Das Vergabeverfahren für .de- und .com-Domains

 Seminar zum Marken- und Kennzeichenrecht

Prof. Dr. Karl-Heinz Fezer

Wintersemester 2000/2001
- Universität Leipzig -

 


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I. Einleitung

Das Internet. Selten zuvor konnte ein Medium die Welt der Kommunikation derart revolutionieren. Es ermöglicht u.a. eine weltweite Informationsbeschaffung, schnelle multimediale Kommunikation und ist damit das Informations- und Kommunikationsmedium einer globalisierten Welt.
Bereits heute ist für einen Großteil der Bevölkerung das Internet ein wesentlicher Bestandteil des täglichen Lebens. Die Nutzungsmöglichkeiten erstrecken sich dabei von der Informationssuche, der Unterhaltung oder der Verständigung mit anderen per eMail, Chat oder Webkonferenz bis hin zum Tätigen von Online-Geschäften (online-banking, Einkauf,…) per PC oder Handy. Aber auch in der Wirtschaft ist das Internet zum unverzichtbaren Medium gereift. Dabei muss nicht einmal auf Gesellschaften der New Economy abgestellt werden, deren Geschäft sich sowieso zu einem Großteil innerhalb des www abspielt. Keine Firma, die ohne Webauftritt oder eMail-Adresse den wachsenden Anforderungen des Marktes gerecht werden könnte. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die verstärkte weltweite Transparenz von Angeboten und die Abwicklung wichtiger Geschäfte im b2b-Bereich inklusive den damit einhergehenden Rationalisierungen.
Doch diese sog. Internetrevolution kam nicht „über Nacht“, sondern war das (vielleicht auch nur zufällige Produkt) des nicht aufzuhaltenden technischen Fortschritts.

II. Historische Entwicklung des Internet

Erster Vorläufer des heutigen Internets war das sog. ARPANet der US-Regierung und verschiedener amerikanischer Universitäten, welches sich als erstes dezentrales Netzwerk (eine der herausragendsten Eigenschaften des Internets) seit 1966 im Aufbau befand[1]. In den 60er und 70er Jahren erhöhte sich die Begehrtheit dieses neuen Netzwerks vor allem durch die Einführung heute noch gängiger Standards wie dem „electronic Mailing“ (eMail) oder dem Datentransferprotokoll FTP.
Mit wachsender Beliebtheit stieg unter den Universitäten auch die Nachfrage an einem ARPANet-Anschluss, der jedoch nur den für die US-Regierung forschenden Instituten vergönnt war. Das Resultat dieser Zustände war die Schaffung des NSFNet im Jahre 1984, welches von allen Universitäten genutzt werden konnte und damit ein wegweisendes Forschungsnetzwerk darstellte.
Das sich um 1990 daraus entwickelnde Internet, welches erstmals für jedermann zugängig war, hat jedoch oberflächlich gesehen wenig gemein mit dem, was heute landläufig als „Internet“ bezeichnet wird. Erst das 1990/91 von einem Briten entwickelte Hypertextsystem „world wide web“ ließ das Internet zu dem werden, was wir heute kennen bzw. darunter verstehen. Es ermöglicht ein einheitliches Adresssystem (URL), eine grafische Oberfläche, multimediale Präsentationen, die Verweisung auf andere Ressourcen (Hyperlinks) und eine leichte Bedienung mittels Browserprogrammen (z.B. MS Internet Explorer™, Netscape Navigator™, …)[2]. Damit schaffte das www auch für Laien einfache Interaktions- und Nutzungsmöglichkeiten.
Daher ist es nicht allzu verwunderlich, dass das www und damit das Internet schon binnen weniger Monate eine ungeahnte Popularität erlangte, die durch fortlaufende Entwicklungen (Internettelefonie, WAP, …), einem stetig zunehmenden Angebot und dem drastischen Sinken der Zugangskosten bis heute noch immer lawinenartig wächst.

