Die Strafbarkeit von Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB
Seminar zum Medien- und Wirtschaftsstrafrecht
Prof. Dr. Heribert Schumann, M.C.L.
Wintersemester
1999/2000
- Universität Leipzig -
§
299
I Wer
als Angestellter oder Beauftragter eines
geschäftlichen
Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen
Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder
annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen
Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
II Ebenso wird
bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem
Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für
diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder
gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder
gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Historische Entwicklung
1.
Die Entwicklung bis zum UWG
2.
Die Angestelltenkorruption im UWG
3.
Vom UWG zum StGB
III. Schutzgüter des § 299 StGB
1.
Schutz des freien Wettbewerbs
2.
Schutz der Mitbewerber
3.
Schutz des Geschäftsherrn
4.
Schutz der Allgemeinheit
IV. Die Tatbestände des § 299 StGB
1.
Die Bestechlichkeit gemäß Abs. 1
a) Der Täterkreis des § 299 Abs. 1
aa) Der Angestellte
bb) Der Beauftragte
cc) Geschäftlicher Betrieb
b) Der objektive Tatbestand des
§ 299 Abs. 1
aa) Handeln im geschäftlichen
Verkehr
bb) Vorteilsannahme/ -forderung
aaa)
Der Vorteil
bbb)
Die Tathandlung
cc) Bevorzugung
aaa)
Innerhalb des Wettbewerbs
bbb)
Waren-/ Leistungsbezug
ccc)
Die Unlauterkeit
dd) Vollendung
c) Der subjektive Tatbestand des
Abs. 1
2.
Die Bestechung gemäß Abs. 2
a) Täterkreis
b) Der objektive Tatbestand des
Abs. 2
aa) Handeln im geschäftlichen
Verkehr
bb) Handeln zu Wettbewerbszwecken
cc) Vorteilsempfänger
dd) Die Tathandlung
ee) Bevorzugung
ff) Vollendung
c) Der subjektive Tatbestand des
Abs. 2
3.
Die Rechtswidrigkeit
a) Sozialadäquates Handeln
b) Rechtfertigender Notstand
c) Weitere Rechtfertigungsgründe
V. Das Verhältnis zu anderen Straftatbeständen (Konkurrenzen)
VI. Rechtsfolgen und Strafverfolgung
1.
Rechtsfolgen einer Straftat gemäß § 299
a) Der Strafrahmen des § 299
b) Vermögensstrafe und
erweiterter Verfall
2.
Die Strafverfolgung
3.
Relevanz und Entwicklung des § 299 in der Praxis
VII. Rechtsvergleichender Überblick über die ausländischen Normen
1.
Frankreich
2.
Italien
3.
Niederlande
4.
Großbritannien
5.
Österreich/ Schweiz
6.
Zusammenfassung
VIII. Abschließende Betrachtung
I. Einleitung
Die
Gewährung von Geschenken an Angestellte oder Beauftragte hat einen üblen
Beigeschmack, wenn man sich in geschäftlichen Beziehungen mit diesen befindet.
Grund dafür ist, dass derartige Präsente meist mit dem Gedanken überreicht
werden, sich in wohlwollende Erinnerung zu bringen bzw. einen geschäftlichen
Vorteil zu erlangen. So folgt Ausschreibungen nicht selten der Versuch, sich den
Zuschlag durch Vorteilsgewährung an den Entscheidungsträger zu „erkaufen“[1].
Hierbei ist jedoch zwischen dem Bereich der öffentlichen Hand und dem geschäftlichen
Verkehr zu unterscheiden. Während
die §§ 331ff. StGB Delikte im Zusammenhang mit Vorteilsannahme im Amt regeln,
soll sich die nachfolgende Arbeit mit der Bestechung und Bestechlichkeit im
geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB befassen.
Eine „Bestechung“ im oben genannten Sinne kann zur Folge haben, dass nicht
nur objektive Leistungskriterien honoriert werden, sondern der Umfang bestimmter
Zuwendungen eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielt. An die Stelle des
Vergleichs von Preisen und Waren treten dann eigennützige Erwägungen des
Bestochenen. Dies stellt ein Verfälschen des Wettbewerbs dar. Die Bestechung
von Angestellten steht damit einem echten Leistungswettbewerb entgegen. Vielmehr
erhöhen sich dadurch die Preise um die aufzuwendenden Schmiergelder[2].
Zivilrechtlich handelt sowohl der Bestechende als auch der Bestochene gemäß §
1 UWG bzw. § 138 BGB sittenwidrig, indem er sich über Berufs- und
Standesanschauungen hinwegsetzt[3].
Diese Vorschriften genügen jedoch nicht, um dem Phänomen der Bestechung
innerhalb der Gesellschaft und des Wettbewerbs Einhalt zu gebieten und
marktwirtschaftliche Grundsätze zu schützen. Vielmehr bedarf es einer
strafrechtlichen Regelung, um diese ernste Gefahr für die Funktionsfähigkeit
das wirtschaftlichen Wettbewerbs einzudämmen. Die Bestechung und
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr steht daher heute gemäß § 299 StGB unter Strafe.
II. Historische Entwicklung
Die
Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr befindet sich im
sechsundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuchs und stellt eine Straftat
gegen den Wettbewerb dar. Dieser Abschnitt ist seit 1997 Bestandteil des StGB.
Zum besseren Verständnis des § 299 StGB, seiner Herkunft und seiner
juristischen Konstruktion ist daher
ein historischer Überblick hilfreich.
1. Die Entwicklung bis zum UWG
Bestimmungen gegen unlauteren Wettbewerb bzw. korruptes Verhalten außerhalb von
internen Zunft- und Innungsstatuten lassen sich erstmals in den Polizeigesetzen
des 18. Jahrhunderts finden. Diese Vorschriften hielten jedoch weder der
Handels- und Gewerbefreiheit mit
dem damit verbundenen verschärften Konkurrenzkampf Mitte des 19. Jahrhunderts
noch der liberalistischen Weltauffassung stand, so dass zu dieser Zeit kein
gesetzlicher Schutz gegen unlauteren Wettbewerb existierte. Vielmehr wurde
dieser sogar indirekt durch eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre
1880 gedeckt[4].
2. Die Angestelltenkorruption im UWG
Im Jahre 1896 entstand das aus wettbewerbsrechtlicher Sicht notwendige Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb. Dort waren jedoch noch keine strafrechtlichen
Sanktionen für die Angestelltenkorruption enthalten.
Im wirtschaftlichen Alltag dieser Zeit war das „Schmieren“ von Angestellten
bzw. sogenannte „Provisionsofferten“ allerdings ein gängiges Mittel[5].
Um diese Missstände zu beseitigen, wurden im Jahre 1905 dem Reichstag zwei
Initiativanträge zu dieser Thematik vorgelegt, die jedoch beide trotz mancher
vorheriger Zustimmung abgelehnt wurden. Ein Bestechungsparagraph fand erst nach
mehrmaligen Änderungen am 18.05.1909 in der Form des § 12 UWG eine Mehrheit im
Reichstag.
3. Vom UWG zum StGB
Im Rahmen des Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorrBekG) vom 13.08.1997[6]
wurde § 12 UWG mit wenigen Änderungen[7]
als § 299 in das StGB eingefügt.
Als Grund für die Verlagerung in das Kernstrafrecht gibt der Gesetzgeber zunächst
an, damit die sozialethische Missbilligung der Angestelltenkorruption
hervorheben zu wollen[8].
