erhöhten Strafrahmen des § 300 StGB[109]. Diese Vorschrift behandelt durch zwei Regelbeispiele besonders schwere Fälle des § 299 StGB. Dabei erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis fünf Jahren.
b) Vermögensstrafe und erweiterter Verfall
Gemäß § 302 Abs. 1 StGB ist bei Fällen passiver Bestechung gemäß   § 299 Abs. 1 StGB der § 73d StGB anzuwenden, wenn es sich um gewerbs- oder bandenmäßige Tatbegehung handelt. Nach § 73d kann das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers anordnen, wenn die Umstände auf einen rechtswidrigen Bezug dieser hinweisen.
Abs. 2 des § 302 StGB verweist bei Fällen aktiver Bestechung gemäß § 299 Abs. 2 desweiteren auf die §§ 43a und 73d StGB, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, bzw. nur auf § 73d, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. § 43a ermöglicht es dem Gericht, neben einer Freiheitsstrafe noch eine Vermögensstrafe gemäß vorgenannter Vorschrift zu verhängen. Dieser Betrag wird durch den geschätzten Wert des Vermögens des Täters begrenzt.
Die Verfallsanordnung nach § 73d und die Vermögensstrafe gemäß     § 43a dienen der Abschöpfung des durch die rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteils, des sonst dem Täter bleibenden Gewinns[110]. Desweiteren liegt der Zweck der Regelung des § 302 Abs. 2 Alt. 1, dass die (finanziellen) Mittel für einen Neuaufbau einer verbrecherischen Organisation entzogen werden sollen[111].

2. Die Strafverfolgung
Gemäß § 301 StGB wird die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nur auf Antrag verfolgt.
Bei besonderem öffentlichen Interesse kann die Strafverfolgung auch von Amts wegen durch die Strafverfolgungsbehörde erfolgen. Ein solches liegt insbesondere bei den Fällen des § 300 StGB und bei dem Zusammenwirken mit Amtsträgern vor. Aber auch bei vielen anderen Straftaten gemäß § 299 StGB ist ein Einschreiten von Amts wegen geboten, da Antragsberechtigte häufig aus Furcht vor beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen auf einen Strafantrag verzichten[112]. 
Strafantragsberechtigt sind neben dem Verletzten die in § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 UWG bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern.
Zuständig für das Strafverfahren ist gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 5a GVG die Wirtschaftsstrafkammer als Gericht erster Instanz und als Berufungsinstanz das Schöffengericht[113]. Desweiteren ist § 299 StGB als Privatklagedelikt gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 5a StPO ausgestaltet.

3. Relevanz und Entwicklung des § 299 StGB in der Praxis der Strafverfolgung
Wie oben bereits mehrfach erwähnt, sollen die durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz eingeführten Veränderungen bezüglich der Strafbarkeit der Bestechung und Korruption die kriminalpolitische Bedeutung dieses Gebietes des Strafrechts erhöhen und das Bewusstsein innerhalb der Bevölkerung schärfen.
Um mögliche - wenn auch nur kurzfristige - Veränderungen bzw. Auswirkungen dieser Initiative feststellen zu können, ist ein Rückblick auf die Kriminalstatistik hilfreich. Nicht zuletzt ermöglicht dies auch eine realistische Einschätzung der praktischen Bedeutung der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB.
Die statistische Entwicklung der letzten 4 Jahre[114]

Straftat

1998

1997

1996

1995

Vorteilsannahme/ ~gewährung; Bestechung/ Bestechlichkeit (§§ 331ff.)

3511 (100%)

4206 (98,4%)

4293 (97,5%)

2875 (97,5%)

Bestechung / Bestechlichkeit im geschäftl. Verkehr            (§ 299f. StGB,   § 12 UWG)

55    (83,7%)

198  (92,9%)

149  (99,3%)

161      (k.A.)