III. Der Aufbau des Internet

Zum Verständnis eines Verfahrens wie der Vergabe eines Domainnamens ist es zunächst nötig, sich einen groben Überblick über den Aufbau und die technische Struktur des Mediums Internet zu verschaffen.
1. Die IP-Adresse
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass jegliche Datenkommunikation im Internet (z.B. das Ansehen einer Website oder das Versenden einer eMail) über sog. IP-Adressen erfolgt[3]. Darunter ist zu verstehen, dass jede Ressource im Internet, d.h., jeder über das Internet erreichbare Rechner, ähnlich einem Teilnehmer am Telefonnetz eine eindeutige, von allen anderen zu unterscheidende Nummer von der jeweils zuständigen „IP Numbering Authority“[4] zugewiesen bekommt[5]. Diese IP-Adresse besteht aus einem vierstelligem Zahlencode im Bereich zwischen 0 und 255 (Bsp.: 212.15.64.41), so dass theoretisch über 4 Milliarden IP-Adressen verwaltet werden könnten[6]. Da derartige Zahlenkombinationen schlecht zu merken sind und zudem einen geringen Wiedererkennungswert haben, ist man dazu übergegangen, die bestehenden
IP-Adressen mit einem Klartext-/ Domainnamen zu verknüpfen. Durch die Verwendung markanter Wörter wie z.B. Firmenbezeichnungen oder Namen können dem Benutzer Anhaltspunkte über Inhalt oder Autor der Seite gegeben werden, so dass auf eine längere Suche verzichtet werden kann.
2. Das Domain Name System (DNS)
Dieses Klartext- bzw. Domainnamensystem wurde bereits 1984 im ARPANet (siehe oben) eingeführt[7]. Das Nutzungsprinzip des DNS ist einfach und jedem, der bereits einmal im Internet gesurft ist, bestens bekannt: Der Benutzer gibt die ihm bekannte vollständige Domainadresse bzw. URL (z.B. www.uni-leipzig.de) in seinen Internet-Browser ein, welcher dann mittels eines sog. Nameservers auf die zugeordnete IP-Adresse weiterleitet und deren Inhalt anzeigt[8].
Eine solche Domainadresse besteht aus einzelnen, durch Punkte voneinander getrennten Namen und ist streng hierarchisch aufgebaut. Um eine Domain innerhalb der Hierarchie richtig einordnen zu können, muss sie von rechts nach links gelesen werden.
a) Die Top-Level-Domains (TLD)
An der Spitze[9] dieser Hierarchie stehen über 200 sog. Top-Level-Domains[10]. Diese sind in Generic und Country Top-Level-Domains untergliedert und befinden sich am Ende jeder Domain. Bei den Generic (generischen) TLD handelt es sich um globale
Top-Level-Domains, die bestimmten Genres bezüglich des zu findenden Webinhalts bzw. des Betreibers zugeordnet werden können. Als Beispiele lassen sich insbesondere folgende bekannte Endungen anführen:
                            .com................................................... für kommerzielle Websites
                            .edu..................................................... für Bildungsorganisationen
                            .int.............................................. für internationale Organisationen
                            .net................................... für Angebote mit „Bezug zum Internet“
Aufgrund der steten Zunahme der Nachfrage nach Domains und der damit verbundenen Erschöpfung der Möglichkeiten innerhalb der bestehenden TLD wurden im November 2000 die Einführung von sieben neuen gTLD beschlossen (u.a.: .name; .info; .biz).
Neben diesem Typ der Top-Level-Domains existieren die sog. Countrycode- oder geografischen TLD (ccTLD). Wie der Name schon sagt, repräsentieren diese nach den internationales Ländercodes (ISO 3166) bestimmten Endungen einzelne Nationen, die auf die Herkunft des jeweiligen Internetangebots schließen lassen sollen, wobei dies nur von einigen Ländern streng gehandhabt wird[11]. Besonders bekannte Beispiele für geografische TLD sind:
                            .de........................................................................... Deutschland
                            .ch................................................................................. Schweiz
                            .fr............................................................................... Frankreich
                            .it...................................................................................... Italien

b) Die Second-Level-Domains
Unterhalb dieser obersten Hierarchieebene der TLD existieren als weitere Ebene die sog. Second-Level-Domains. Diese stellen im Regelfall den eigentlichen, von den Usern gemerkten Domainnamen bzw. Namensbestandteil dar (vom o.g. Bsp. ausgehend wäre dies uni-leipzig). Der Name einer solchen Second-Level-Domain kann – im Gegensatz zu den feststehenden Top-Level-Domains – grundsätzlich von jedem Betreiber eines Internetangebots frei gewählt werden und birgt daher auch die eigentlichen namensrechtlichen Probleme.
c) Subdomains und Serverkennzeichnung
Innerhalb dieser Kombination aus Second- und Top-Level-Domain
(uni-leipzig.de) kann der jeweilige Inhaber dieser Domain beliebig weiter strukturieren. So kann die gewählte Domain unbegrenzt in weitere Sub- oder Third-Level-Domains untergliedert werden[12] (Bsp.: jura.uni-leipzig.de). Schließlich wird der eigentlichen Domain noch eine Kennzeichnung wie http://www[13] oder ftp vorangestellt, um die Art des anzusteuernden Servers zu kennzeichnen. Dies hat allerdings nur technische Bedeutung.