Ob eine solche Betonung überhaupt in irgendeiner Form von Nutzen ist, ist eher
zweifelhaft. Schließlich wollte auch schon vor der Verlagerung der Vorschrift
kein Kaufmann öffentlich zugeben, geschmiert zu haben oder Zuwendungen dieser
Art empfangen zu haben. Das Bewusstsein der Verwerflichkeit der Bestechung ist
somit nur in seiner Schwere hervorhebbar.
Neben dem Wunsch der Bewusstseinsschärfung waren die Effektivierung der
Verfolgung korrupten Verhaltens und die Stärkung generalpräventiver Aspekte
das rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers[9].
Diese Begründung stieß jedoch bei großen Teilen der Literatur auf Kritik, da
diese dem Standort einer Vorschrift keine derartige Bedeutung zumessen wollen
und vielmehr die Übernahme der Vorschrift in das Kernstrafrecht als Isolierung
einer UWG-Vorschrift betrachten[10].
III. Schutzgüter des § 299 StGB
Zunächst ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich bei § 299 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt[11]. Dass heißt, die generelle Gefahr einer Schädigung eines der folgenden Schutzgüter ist ausreichend, der Eintritt einer solchen nicht notwendig[12]. So kommt es hier nicht auf den Eintritt eines Vermögensvorteils infolge der Bevorzugung oder ein Täuschungselement zu Lasten Dritter an.
1.
Schutz des freien Wettbewerbs
Wie oben (siehe I.) bereits erwähnt, verursacht Bestechung im geschäftlichen
Verkehr, dass die objektive Leistung bei der Vergabe von Aufträgen oder
Bestellung von Waren weniger Berücksichtigung findet, als etwaige Zuwendungen
an den Auftraggeber. Damit verfälscht die Bestechung den Wettbewerb[13].
Dementsprechend lässt sich also sagen, dass § 299 StGB - indem
die Bestechung und Bestechlichkeit unter Strafe gestellt wird - vorrangig
das Allgemeininteresse an einem freien, lauteren Wettbewerb schützen soll[14].
Unter einem freien und fairen Wettbewerb versteht man regelmäßig die Freiheit
der Marktkonkurrenz von unlauteren Einflüssen, die das Austauschverhältnis von
Leistungen und Waren zugunsten eines Beteiligten verzerren[15].
§ 299 StGB stellt damit folglich ein Schutzgesetz für das Funktionieren des
auf dem Leistungsprinzip basierenden Wettbewerbs dar. Letztlich steht dahinter
sogar das gesamte Gesellschaftssystem der Marktwirtschaft und die Vorstellung
der Bevölkerung von einem rationalen und leistungsbezogenen Markt.
2. Schutz der Mitbewerber
Neben dem Schutzgut des freien Wettbewerbs, soll § 299 StGB auch die
Vermögensinteressen der Mitbewerber schützen, gegenüber denen sich der
Bestechende einen Vorteil verschaffen will[16].
Diese Verletzung der Vermögensinteressen besteht dann darin, dass andere
Wettbewerber nur aufgrund von Schmiergeldzahlungen den Vorzug erhalten[17].
Der Unternehmer, der - egal wie sein Angebot aussehen mag - aufgrund der
Tatsache, keine Schmiergelder zu zahlen, keinen Auftrag erhält, würde dadurch
einen Vermögensnachteil erleiden.
3.
Schutz des Geschäftsherrn
Schließlich soll § 299 Abs. 1 StGB jedoch nicht
nur den „verschmähten“, objektiv günstigeren Mitbewerber schützen,
sondern auch den Geschäftsherrn, der durch die - auf der Gewährung von
Zuwendungen beruhende - Entscheidung seines Angestellten für den objektiv
„schlechteren“ Wettbewerber
benachteiligt wird[18].
So erhält der Geschäftsherr durch die Bestechung oftmals die teurere und/ oder
schlechtere Ware. Eine solche Handlung/ Entscheidung des Angestellten
stellt zudem eine
Treupflichtverletzung gegenüber dem Geschäftsherrn dar, vor der der Geschäftsherr
geschützt werden soll[19].
4. Schutz der Allgemeinheit
Nicht zuletzt ist die Allgemeinheit als Schutzgut des § 299 StGB zu betrachten.
Sie soll davor geschützt werden, dass sich Waren als Folge von Bestechung
verteuern[20]. Dies kann verschiedene
Gründe haben. Zum einen kann die Verteuerung aufgrund einkalkulierter
Bestechungsgelder erfolgen; es können aber auch
die zumindest teilweise außer Kraft gesetzten Leistungs- und
Wettbewerbsregeln dafür verantwortlich sein, dass unnötig teuer (nicht vom günstigsten
Anbieter) ein- und damit verkauft wird.
IV. Die Tatbestände des § 299 StGB
1.
Die Bestechlichkeit gemäß Abs. 1
a) Der Täterkreis
des § 299 Abs. 1 StGB
Als Täter des § 299 Abs. 1 StGB kommen nur Angestellte oder Beauftragte eines
geschäftlichen Betriebes in Betracht. Es handelt sich hierbei um eine bestimmte
Täterqualität, wodurch § 299 Abs. 1 StGB als Sonderdelikt[21]
klassifiziert werden kann. Dementsprechend können Dritte nur in Form von Anstiftung oder Beihilfe an
diesem Delikt mitwirken, wobei dann für sie aufgrund ihres Defizits bezüglich
der besonderen Beziehung zum Betrieb § 28 Abs. 1 StGB anwendbar wäre[22].
Generell ist bezüglich der Täterbegriffe zu beachten, dass diese ohne Rücksicht
auf bürgerlich-rechtliche/ arbeitsrechtliche oder steuerrechtliche
Gesichtspunkte stets weit
auszulegen sind[23].
aa) Der Angestellte
Angestellter ist derjenige, der in einem zumindest faktischen Dienst-, Werk-
oder Auftragsverhältnis zum Geschäftsherrn steht und dessen Weisungen
unterworfen ist (Abhängigkeitsverhältnis)[24].
Dabei ist es erforderlich, dass der Tätigkeitsrahmen einen Einfluss auf die
geschäftliche Betätigung des Betriebes zulässt. Die Beschäftigung des
Angestellten muss jedoch weder dauerhaft noch entgeltlich sein[25].
Ebenso wenig ist es von Belang, ob der Angestellte seinen Dienst bereits
angetreten hat; es kommt einzig auf die Begründung des Vertragsverhältnisses
an. Dabei ist jedoch zu beachten, dass auf den Angestellten in seiner Funktion
innerhalb des geschäftlichen Betriebs eingewirkt worden sein muss[26].
bb) Der
Beauftragte
Beauftragter ist jeder, der befugtermaßen
für einen Geschäftsbetrieb tätig wird, ohne Angestellter zu sein. Dabei muss
er aufgrund seiner Stellung befugt und berechtigt - bzw. sogar verpflichtet -
sein, für den Betrieb Entscheidungen bezüglich des Waren- und
Leistungsaustauschs zu treffen[27].
Ein Vertragsverhältnis ist hierbei nicht erforderlich; vielmehr ist bei der
Beurteilung auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen[28].