(die Klammerwerte stellen die Aufklärungsquote dar)


Wie die obenstehende Tabelle aufzeigt, hat die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr - nicht nur im Vergleich zu den entsprechenden Amtsdelikten - seit jeher eine äußerst geringe (quantitative) praktische Relevanz in der Strafverfolgung.
Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Dunkelziffer nicht aufgedeckter bzw. entdeckter Delikte dieser Art vermutlich um ein Vielfaches über den aufgeklärten Fällen liegt. Dazu kommt, dass diese Dunkelziffer einen höheren Stellenwert im Verhältnis zu entdeckten Straftaten einnimmt als bei vielen anderen Delikten.
Ein Grund dafür wurde oben bereits angesprochen. So spielt die Furcht eines Antragsberechtigten im Sinne des § 301 StGB vor beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen eine sehr starke Rolle[115]. Dies führt dazu, dass oft Mitwissende (nur 54, 3% der Täter handelten allein[116]) aus Sorge um ihren Job „den Mund halten“ und eine Aufklärung bzw. Kenntnis dieser Fälle nur selten möglich ist.
Nichtsdestotrotz lässt sich aus der Tabelle ein drastischer Rückgang der Fälle des § 299 StGB - insbesondere von 1997 zu 1998 - verbuchen. Ob dies nun als Verdienst des Korruptionsbekämpfungsgesetzes von 1997 anzusehen ist, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Die Vermutung liegt allerdings nah, dass die medienwirksame Erhöhung des Strafrahmens und die Einführung der Materie in das StGB durch das KorrBekG eine Abschreckung darstellten, die hoffentlich anhält.
Schwierig zu erklären ist der doch sichtbare Rückgang der Aufklärungsquote von 99,3% (1996) auf 83,7% (1998). Die inhaltlichen Veränderungen der Vorschrift durch das KorrBekG lassen insofern keinen konkreten Schluss auf erhöhte Schwierigkeiten bei der Aufklärung zu.
Es lässt sich also sagen, dass nur wenig später nach der Einführung des § 299 StGB ein drastische Verringerung der erfassten Fälle der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr stattfand. Ob dies jedoch nur ein kurzes Aufhorchen wegen der Einführung des Tatbestandes in das StGB oder aber eine - wie vom Gesetzgeber angestrebt - dauerhafte Bewusstseinsschärfung und stärkere Würdigung (aufgrund des neuen Standortes nicht mehr als „Kavaliersdelikt“ zu sehen) war, werden weitere kriminalstatistische Erhebungen und Erfahrungen in der Praxis zeigen müssen.


VII. Rechtsvergleichender Überblick über  entsprechende ausländischen Normen

Abschließend soll an dieser Stelle ein rechtsvergleichender Überblick andeuten, wie andere Staaten die Materie der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr regeln. Dabei soll sich auf Staaten beschränkt werden, deren Wirtschaftssystem mit dem der Bundesrepublik vergleichbar ist, wobei sich auf den europäischen Wirtschaftsraum beschränkt werden soll.

1. Frankreich
Hier ist die aktive und passive Bestechung von Angestellten eines Kunden seit 1889 durch die damals veränderten Art. 177, 179 des code pénal strafbar. Bestraft wird dabei jedoch nur eine Vorteilsnahme eines Angestellten, Beauftragten oder Handlungsgehilfen, die ohne Wissen und Einverständnis des Geschäftsherrn erfolgen[117]. Damit erstreckt sich die Regelung des   Art. 177 nicht auf unlauteres Verhalten schlechthin, sondern nur auf pflichtwidriges. Während folglich Art 177 eher aus dem Wettbewerbsrecht herausgelöst den Geschäftsherrn zu schützen versucht, dient Art. 179 dem Schutz der Öffentlichkeit.
Voraussetzung für ein Strafbarverfahren ist hier die Initiative des Dienstherrn oder der Staatsanwaltschaft.

2. Italien
Spezielle Regelungen bestehen hier zu dieser Thematik nicht. Strafrechtlich geahndet werden kann die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nur in Einzelfällen durch den  Codice civile italiano[118]. Strafrechtlich Sanktionen gegen  Korruptionsvorgänge im Wirtschaftsleben sind hier jedoch prinzipiell nicht vorgesehen.

3. Niederlande
Hier wird die aktive und passive Angestelltenbestechung durch      Art. 328b StGB bestraft. Zu beachten ist dabei jedoch, dass dies ausschließlich dann der Fall ist, wenn die Tat vor dem Geschäftsherrn verheimlicht wird. Ähnlich wie in Frankreich ist die Zweckrichtung dieser Norm der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Angestellten und Geschäftsherrn[119].