IV. Das Domainvergabeverfahren

Wie oben (siehe III.2.) bereits beschrieben, besteht eine URL bzw. eine Domainadresse aus mehreren Bestandteilen. Bei genauerer Betrachtung fällt jedoch auf, dass sich der Gestaltungsspielraum einer Domain aufgrund der nicht veränderbaren Komponenten (Serverkennzeichnung, aus begrenztem Angebot zu wählende TLD) auf die
„frei wählbare“ Second-Level-Domain beschränkt. Aufgrund des Adresscharakters einer Domainadresse darf diese – ähnlich einer Telefonnummer – grundsätzlich nur einmal innerhalb einer TLD vergeben werden. Bedenkt man, dass mit der Registrierung faktisch eine „Monopolisierung“ dieser Domain erfolgt, lässt sich die Notwendigkeit und Bedeutung eines geregelten Vergabeverfahrens für die Second-Level-Domain bereist erahnen[14].
1. Grundsätze
Zunächst ist festzuhalten, dass es derzeit weltweit keine staatlichen oder gesetzlichen Regelungen für die Registrierung und Zuordnung von Domainnamen gibt[15]. Daher war und ist es notwendig, dass sich freie Internetorganisationen mit den Grundsätzen für die Vergabe von Domainnamen beschäftigen und Richtlinien dafür aufstellen.
Obschon das Internet prinzipiell keine übergreifende organisatorische oder finanzielle Verwaltung hat, existieren verschiedene internationale Organisationen, die sich mit bedeutenden Belangen des Internet beschäftigen. Eine der wohl wichtigsten organisatorischen Aufgaben ist dabei zweifelsohne die weltweite Koordination und Verwaltung von IP-Adressen und Domainnamen. Für diesen Aufgabenbereich zeichnet sich die sog. Internet Assigned Numbers Authority (IANA) verantwortlich, welche von der Internet Society (ISOC), dem US Federal Network Council und anderen amerikanischen Forschungseinrichtungen damit betraut wurde[16].
Die praktische Administration, d.h., die direkte Vergabe und Verwaltung der Domainnamen erfolgte dabei bis vor einigen Jahren im Auftrag der IANA direkt durch das InterNIC (Internet Network Information Center). Mit zunehmenden Umfang dieser Tätigkeit fand eine Untergliederung durch die Gründung „regionaler“ Institutionen für die Domainvergabe und ~registrierung, wie z.B. dem RIPE-NCC (Réseaux IP Européen – Network Coordination Center) für Europa oder der APNIC (Asia Pacific Network Information Center) für Asien,  statt[17]. Diese übertragen den nationalen NIC (Network Information Center) die Vergabe der jeweiligen ccTLD, die die o.g. Aufgaben dann unter ihren eigenen Bedingungen vornehmen. Die Registrierung von Domains innerhalb einer Generic TLD werden jedoch weiterhin weltweit von der InterNIC vergeben, wobei die praktische Abwicklung dem privatwirtschaftlichen Unternehmen NSI (Network Solutions Inc.) vertraglich anvertraut wurde.
2. Das Vergabeverfahren für .de – Domainnamen
Wie oben bereits beschrieben und dargestellt, erfolgt die Registrierung und Vergabe von Domainnamen prinzipiell auf rein privatrechtlicher Ebene ohne direkten hoheitlichen Einfluss. Inwieweit daher eine rechtliche Legitimation für die Vergabe von Adressen innerhalb eines heute derart bedeutenden Mediums wie dem Internet vorliegt, lässt sich nur schwer beantworten und soll auch nicht Gegenstand dieser Arbeit sein.
Für die Vergabe von Adressen innerhalb der ccTLD „.de“ ist, wie obige Grafik belegt, derzeit das Deutsche Network Information Center (DENIC) verantwortlich. Zum besseren Verständnis ist es ratsam, sich zunächst über das DENIC als Institution zu informieren.
a) Die DENIC
Zunächst wurde die Aufgabe der Verwaltung des Namensraums „.de“ ehrenamtlich von einem Mitarbeiter der Universität Dortmund wahrgenommen[18]. Mit zunehmendem Interesse am Internet und damit wachsenden Domainanfragen und ~aufträgen riet sich jedoch die Gründung einer eigens dafür zuständigen Organisation an – DENIC war geboren. Darunter war zunächst der Interessenverbund DENIC (IV-DENIC) zu verstehen, der sich aus zunächst drei deutschen Internet-Service-Providern (ISP)[19] zusammensetzte. Der technische Betrieb obliegt demgegenüber seit 1994 dem Rechenzentrum der Universität Karlsruhe.