Problematisch ist in diesem Zusammenhang
die Einstufung von Betriebs- bzw. Geschäftsinhabern. Diese sind vom Tatbestand
des § 299 Abs. 1 StGB nicht erfasst;
eine Bestechung in diesem Sinne ist folglich nicht möglich[29].
Betrachtet man jedoch, dass ein Schutzgut des § 299 StGB der freie Wettbewerb
ist (siehe III. 1.), erscheint der Zweck dieser Einschränkung zweifelhaft. So
ist es für die Gefährdung des Wettbewerbs unerheblich, ob der Geschäftsinhaber
oder ein Entscheidungsträger im Rahmen der Täterbegriffe eigene Interessen
bzw. Vorteile vor objektive Entscheidungsgründe stellt. Vielmehr betont diese
Einschränkung des Täterkreises die Bedeutung des Schutzes des Geschäftsherrn
vor Untreue bzw. Treupflichtverletzung seiner Angestellten/ Beauftragten (vgl.
III. 3.)[30].
cc) Geschäftlicher Betrieb
Die Angestellten oder Beauftragten müssen zudem solche eines geschäftlichen
Betriebes sein. Ein geschäftlicher Betrieb ist eine auf Dauer bestimmte, regelmäßige
Teilnahme am Wirtschaftsleben, die sich mittels Leistungsaustauschs vollzieht
und mit der Erzielung von Einnahmen verbunden ist[31].
Davon können nicht nur Handels- und Gewerbebetriebe des HGB oder der GewO umfasst
sein, sondern - abhängig von der Form, wie der Betrieb im Wirtschaftsleben in
Erscheinung tritt - Geschäftsbetriebe jeglicher Art[32].
Auf eine Gewinnerzielungsabsicht wird dabei nicht abgestellt, womit auch
Betriebe, die sozialen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, erfasst
sind[33].
Ebenso kommt es nicht auf eine rechtliche Anerkennung der Geschäftstätigkeit
an.
Desweiteren ist es unerheblich, ob die geschäftliche Betätigung sitten- oder
gesetzwidrig ist. Der dahingehenden, früheren Auffassung des Reichsgerichts[34]
lässt sich diesbezüglich entgegenhalten, dass eine verbotene Handlung nicht
dadurch erlaubt wird, weil sie einen verbotenen Betrieb betrifft. Zudem sind die
Übergänge zwischen rechtmäßiger und verbotener Tätigkeit oft derart fließend,
dass der Wettbewerbsschutz auch durch illegale Geschäftstätigkeit gefährdet
ist[35].
b) Der objektive Tatbestand des § 299
Abs. 1 StGB
aa) Handeln im geschäftlichen Verkehr
Die Tathandlung muss im geschäftlichen Verkehr erfolgen. Dieser Begriff geht
weiter als der des geschäftlichen Betriebes. Unter geschäftlichen Verkehr
versteht man jegliche Kontakte oder Tätigkeiten, die sich auf den Geschäftsbetrieb
(siehe IV 1 a cc) beziehen bzw. der Förderung eines Geschäftszweckes dienen[36].
Davon ist jede Tätigkeit umfasst, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum
Ausdruck kommt.
Von Handlungen des geschäftlichen Verkehrs sind solche des privaten Lebens oder
hoheitliche Tätigkeiten eines Beamten abzugrenzen. Amtliches Handeln ist jedoch
insofern als Handlung des geschäftlichen Verkehrs zu werten, wenn sich die öffentliche
Hand auf dem Boden des Privatrechts erwerbswirtschaftlich betätigt
(insbesondere fiskalisches Handeln)[37].
Privates Handeln schließt jedoch stets den geschäftlichen Verkehr aus[38].
bb) Vorteilsannahme/ ~forderung
Gemäß des Wortlautes des § 299 Abs. 1 StGB muss der Täter einen Vorteil
gefordert oder angenommen haben.
aaa) Der Vorteil
Unter Vorteil wird jede unentgeltliche Leistung verstanden, welche die Lage des
Empfängers materiell oder immateriell verbessert und worauf dieser keinen
Anspruch hat[39].
Davon ist auch eine objektive Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen
oder aber auch nur der persönlichen Lage des Empfängers umfaßt[40].
Eine - nicht verwirklichte - Drohung mit dem Entzug rechtmäßig zustehender
Positionen oder Ansprüche ist demgegenüber jedoch kein Vorteil, sondern im
Bereich der Nötigung anzusiedeln.
Als Vorteile werden Geschenke jeder Art oder andere vermögenswerte Zuwendungen
- die nicht unbedingt aus dem Vermögen des Vorteilsgebers stammen müssen[41]
- gezählt, wobei die Höhe des Vermögenswertes keine Rolle spielt[42].
Die Annahme kleinerer Aufmerksamkeiten, die den Regeln der Höflichkeit und der
Verkehrssitte entsprechen, kann
jedoch aus Gründen der Sozialadäquanz gerechtfertigt sein[43].
Bei der Einschätzung kommt es darauf an, ob die Umstände des Einzelfalls den
Vorteil als „Gegenleistung“ und damit für § 299 StGB relevant erscheinen
lassen, oder ob es sich ausschließlich um eine freundliche Geste handelt. Zudem
versucht die Rechtsprechung bisher, anhand der Formel zu unterschieden, dass
bestimmte Zuwendungen nicht für eine Handlung erfolgten sondern gelegentlich
bzw. anlässlich einer solchen erbracht wurden. Andererseits stellte man auch
auf die unlautere Absicht des Vorteilsgebers ab.
Gerade in Zeiten üppiger Weihnachts- und sonstiger Werbegeschenke kann sich
eine Unterscheidung im Einzelfall häufig problematisch gestalten. Aufgrund
fehlender objektiv eindeutiger Zuordnungskriterien und der Unerheblichkeit des
Wertes der Zuwendung ist eine klare Abgrenzung zwischen einem Vorteil im Sinne
der Vorschrift und einer zu rechtfertigenden, sozialadäquaten Zuwendung
besonders in weniger eindeutigen (meist finanziell geringfügigen) Fällen nur
schwer zu finden.
Zu beachten ist außerdem, dass die Vorteile nicht zwingend konkretisiert sein müssen,
sondern ein Versprechen von „Erkenntlichkeiten“, die der Art nach bestimmbar
sind, ausreicht[44].
Eine bedeutende Neuregelung gegenüber § 12 UWG a.F. fand bezüglich der
Vorteilsgewährung an Dritte statt. Forderte man damals bei der Gewährung von
Zuwendungen an Dritte gemäß § 12 UWG größtenteils einen - zumindest
mittelbaren - Nutzen für den Angestellten/ Beauftragten[45],
so sind heute in § 299 StGB
Drittvorteile ausdrücklich in den Tatbestand einbezogen[46].
Diese Ausdehnung des Vorteilsbegriffes fand im Rahmen des KorrBekG auch bei §
331 StGB Berücksichtigung, so dass ein einheitlichen Vorteilsbegriff (sowohl
bei Bestechung im geschäftlichen Verkehr als auch bei Vorteilsnahme im Amt) im
StGB existiert. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auch der Betrieb,
bei dem der Angestellte/ Beauftragte tätig ist, Dritter im Sinne des § 299
StGB sein kann[47].
bbb) Die Tathandlung
Als solche kommt bei Abs. 1 des § 299 StGB das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen
oder das Annehmen eines Vorteils in Betracht.