4. Großbritannien
Die aktive und passive Bestechung ist nach dem „prevention of corruption act“ von 1906 strafbar. Dabei wird auch hier ein Unwissen des Geschäftsherrn gefordert.

5. Österreich/ Schweiz
Während in Österreich § 10 ÖUWG nahezu wörtlich dem früheren      § 12 UWG entspricht, ist in der Schweiz nur die aktive Bestechung gemäß Art. 23 SchwUWG strafbar. Dabei wird auch hier ein pflicht- bzw. vertragswidriges Verhalten gefordert[120].

6. Zusammenfassung
Dieser kurze Abriss zeigt recht deutlich, dass sich die Regelungen zur Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr international doch stark unterscheiden. Dies ist vor allem im Hinblick auf das Fernziel einer Rechtsangleichung im Raum der Europäischen Union  von Bedeutung.
Gerade bei einem derart schnell wachsenden innereuropäischen Geschäftsverkehr und der geltenden - und zunehmend von Firmen genutzten - Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit muss es oberste Priorität haben, im Wirtschaftraum der EU zumindest in dieser Hinsicht tendenziös ähnliche Vorschriften bezüglich des Wettbewerbsrechts zu erreichen. Dessen sind sich auch die Regierungen der Mitgliedstaaten der EU bewusst. So ist es nicht verwunderlich, dass seit Mitte der 90er Jahre zunehmend Initiativen der Gemeinschaft bezüglich einer europäischen/ internationalen Regelung und Bekämpfung der Korruption - wobei man sich dabei vorwiegend auf Amtsdelikte konzentriert, die wirtschaftliche Seite jedoch nicht vergessen will - festzustellen sind[121].

 
VIII. Abschließende Betrachtung

Obwohl § 299 StGB einen im Vergleich mit anderen Strafnormen geringen quantitativen Stellenwert in der Strafverfolgung hat (siehe VI.3.), handelt es sich dabei um eine strafrechtlich bedeutende Norm. So ist es für das Funktionieren eines Wirtschaftssystems unbedingt nötig, dass wettbewerbskontrollierende Vorschriften existieren.
Gerade in dieser Beziehung kommt der Angestelltenkorruption besondere Bedeutung zu. Schließlich ist es für die Gesundheit einer Marktwirtschaft notwendig, dass objektive Gründe wie Preis, Qualität und Service marktregulierende und bestimmende Faktoren sind und nicht persönliche Erwägungen und Vorteile eine übergeordnete Rolle spielen.
Ohne derartige Regelungen würde sich das Wirtschaftssystem in einer Preisspirale aus immer höher werdenden Bestechungsgeldern befinden, wie es Anfang des 20. Jahrhunderts der Fall war (siehe II.2). Das Ergebnis eines solchen Teufelskreis' wäre, dass Aufträge ohne die nötigen Bestechungsgelder kaum noch vergeben würden.  
Inwieweit in dieser Beziehung die Verlagerung der Vorschrift in das Kernstrafrecht und die anderen Änderungen Einfluss auf die Häufigkeit dieser Straftaten haben wird, oder ob ein Verbleib der Angestelltenkorruption in § 12 UWG der systematischere, nicht weniger wirkungsvolle Weg gewesen wäre, werden zukünftige Studien zeigen.


Literaturverzeichnis

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            Pönalisierung von Ausschreibungsabsprachen und Verselbständigung der
            Unternehmensgeldbuße durch das KorrBekG 1997
            WuW 1997, 958

Baumbach, Adolf/ Hefermehl, Wolfgang
            Wettbewerbsrecht
            19. Auflage
            München 1996
            21. Auflage
            München 1999

Bundeskriminalamt (Herausgeber)
            Polizeiliche Kriminalstatistik
            Berichtsjahr 1995
            Wiesbaden 1996

            Berichtsjahr 1997
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            Berichtsjahr 1998
            Wiesbaden 1999

Ebert, Udo
            Strafrecht - Allgemeiner Teil
            2. Auflage
            Heidelberg 1993

Emmerich, Volker
            Kartellrecht
   &