Als nächste Entwicklungsstufe erfolgte 1996 aufgrund des nochmals immens gewachsenen Aufwandes und Umfangs die Aufteilung in administrative (wurde direkt von den Mitgliedern übernommen) und technische Betreuung (verblieb bei DENIC)[20].
Seit August 1997 ist DENIC als eingetragene Genossenschaft (DENIC eG) mit Sitz in Frankfurt a.M. und derzeit 127 Mitgliedern (ISP) organisiert[21]. Unternehmenszweck der DENIC eG ist nach § 2 des Genossenschaftsstatuts die „Verwaltung und der Betrieb von Internetadressen (Domainnamen) der Top-Level-Domain ‚.de’ (…) mit allen dazugehörenden Tätigkeiten“.
b) Verfahrensablauf
aa) Antragstellung
Die Registrierung eines Domainnamens unterhalb der TLD „.de“ erfolgt prinzipiell durch einen Antrag an die DENIC. Dieser Antrag muss den zukünftigen Inhaber, dessen postalische Rechnungsanschrift, eine natürliche Person als administrativen Ansprechpartner (admin-c) und den gewünschten und möglichen (siehe bb)) Domainnamen enthalten[22]. Bezüglich des zukünftigen Domaininhabers werden jedoch einige Anforderungen gestellt: So muss dieser eine natürliche oder juristische Person sein, die ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 13, 17 ZPO in Deutschland hat. Abweichend davon ist es seit August 2000 auch für ausländische Personen möglich eine .de - Domain registrieren zu lassen, sofern der eingetragene administrative Ansprechpartner seinen Wohnsitz in Deutschland hat und Zustellungsberechtigter iSd. §§ 174f. ZPO ist[23].
Für die Einreichung eines Domainauftrags gibt es mehrere Anlaufstellen. Zunächst ist natürlich an eine direkte Beantragung über die DENIC zu denken. Dies lässt sich über das Internet (www.denic.de) bewerkstelligen. Der erst seit 1998 verfügbare Service nennt sich DENICdirect[24].
Eine andere – von 90% der Antragsteller gewählte Variante[25] – ist die Beantragung einer Domain über einen Genossen der DENIC eG, d.h., einen Internet-Service-Provider, der Mitglied der DENIC eG ist. Dieser ISP leitet den eingereichten Antrag in der Folge an die DENIC weiter, wo dann die technische Realisierung erfolgt. Dieser „Umweg“ kann mehrere Vorteile haben: Zum einen enthält eine Domainregistrierung über DENICdirect keinen Internetzugang oder Webspace[26]. Des weiteren ist eine Registrierung über Mitglieder der DENIC eG zumeist wesentlich preisgünstiger[27].
bb) Technische Zulässigkeit des Domainnamens
Ein gültiger Domainname besteht heute aus mindestens 3 und höchstens 63 Zahlen, Buchstaben (keine Umlaute wie „ä“, „ü“ usw.) oder dem Zeichen „-“, wobei mindestens ein Buchstabe enthalten sein muss, um eine Verwechslung mit IP-Adressen auszuschließen[28]. Eine Unterscheidung zwischen Groß- und Kleinschreibung findet innerhalb des Domainnamens nicht statt.
Schließlich gibt es einige Buchstabenfolgen, die nicht als Second-Level-Domain registrierbar sind. Darunter fallen vor allem die anderen TLD (sowohl generische als auch geografische)[29] und die deutschen Kfz-Kennzeichen[30].
cc) Vergabeprinzipien
Zunächst ist festzuhalten, dass das Domain-Vergabeverfahren vollständig automatisiert ist. D.h., der Auftrag wird der DENIC eG online übermittelt, wo er dann eine automatische technische Prüfung durchläuft.