Fordern eines Vorteils im Sinne des § 299 StGB ist eine ausdrückliche oder
stillschweigend schlüssige, einseitige Erklärung des Täters, dass er oder ein
Dritter eine Zuwendung als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung eines
anderen wünscht[48].
Diese, meist nur als Geste abgegebene, Erklärung zielt dabei auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung[49].
Die Besonderheit dieser (ersten) Tatbestandsalternative ist, dass die
Strafbarkeit weit vor eine Rechtsgutverletzung verlegt wird. Dadurch wird
bereits die Anbahnungsbemühung unter Strafe gestellt, ohne dass ein Erfolg der
Forderung zum Tatbestand gehört. Vielmehr genügt zur Erfüllung dieser
Variante, dass die Vorteilsforderung dem potentiellen Vorteilsgeber zugeht,
wobei dieser sie nicht als solche verstehen muss[50].
Eine Unrechtsvereinbarung muss demzufolge beim Fordern nicht zustande kommen und
ist somit - im Gegensatz zum Annehmen bzw. Sich-Versprechen-Lassen - Bestandteil
des inneren Tatbestandes des Vorteilsnehmers.
Das Sich-Versprechen-Lassen liegt regelmäßig in der Annahme des Angebots des
zukünftig zu erbringenden Vorteils[51].
Dabei kann die Annahme ausdrücklich oder aber konkludent erfolgen. Inhaltlich
muss die Annahme zum Ausdruck bringen, dass der Vorteilsnehmer die
Unrechtsvereinbarung annimmt. Eine solche Unrechtsvereinbarung besteht darin,
dass der Vorteilsgeber erkennt, dass der Angestellte/ Beauftragte sich den
Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung versprechen lassen
will[52].
Dabei ist ein konkretes Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis nicht
vorauszusetzen. Demgegenüber ist jedoch eine Zuwendung ohne bestimmtes Ziel der
Bevorzugung nur zur Herbeiführung eines allgemeinen „Wohlwollens“ nicht
ausreichend[53].
Ebenso sind Zuwendungen nicht erfasst, die für Bevorzugungen in der
Vergangenheit „belohnen“ und ihrerseits nicht Gegenstand einer
Unrechtsvereinbarung waren[54].
Gegenüber dem Fordern muss hier der Vorteilsgeber in Form dieser Vereinbarung
über Gegenstand und Zweckrichtung der Zuwendung mitwirken, wodurch auch er sich
gemäß Abs. 2 des § 299 StGB strafbar machen würde.
Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die spätere Vorteilsgewährung tatsächlich
erfolgt. Demgegenüber scheidet ein Sich-Versprechen-Lassen jedoch dann aus,
wenn ein Vorteilsnehmer irrigerweise eine Annahmeerklärung abgibt, obwohl kein
Angebot vorlag[55].
Das Annehmen eines Vorteils ist schließlich die tatsächliche Entgegennahme
desselben mit dem Willen, den Vorteilsgegenstand zu behalten, über ihn zu verfügen
wie einen eigenen oder ihn einem Dritten zu überlassen, für den er bestimmt
ist[56].
Zudem muss eine Einigung (Unrechtsvereinbarung) beider Teile (Vorteilsnehmer und
Vorteilsgeber) über Zweckrichtung und Gegenstand der Zuwendung vorliegen, wie
es bereits die 2. Alternative des Sich-Versprechen-Lassens erfordert (siehe
oben). Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen für die Unrechtsvereinbarung
wie bei Alternative 2.
cc) Bevorzugung
Die Unrechtsvereinbarung muss zudem auf eine Bevorzugung abzielen. Eine solche
liegt regelmäßig dann vor, wenn der Vorteilsgeber oder ein Dritter in
unlauterer Weise vom Vorteilsnehmer beim Bezug von Waren oder gewerblichen
Leistungen gegenüber Mitbewerbern übervorteilt wird[57].
Eine Bevorzugung ist damit eine Besserstellung des Täters oder des bevorzugten
Dritten durch einen Vorteil, auf den er oder der Dritte keinen Anspruch hat.
aaa) Bevorzugung innerhalb des Wettbewerbs
Zunächst ist festzustellen, dass die Bevorzugung im Wettbewerb des Vorteilsgewährenden
mit seinen Konkurrenten stattfinden muss. Dass heißt, die konkrete Bevorzugung
gegenüber den Mitbewerbern muss in der Zukunft liegen; eine bloße Belohnung für
bereits ausgeführte Leistungen/ Bevorzugungen reicht nicht aus (siehe IV.1.b)bb)bbb)[58].
Vielmehr muss der Vorteilsgeber zu dem Zeitpunkt der Vorteilsversprechung oder ~gewährung
mit einem Kreis von Konkurrenten rechnen müssen.
bbb) Der Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen
Wie oben bereits erwähnt, muss die Bevorzugung „beim Bezug von Waren oder
gewerblichen Leistungen“ geschehen. Unter Bezug versteht man in diesem
Zusammenhang nicht nur den die Lieferung betreffenden Vertragsschluss, sondern
alle Bestandteile des Erhalts und der Abwicklung der Lieferung[59].
Ob ein Bezug von Leistungen oder Waren vorliegt, ist dabei jeweils vom
Standpunkt des Vorteilsgebers bzw. des begünstigten Dritten zu beurteilen.
Desweiteren ist es nicht erforderlich, dass der Vorteilsgeber der Beziehende der
Waren ist[60].
Auch der Begriff der Ware oder gewerblichen Leistung ist im weiten Sinne
auszulegen[61].
Gemäß § 2 UWG ist jedes Erzeugnis, welches Gegenstand im Handel sein kann,
Ware im Sinne des UWG und aufgrund seines Ursprungs (siehe II. 3.) auch im Sinne
des § 299 StGB. Als gewerbliche Leistungen werden alle geldwerten Leistungen
auf dem Gebiet des gewerblichen Lebens verstanden[62].
Teile der Literatur kritisieren dabei den tatbestandlichen Ausschluss nicht
gewerblicher Leistungen wie geschäftliche Aufklärungs- und Beratungstätigkeit[63].
Ebenso umstritten ist, ob von § 299 StGB nur solche Waren bzw. Leistungen umfasst
sind, die der Bezieher im Wettbewerb mit anderen Unternehmen wieder umsetzt. Große
Teile der Literatur sind diesbezüglich der Meinung, dass der Wortlaut der
Vorschrift selbst hierzu keine Anhaltspunkte bietet und eine derartige Auslegung
dem Normzweck des § 299 StGB widerspricht. Desweiteren wird argumentiert, dass
es für die Strafwürdigkeit der Störung nicht darauf ankommt, ob die
Waren oder Leistungen vom Bezieher verwendet oder verbraucht werden[64].
Die Gegenansicht stellt diesbezüglich jedoch auf die eindeutige begriffliche
Unterscheidung von Waren und Betriebsmitteln oder Mustern ab und verweist auf
das nach Art. 103 Abs. 2 GG vorliegende Analogieverbot zuungunsten des
Angeklagten[65].
ccc) Die Unlauterkeit der Bevorzugung
Gemäß des Wortlautes des § 299 Abs. 1 StGB muss die Bevorzugung in unlauterer
Weise stattfinden. Unlauter ist aufgrund der Nachbildung des englischen Begriffs
„corruptly“ nicht gleichbedeutend mit pflichtwidrig[66].