Oberster Grundsatz der Vergabe von Domainnamen ist prinzipiell der Prioritätsgrundsatz, d.h., das „first come, first served“-Prinzip wird angewendet, ohne dass eine Kollisionsprüfung auf vorbestehende Kennzeichenrechte stattfindet[31]. Ist der beantragte Domainnamen rein technisch zulässig (siehe oben), kommt als einziges „Hindernis“ auf den Weg zur Eintragung des gewünschten Domainnamens nur die WHOIS-Datenbank in Frage[32]. Hier ist jeder Domainnamen der DENIC eingetragen, so dass eine Mehrfachregistrierung nicht möglich ist.
Ist der beantragte Domainnamen noch nicht bereits registriert worden, wird er von der DENIC ohne rechtliche Zulässigkeitsprüfungen o.ä. für den Antragsteller eingetragen. Sodann wird dem neuen Inhaber des Domainnamens in automatisierter Form mitgeteilt, dass er die Domain ab sofort nutzen kann. Diese Vergabepraxis ist – zumindest in ihren Grundzügen – weltweiter Standard.
dd) Vergaberichtlinien
Es ist nicht schwer nachzuvollziehen, dass das Fehlen jeglicher Zulässigkeitsprüfungen vor der Domainregistrierung zu einem breiten Portfolio an rechtlichen Streitigkeiten führen kann. Obschon die Anspruchsgrundlagen für eine Haftung der Vergabestelle für auftretende Rechtsverletzungen durch den Domainnamen umstritten sind, gab es in den USA einige Fälle, in denen gegen die NSI u.a. wegen Beihilfe zur Markenrechtsverletzung eine Klage angestrebt wurde. Um eine möglicherweise  drohende Prozesslawine zu vermeiden, wurden 1995 durch die InterNIC erstmals Vergaberichtlinien erlassen, die über das Prioritätsprinzip hinausgingen und z.B. eine Veröffentlichung des Inhabers einer Domainadresse beinhalteten (Einführung sog. WHOIS-Datenbanken)[33].
Trotz dieser neuen Richtlinien kam es mit zunehmender Bedeutung des Internets für Konzerne und Firmen zu einem Anwachsen von Prozessen gegen die Vergabestellen. Obschon diese Haftungsklagen – selbst wenn sie zugelassen wurden – in nahezu allen Fällen negativ beschieden wurden[34], war es an der Zeit, die bisherigen Richtlinien zu konkretisieren und zu überarbeiten. So kam dazu, dass die InterNIC 1998 (und wenig später auch die DENIC eG) eine Neufassung der bestehenden Vergaberichtlinien durchführte[35].
Erhöht wurde die Notwendigkeit der Konkretisierung der bestehenden Bestimmungen vor allem auch aus folgendem Grund: Bis 31.01.1997 war es (zumindest innerhalb einer .de – Domain) nicht nötig, den registrierten Domainnamen auch zu nutzen[36]. So kam es häufig zu Fällen des sogenannten Domaingrabbing. Das bedeutet, dass eine Vielzahl bekannter Namen bei der DENIC allein aus dem Grund registriert/ reserviert wurden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt gewinnbringend an die Betreiber zu verkaufen, die eigentlich hinter dieser Adresse zu vermuten wären[37]. Um diese Zustände einzudämmen, wurden ab dem 01.02.1997 Reservierungen von Internetdomains bzw. die Verlängerung solcher durch die DENIC eingestellt und statt dessen eine Konnektierung (Platzierung bzw. Delegierung) der Domain innerhalb des www gefordert[38]. Davon nicht betroffen ist ausschließlich ein sogenannter Dispute-Eintrag (früher „WAIT-Eintrag“)[39].
Des weiteren legen die aktuellen Vergaberichtlinien der DENIC fest, dass der eingetragene Domaininhaber die Verantwortung für jegliche marken- und namensrechtlichen Folgen selbst zu tragen hat. Gemäß der Richtlinien ist dieser sogar verpflichtet, vor Stellen des Registrierungsantrags etwaige Anhaltspunkte für die Verletzung von Rechten Dritter oder sonstiger Rechtsvorschriften zu prüfen und das Nichtvorliegen gegenüber der DENIC zu versichern[40]. Zudem wird dem Domaininhaber sogar die Verpflichtung auferlegt, die DENIC im Falle einer unzulässigen Verwendung der Domain von sämtlichen Kosten und negativen Folgen der Inanspruchnahme freizuhalten.