Vielmehr soll diese Begrifflichkeit die Mitbewerber des Vorteilsgebers, aber
auch seinen Geschäftsherrn vor unredlichen Handlungen des Vorteilsnehmers schützen[67].
Desweiteren soll die Formulierung dazu dienen, die Grenze zwischen verbotenen
und harmlosen Zuwendungen zu ziehen[68].
Unlauter ist die Bevorzugung stets dann, wenn sie statt auf objektiv-sachlichen
Erwägungen zu beruhen durch den gewährten Vorteil motiviert ist[69].
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Unlauterkeit der
Handlung bereits dann vorliegt, wenn der Angestellte/ Beauftragte einen Vorteil
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, da er sich über den Zweck dieser
Zuwendung und damit über die Unrechtmäßigkeit seines Handelns - nach der
Anschauung aller billig und gerecht denkender Mitbewerber - im klaren ist.
Dementsprechend kommt der „unlauteren Weise“ der Bevorzugung im Rahmen des
§ 299 StGB keine eigenständige Bedeutung zu[70].
dd) Vollendung
Die Vollendung der Tat nach § 299 Abs. 1 StGB setzt keine erfolgreiche
Vorteilsgewährung oder einen anderen weitergehenden Erfolg voraus (vgl. III.).
Bei der Tatalternative des Forderns ist die Tat dann vollendet, wenn der Täter
dem potentiellen Vorteilsgeber eine entsprechende Willenserklärung zukommen lässt
(siehe IV.1.b)bb)bbb). Bei den Tatalternativen des
Sich-Versprechen-Lassens bzw. der Annahme der Vorteilsgewährung liegt
Vollendung dann vor, wenn der Vorteilsgeber der Unrechtsvereinbarung zugestimmt
hat[71].
c) Der subjektive Tatbestand des Abs. 1
Bei allen drei Tatalternativen muss der Täter den objektiven Tatbestand vorsätzlich
verwirklichen. Eine fahrlässige Begehung des Delikts scheidet aus.
Vom Vorsatz müssen neben der Tathandlung auch die Stellung als Angestellter
oder Beauftragter, das Vorliegen eines geschäftlichen Betriebes sowie der
Wettbewerbslage und die Bevorzugung umfasst sein. Auch muss der Täter bezüglich
des Gegenseitigkeitsverhältnisses von Vorteilsgewährung und Bevorzugung und
bezüglich der Umstände, die die Zuwendung überhaupt als Vorteil und die
Bevorzugung als unlauter erscheinen lassen, vorsätzlich handeln[72].
Über das Vorliegen des Vorsatzes/ Bewusstseins unlauterer Bevorzugung herrscht
innerhalb der Lehre Uneinigkeit. Ein Teil der Literatur will dem Vorteilsnehmer,
der die tatsächlichen Voraussetzungen der Unlauterbarkeit nicht kennt,
Straflosigkeit nach § 16 Abs. 1
StGB zugestehen[73].
Nach einer anderen Meinung, die von großen Teilen der Lehre verfolgt wird,
handelt der Täter jedoch bereits dann im Bewusstsein unlauterer Bevorzugung,
wenn er sich im klaren darüber ist, dass die Bevorzugung ihren Beweggrund in
der Vorteilsgewährung hat[74].
Bezüglich aller oben genannten Tatbestandsmerkmale des subjektiven Tatbestands
genügt bedingter Vorsatz[75].
Dieser Tatsache kommt besonders unter dem Gesichtspunkt Bedeutung zu, dass in
der Praxis größtenteils konkludente Unrechtsvereinbarungen getroffen werden.
Bei der Tatalternative des Forderns reicht es zudem aus, wenn der Täter weiß
oder für möglich hält, dass der potentielle Vorteilsgeber seine angebotene
Unrechtsvereinbarung als solche erkennt. Dabei muss er jedoch den Abschluss
einer Unrechtsvereinbarung absichtlich (dolus directus 1. Grades) anstreben[76].
2. Die Bestechung gemäß Abs. 2
a) Täterkreis
Im Gegensatz zu Abs. 1 ist der Täterkreis hier nicht auf Angestellte oder
Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes beschränkt. Als Täter kann
vielmehr jeder im geschäftlichen Verkehr oder zum Zwecke des Wettbewerbs
Handelnde in Frage kommen[77].
Als solche kommt regelmäßig der Mitbewerber oder für ihn handelnde Dritte in
Betracht[78].
Unter Mitbewerber versteht man dabei alle Gewerbetreibenden, die Waren oder
Leistungen gleicher oder ähnlicher Art herstellen oder in geschäftlichen
Verkehr bringen[79].
Privatleute oder Dritte, die nicht im Interesse des Mitbewerbers handeln können
hingegen nur als Teilnehmer mitwirken[80].
b) Der objektive Tatbestand des Abs. 2
Der Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB entspricht spiegelbildlich dem des Abs. 1.
Man spricht in diesem Zusammenhang bei Abs. 2 auch von der aktiven Bestechung, während
der in Abs. 1 behandelte Straftatbestand häufig als passive Bestechung
bezeichnet wird.
aa) Handeln im geschäftlichen Verkehr
Auch bei der aktiven Bestechung muss die Tathandlung im geschäftlichen Verkehr
erfolgen. Wie bereits erläutert (siehe IV 1 b aa) versteht man unter geschäftlichen
Verkehr jegliche Kontakte oder Tätigkeiten, die sich auf den Geschäftsbetrieb
(siehe IV 1 a cc) beziehen bzw. der Förderung eines Geschäftszweckes dienen[81].
Davon ist jede Tätigkeit umfasst, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum
Ausdruck kommt.
bb) Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs
Gemäß des Wortlauts des Abs. 2 muss die Tathandlung zu Zwecken des Wettbewerbs
vorgenommen werden. Als Wettbewerbshandlung wird regelmäßig das Verhalten
bezeichnet, durch das der Wettbewerber auf den tatsächlichen oder möglichen
Kundenkreis Einfluss zu nehmen sucht, bzw. wenn die Tat geeignet ist, eigenen
oder fremden Absatz zu fördern[82].
Zu beachten ist dabei, dass der Vorteilsgeber eigenen oder fremden Wettbewerb fördern
will. Um die Förderung des Wettbewerbs des Vorteilsempfängers darf es sich
dabei jedoch nicht handeln[83].
Zudem wird beim Handeln aus Wettbewerbszwecken ein bestehendes oder
bevorstehendes[84]
Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzverhältnis zwischen Begünstigtem und Geschädigten
vorausgesetzt. Ein solches liegt regelmäßig dann vor, wenn zwischen den
Beteiligten ein wirtschaftlicher Kampf mit dem Ziel existiert, den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Gegenseite durch Schmälerung des Absatz,
Entziehung von Kunden oder sonstigen Mittel zu beeinträchtigen, um hierdurch
den eigenen Geschäftsbetrieb durch die den Konkurrenten entzogenen Kunden und
Marktanteile am Markt auszudehnen[85].
Unwesentlich ist es dabei, ob sich der Wettbewerb auf der gleichen
Wirtschaftsstufe abspielt[86].
cc) Vorteilsempfänger
Als solcher kommt bei Abs. 2 lediglich der Angestellte oder Beauftragte des
geschäftlichen Betriebes in Betracht (siehe IV 1 a aa).
dd) Die Tathandlung
Gemäß des Wortlautes der Vorschrift müssen durch den Täter Vorteile
angeboten, versprochen oder gewährt werden.
Unter Vorteil versteht man dabei jede unentgeltliche Leistung, welche die Lage
des Empfängers materiell oder immateriell verbessert und worauf dieser keinen
Anspruch hat (siehe IV.1.b) bb) aaa)[87].
Die erste Tatbestandsalternative des Abs. 2 ist das Anbieten eines Vorteils. Es
entspricht dem Fordern bei der Bestechlichkeit gemäß Abs. 1. Unter Anbieten
versteht man dabei das Inaussichtstellen bzw. die Offerte eines gegenwärtigen
Vorteils.
Das Versprechen im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB, welches dem Versprechenlassen
des Abs. 1 entspricht, besteht in der Zusage/ dem Angebot eines künftigen
Vorteils.
Die tatsächliche Verschaffung des Vorteils und Annahme durch den Gegenüber
stellt schließlich das Gewähren im Sinne der Vorschrift dar[88].
Das Gewähren ist dabei ein Realakt ähnlich dem Schenken.
Auch bei der aktiven Bestechung gemäß Abs. 2 reichen, wie bereits bei Abs. 1
(siehe IV. 1. b)bb)bbb), konkludente Erklärungen oder
vorsichtig formulierte Fragen zur Willenserklärung aus. Ebenso ist es
unerheblich, ob der Vorteil wirklich eintritt.
Zu beachten ist an dieser Stelle, dass sowohl das Anbieten als auch das
Versprechen einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen darstellen[89].
Damit reicht für den Zugang auch die Weitergabe an eine
beauftragte Mittelsperson aus[90].
Auch ist ein Erkennen des angebotenen oder versprochenen Vorteils durch den
potentiellen Vorteilsempfänger nicht nötig[91].
Schließlich ist festzustellen, dass Angebote, die nicht ernst gemeint sind (der
Vorteil für den Empfänger niemals eintreten soll), aufgrund des fehlenden
Vorsatzes für den Abschluss einer bindenden Unrechtsvereinbarung nicht
ausreichend sind, sondern vielmehr der Strafbarkeit gemäß § 263 StGB
unterliegen.
ee) Bevorzugung
Auch Abs. 2 verlangt eine Bevorzugung des Vorteilsgebers beim Bezug von Waren
und gewerblichen Leistungen (siehe IV.1.b cc).
ff) Vollendung
Die aktive Bestechung gemäß § 299 Abs. 2 StGB setzt - wie die passive (siehe
auch IV.1.b dd) - keine erfolgreiche Bevorzugung des Mitbewerbers voraus. Ebenso
ist es bedeutungslos, ob der eingetretene Erfolg eine Folge der
Bestechungszuwendung war[92].
Demnach genügt es, wenn die Bestechung nach Vorstellung des Täters zur
Erreichung des angestrebten Erfolges geeignet ist; wenn der Täter den
Erfolgseintritt für möglich hält. Auf einen Erfolgseintritt bzw. eine tatsächliche
Bevorzugung kommt es nicht an. Damit werden nach
§ 299 StGB - obwohl der Versuch des § 299 StGB aufgrund der Einstufung
der Norm als Vergehen nicht strafbar ist - eigentlich Handlungen mit
Versuchscharakter als vollendete Straftaten bestraft[93].
Generell gelten die Vollendungsmodalitäten der entsprechenden Handlungen der
passiven Bestechung.
c) Der subjektive Tatbestand des Abs. 2
Wie bei Abs. 1 (siehe IV.1.c) reicht bezüglich des objektiven Tatbestandes
bedingter Vorsatz aus. Daneben erfordert § 299 StGB ein absichtliches Handeln
im doppelten Sinn[94].
Beim Anbieten eines Vorteils muss der Täter jedoch - wie bei dem Pendant des
Forderns - absichtlich (dolus directus 1. Grades) eine Unrechtsvereinbarung
anstreben[95].
Dabei muss es dem Täter darauf ankommen, dass der potentielle Vorteilsnehmer
den Vorteil als Gegenleistung für die Bevorzugung versteht.
Ebenso muss der Täter mit Absicht zu Zwecken des Wettbewerbs handeln (siehe
IV.2.b bb)[96].
Nicht ausreichend ist diesbezüglich das Bewusstsein, sein Handeln werde den
Absatz fördern[97].
3. Die Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit der Tat kann im Einzelfall ausgeschlossen sein.
a) Sozialadäquate Vorteile als
Rechtfertigungsgrund?
Umstritten sind in dieser Beziehung die sozialadäquaten Vorteile (siehe dazu
ausführlich IV.1.b bb aaa). Diese wurden früher als Rechtfertigungsgrund
angesehen, sind jedoch bis heute noch nicht
von der Rechtsprechung anerkannt[98].
Die Rechtsprechung verfährt vielmehr nach folgender, oben bereits genannter
Formel: Erfolgt eine bestimmte Zuwendung für eine bestimmte Handlung, so
unterscheidet sich dies von gelegentlich zu Anlässen erfolgten Zuwendungen und
ist strafbar.
Betrachtet man die Sozialadäquanz als Rechtfertigungsgrund, so ergeben sich
schwierige Fragen bei der Irrtumslehre[99].
Deshalb sieht die h.M. die Sozialadäquanz als tatbestandsausschließendes
Handeln und nicht als Rechtfertigungsgrund[100].
b) Rechtfertigender Notstand
Desweiteren könnte ein Rechtfertigungsgrund aus § 34 StGB zu finden sein. In
Betracht könnte diesbezüglich die wirtschaftliche Bedrängnis des Betriebes
kommen. Zur Abwendung dieses Zustandes dürfte jedoch eine Straftat gemäß §
299 StGB kaum das mildeste Mittel sein, wodurch § 34 StGB als
Rechtfertigungsgrund entfiele.
c) Weitere mögliche Rechtfertigungsgründe
In Frage könnte hier eine tatbestandliche Einschränkung im Hinblick auf
berechtigte Interessen entsprechend § 193 StGB kommen. Dies ist jedoch
abzulehnen[101].
Ebenso wenig kommt eine Genehmigung des Geschäftsherrn als Rechtfertigungsgrund
in Betracht, da dieser nicht über die geschützten Rechtsgüter verfügen kann[102].
V. Das Verhältnis zu anderen
Straftatbeständen (Konkurrenzen)
Zunächst
soll sich mit dem Zustandekommen einer korruptiven Unrechtsvereinbarungen befasst
werden. Dort ist der jeweils andere Teil stets notwendiger Teilnehmer bei der
Straftat des ersten. Die Teilnahme erfolgt regelmäßig in Form einer Beihilfe
zur Haupttat gemäß § 27 StGB. Diese tritt jedoch immer hinter die
spiegelbildliche, eigene Täterschaft
zurück (Abs. 1 hat seine aktive Entsprechung in Abs. 2 und umgedreht).
Die einzelnen Tatformen des Forderns, Sich-Versprechen-Lassen und Annehmen
werden durch das Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung nicht zu einer
einheitlichen Tat verbunden. Vielmehr besteht dort Tatmehrheit. Eine Tateinheit
zwischen Annahme und vorangegangener Unrechtsvereinbarung liegt nur dann vor,
wenn der zu leistende Vorteil genau festgelegt wird[103].
Zwischen § 299 StGB und der in Aussicht gestellten Bevorzugungshandlung besteht
jedoch auch bei einheitlicher Unrechtsvereinbarung meist Tatmehrheit[104].
Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei einheitlichem Tatgeschehen auch eine
Tateinheit vorliegen kann (siehe oben).
Mit § 298 kann sowohl Tateinheit als auch Tatmehrheit bestehen. Ebenso ist mit
den §§ 333, 334 StGB Tateinheit möglich[105].
Desweiteren ist eine Tateinheit mit den §§ 174 (a, b), 180 Abs. 3 StGB
denkbar, wenn der Vorteil in der Gewährung des Geschlechtsverkehrs oder in der
Duldung sexueller Handlungen besteht.
Tatmehrheit liegt in der Regel mit den §§ 263, 266, 94, 98f., 187 StGB und
§§ 15, 17 UWG vor[106].
Wenn es aufgrund der Bestechung zu einer den Geschäftsherrn des Täters schädigenden
Bevorzugung kommt, kann jedoch Tateinheit mit § 266 StGB vorliegen[107].
Gegenüber Mitbewerbern kann auch mit §
263 StGB Tateinheit vorliegen, sofern die Bevorzugung in einer auf
Täuschung beruhenden Benachteiligung der Konkurrenten besteht. Ebenso ist eine
Tateinheit mit § 253 StGB möglich, wenn der fordernde Vorteilsnehmer
gleichzeitig droht[108].
VI. Rechtsfolgen und Strafverfolgung
1.
Rechtsfolgen einer Straftat gemäß § 299 StGB
a) Der Strafrahmen des § 299
Die Strafe ist für beide Absätze Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder
Geldstrafe. Damit handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Der
frühere § 12 UWG, aus dem § 299 StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz
im Jahre 1997 hervorgegangen ist, sah demgegenüber noch einen Strafrahmen von
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
In der Literatur wird diese Erhöhung des Regelstrafrahmens teilweise mit
Skepsis betrachtet (siehe dazu auch II. 3.). Man verweist dabei insbesondere auf
die Weite des Tatbestandes und den erhöhten Strafrahmen des § 300 StGB[109].
Diese Vorschrift behandelt durch zwei Regelbeispiele besonders schwere Fälle
des § 299 StGB. Dabei erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 3
Monaten bis fünf Jahren.
b) Vermögensstrafe und erweiterter
Verfall
Gemäß § 302 Abs. 1 StGB ist bei Fällen passiver Bestechung gemäß
§ 299 Abs. 1 StGB der § 73d StGB anzuwenden, wenn es sich um gewerbs-
oder bandenmäßige Tatbegehung handelt. Nach § 73d kann das Gericht den
Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers anordnen, wenn die Umstände
auf einen rechtswidrigen Bezug dieser hinweisen.
Abs. 2 des § 302 StGB verweist bei Fällen aktiver Bestechung gemäß § 299
Abs. 2 desweiteren auf die §§ 43a und 73d StGB, wenn der Täter als Mitglied
einer Bande handelt, bzw. nur auf § 73d, wenn der Täter gewerbsmäßig
handelt. § 43a ermöglicht es dem Gericht, neben einer Freiheitsstrafe noch
eine Vermögensstrafe gemäß vorgenannter Vorschrift zu verhängen. Dieser
Betrag wird durch den geschätzten Wert des Vermögens des Täters begrenzt.
Die Verfallsanordnung nach § 73d und die Vermögensstrafe gemäß
§ 43a dienen der Abschöpfung des durch die rechtswidrige Tat erlangten
Vermögensvorteils, des sonst dem Täter bleibenden Gewinns[110]. Desweiteren liegt der
Zweck der Regelung des § 302 Abs. 2 Alt.
1, dass die (finanziellen) Mittel für einen Neuaufbau einer verbrecherischen
Organisation entzogen werden sollen[111].
2. Die Strafverfolgung
Gemäß § 301 StGB wird die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen
Verkehr nur auf Antrag verfolgt.
Bei besonderem öffentlichen Interesse kann die Strafverfolgung auch von Amts
wegen durch die Strafverfolgungsbehörde erfolgen. Ein solches liegt
insbesondere bei den Fällen des § 300 StGB und bei dem Zusammenwirken mit
Amtsträgern vor. Aber auch bei vielen anderen Straftaten gemäß § 299 StGB
ist ein Einschreiten von Amts wegen geboten, da Antragsberechtigte häufig aus
Furcht vor beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen auf einen Strafantrag
verzichten[112].
Strafantragsberechtigt sind neben dem Verletzten die in
§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 UWG bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände
und Kammern.
Zuständig für das Strafverfahren ist gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 5a GVG die
Wirtschaftsstrafkammer als Gericht erster Instanz und als Berufungsinstanz das
Schöffengericht[113]. Desweiteren ist § 299
StGB als Privatklagedelikt gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 5a StPO ausgestaltet.
3. Relevanz und Entwicklung des § 299
StGB in der Praxis der Strafverfolgung
Wie oben bereits mehrfach erwähnt, sollen die durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz
eingeführten Veränderungen bezüglich der Strafbarkeit der Bestechung und
Korruption die kriminalpolitische Bedeutung dieses Gebietes des Strafrechts erhöhen
und das Bewusstsein innerhalb der Bevölkerung schärfen.
Um mögliche - wenn auch nur kurzfristige - Veränderungen bzw. Auswirkungen
dieser Initiative feststellen zu können, ist ein Rückblick auf die
Kriminalstatistik hilfreich. Nicht zuletzt ermöglicht dies auch eine
realistische Einschätzung der praktischen Bedeutung der Bestechung und
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB.
Die statistische Entwicklung der
letzten 4 Jahre[114]
|
Straftat |
1998 |
1997 |
1996 |
1995 |
|
Vorteilsannahme/ ~gewährung; Bestechung/ Bestechlichkeit (§§ 331ff.) |
3511 (100%) |
4206 (98,4%) |
4293 (97,5%) |
2875 (97,5%) |
|
Bestechung / Bestechlichkeit im geschäftl. Verkehr (§ 299f. StGB, § 12 UWG) |
55 (83,7%) |
198 (92,9%) |
149 (99,3%) |
161 (k.A.) |
(die Klammerwerte stellen die Aufklärungsquote dar)
Wie die obenstehende Tabelle aufzeigt, hat die Bestechung und Bestechlichkeit im
geschäftlichen Verkehr - nicht nur im Vergleich zu den entsprechenden
Amtsdelikten - seit jeher eine äußerst geringe (quantitative) praktische
Relevanz in der Strafverfolgung.
Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Dunkelziffer nicht
aufgedeckter bzw. entdeckter Delikte dieser Art vermutlich um ein Vielfaches über
den aufgeklärten Fällen liegt. Dazu kommt, dass diese Dunkelziffer einen höheren
Stellenwert im Verhältnis zu entdeckten Straftaten einnimmt als bei vielen
anderen Delikten.
Ein Grund dafür wurde oben bereits angesprochen. So spielt die Furcht eines
Antragsberechtigten im Sinne des § 301 StGB vor beruflichen oder
wirtschaftlichen Nachteilen eine sehr starke Rolle[115].
Dies führt dazu, dass oft Mitwissende (nur 54, 3% der Täter handelten allein[116])
aus Sorge um ihren Job „den Mund halten“ und eine Aufklärung bzw. Kenntnis
dieser Fälle nur selten möglich ist.
Nichtsdestotrotz lässt sich aus der Tabelle ein drastischer Rückgang der Fälle
des § 299 StGB - insbesondere von 1997 zu 1998 - verbuchen. Ob dies nun als
Verdienst des Korruptionsbekämpfungsgesetzes von 1997 anzusehen ist, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Die Vermutung liegt allerdings nah, dass die
medienwirksame Erhöhung des Strafrahmens und die Einführung der Materie in das
StGB durch das KorrBekG eine Abschreckung darstellten, die hoffentlich anhält.
Schwierig zu erklären ist der doch sichtbare Rückgang der Aufklärungsquote
von 99,3% (1996) auf 83,7% (1998). Die inhaltlichen Veränderungen der
Vorschrift durch das KorrBekG lassen insofern keinen konkreten Schluss auf erhöhte
Schwierigkeiten bei der Aufklärung zu.
Es lässt sich also sagen, dass nur wenig später nach der Einführung des §
299 StGB ein drastische Verringerung der erfassten Fälle der Bestechung und
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr stattfand. Ob dies jedoch nur ein
kurzes Aufhorchen wegen der Einführung des Tatbestandes in das StGB oder aber
eine - wie vom Gesetzgeber angestrebt - dauerhafte Bewusstseinsschärfung und stärkere
Würdigung (aufgrund des neuen Standortes nicht mehr als „Kavaliersdelikt“
zu sehen) war, werden weitere kriminalstatistische Erhebungen und Erfahrungen in
der Praxis zeigen müssen.
VII. Rechtsvergleichender Überblick
über entsprechende ausländischen
Normen
Abschließend
soll an dieser Stelle ein rechtsvergleichender Überblick andeuten, wie andere
Staaten die Materie der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen
Verkehr regeln. Dabei soll sich auf Staaten beschränkt werden, deren
Wirtschaftssystem mit dem der Bundesrepublik vergleichbar ist, wobei sich auf
den europäischen Wirtschaftsraum beschränkt werden soll.
1. Frankreich
Hier ist die aktive und passive Bestechung von Angestellten eines Kunden seit
1889 durch die damals veränderten Art. 177, 179 des code pénal strafbar.
Bestraft wird dabei jedoch nur eine Vorteilsnahme eines Angestellten,
Beauftragten oder Handlungsgehilfen, die ohne Wissen und Einverständnis des
Geschäftsherrn erfolgen[117].
Damit erstreckt sich die Regelung des
Art. 177 nicht auf unlauteres Verhalten schlechthin, sondern nur auf
pflichtwidriges. Während folglich Art 177 eher aus dem Wettbewerbsrecht
herausgelöst den Geschäftsherrn zu schützen versucht, dient Art. 179 dem
Schutz der Öffentlichkeit.
Voraussetzung für ein Strafbarverfahren ist hier die Initiative des Dienstherrn
oder der Staatsanwaltschaft.
2. Italien
Spezielle Regelungen bestehen hier zu dieser Thematik nicht. Strafrechtlich
geahndet werden kann die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen
Verkehr nur in Einzelfällen durch den Codice
civile italiano[118].
Strafrechtlich Sanktionen gegen Korruptionsvorgänge
im Wirtschaftsleben sind hier jedoch prinzipiell nicht vorgesehen.
3. Niederlande
Hier wird die aktive und passive Angestelltenbestechung durch
Art. 328b StGB bestraft. Zu beachten ist dabei jedoch, dass dies
ausschließlich dann der Fall ist, wenn die Tat vor dem Geschäftsherrn
verheimlicht wird. Ähnlich wie in Frankreich ist die Zweckrichtung dieser Norm
der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Angestellten und Geschäftsherrn[119].
4. Großbritannien
Die aktive und passive Bestechung ist nach dem „prevention of corruption act“
von 1906 strafbar. Dabei wird auch hier ein Unwissen des Geschäftsherrn
gefordert.
5. Österreich/ Schweiz
Während in Österreich § 10 ÖUWG nahezu wörtlich dem früheren
§ 12 UWG entspricht, ist in der Schweiz nur die aktive Bestechung gemäß
Art. 23 SchwUWG strafbar. Dabei wird auch hier ein pflicht- bzw.
vertragswidriges Verhalten gefordert[120].
6. Zusammenfassung
Dieser kurze Abriss zeigt recht deutlich, dass sich die Regelungen zur
Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr international doch
stark unterscheiden. Dies ist vor allem im Hinblick auf das Fernziel einer
Rechtsangleichung im Raum der Europäischen Union
von Bedeutung.
Gerade bei einem derart schnell wachsenden innereuropäischen Geschäftsverkehr
und der geltenden - und zunehmend von Firmen genutzten - Niederlassungsfreiheit
und Freizügigkeit muss es oberste Priorität haben, im Wirtschaftraum der EU
zumindest in dieser Hinsicht tendenziös ähnliche Vorschriften bezüglich des
Wettbewerbsrechts zu erreichen. Dessen sind sich auch die Regierungen der
Mitgliedstaaten der EU bewusst. So ist es nicht verwunderlich, dass seit Mitte
der 90er Jahre zunehmend Initiativen der Gemeinschaft bezüglich einer europäischen/
internationalen Regelung und Bekämpfung der Korruption - wobei man sich dabei
vorwiegend auf Amtsdelikte konzentriert, die wirtschaftliche Seite jedoch nicht
vergessen will - festzustellen sind[121].
VIII. Abschließende Betrachtung
Obwohl
§ 299 StGB einen im Vergleich mit anderen Strafnormen geringen quantitativen
Stellenwert in der Strafverfolgung hat (siehe VI.3.), handelt es sich dabei um eine strafrechtlich
bedeutende Norm. So ist es für das Funktionieren eines Wirtschaftssystems
unbedingt nötig, dass wettbewerbskontrollierende Vorschriften existieren.
Gerade in dieser Beziehung kommt der Angestelltenkorruption besondere Bedeutung
zu. Schließlich ist es für die Gesundheit einer Marktwirtschaft notwendig,
dass objektive Gründe wie Preis, Qualität und Service marktregulierende und
bestimmende Faktoren sind und nicht persönliche Erwägungen und Vorteile eine
übergeordnete Rolle spielen.
Ohne derartige Regelungen würde sich das Wirtschaftssystem in einer
Preisspirale aus immer höher werdenden Bestechungsgeldern befinden, wie es
Anfang des 20. Jahrhunderts der Fall war (siehe II.2). Das Ergebnis eines
solchen Teufelskreis' wäre, dass Aufträge ohne die nötigen Bestechungsgelder
kaum noch vergeben würden.
Inwieweit in dieser Beziehung die Verlagerung der Vorschrift in das
Kernstrafrecht und die anderen Änderungen Einfluss auf die Häufigkeit dieser
Straftaten haben wird, oder ob ein Verbleib der Angestelltenkorruption in § 12
UWG der systematischere, nicht weniger wirkungsvolle Weg gewesen wäre, werden
zukünftige Studien zeigen.
Literaturverzeichnis
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Pönalisierung von Ausschreibungsabsprachen und Verselbständigung der
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Bundeskriminalamt (Herausgeber)
Polizeiliche Kriminalstatistik
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Wiesbaden 1996
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Wiesbaden 1998
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Wiesbaden 1999
Ebert, Udo
Strafrecht - Allgemeiner Teil
2. Auflage
Heidelberg 1993
Emmerich, Volker
Kartellrecht
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