Ziel dieser Vereinbarungen ist, dass die DENIC jegliche auf leichter Fahrlässigkeit beruhende eigene Haftung auszuschließen bestrebt ist (siehe oben). Inwiefern dies allerdings damit erreicht werden kann bzw. möglich ist, ist stark umstritten[41]. Einerseits spricht das Unterlassen einer rechtlichen Überprüfung des beantragten Domainnamens gegen eine Verantwortlichkeit der DENIC[42]. Auf der anderen Seite gilt im Kennzeichnungsrecht der Grundsatz, dass, wer nicht prüft, fahrlässig und damit mitverantwortlich handelt, weswegen in der Literatur teilweise ein Mitverschulden bejaht wird[43].
In Anbetracht des heutigen Umfangs von durchschnittlich über 6000 Registrierungsanträgen für .de - Domains pro Tag wäre eine intensive inhaltliche Kontrolle auf Rechtsverletzungen innerhalb der derzeitigen Organisationsstruktur der DENIC rein faktisch nicht möglich. Zudem besteht nur in wenigen Fällen überhaupt die Möglichkeit, wie von der DENIC gefordert, einen rechtlichen Nachweis für die Inhaberschaft der Rechte an einem bestimmten Namen (z.B. in Form von Urkunden o.ä.) zu erbringen, so dass eine generelle Verantwortlichkeit der DENIC – abgesehen von groben und unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen - in dieser Hinsicht wohl abzulehnen ist[44].
ee) Kosten
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Registrierung einer Domain erst seit September 1995 mit Kosten bzw. Gebühren verbunden ist[45]. Hintergrund für die Erhebung einer Registrierungsgebühr ist einerseits die Tatsache, dass die Registrierung einer Vielzahl von Domains auf eine Person die Problematik einer faktischen, mittlerweile verbotenen Reservierung zum späteren „Weiterverkauf“ entschärfen soll. Des weiteren ist der Verwaltungsaufwand bei derzeit ca. 3,9 Mio. registrierter
.de - Domains nicht mehr im Rahmen einer kostenlosen und damit weniger leistungsfähigen Organisation zu bewerkstelligen.
Wie oben bereist angesprochen können zwischen den beiden Registrierungsvarianten (DENICdirect oder über Genosse der DENIC eG) teilweise immense Kostenunterschiede bestehen. So kostet eine Domainregistrierung über DENICdirect  derzeit einmalig DM 227,- zuzüglich einer Jahresgebühr von DM 113,-[46], ohne das dabei sog. Webspace enthalten ist. Demgegenüber ist es über die genossenschaftlichen ISP möglich, bereits ab einer Anmeldegebühr von DM 29,- zuzüglich einer Jahresgebühr von DM 12,- seine eigene Domain bei der DENIC registrieren zu lassen[47].
ff) Dispute-Eintrag (WAIT)
Verweigert die DENIC die Registrierung eines gewünschten Domainnamens, so kann der Betroffene den Domainnamen vor Gericht einklagen. Während der Zeit des gerichtlichen Verfahrens besteht dann die Möglichkeit, durch die DENIC einen sog. Dispute-Eintrag vornehmen zu lassen. Dieser hat zur Folge, dass die Übertragung dieses Domainnamens während des Rechtsstreits nicht möglich ist[48].
Um jedoch einen solchen Dispute-Eintrag vornehmen zu können, muss der Antragsteller gegenüber der DENIC durch einen Handelsregisterauszug oder einer Markenurkunde nachweisen, dass er das „bessere“ Recht an der Adresse besitzt.
Der Dispute-Eintrag gilt zunächst für die Dauer von einem Jahr, kann allerdings je nach Prozessdauer verlängert werden.
c) Die Registrierung und ihre Konsequenzen
Als in der WHOIS-Datenbank eingetragener Inhaber der jeweiligen Domain hat man das Recht, diese Domain auf unbestimmte Zeit als Internetadresse zu verwenden. Ebenso kann sie jedoch auch an andere Personen oder Institutionen übertragen werden[49]. Grundsätzlich ist die Inhaberschaft einer Domain sogar vererbbar, so dass der Erbe an die Stelle des bisherigen Inhabers tritt. Mit dem Nachweis der Erbenstellung gegenüber der DENIC oder einem Genossen der DENIC eG erfolgt der Eintrag des neuen Inhabers inklusive aller Inhaberprivilegien in die WHOIS-Datenbank[50].
Obschon diese Möglichkeiten des Umgangs mit der „eigenen“ Domain einem Eigentümerstatus rein äußerlich sehr nahe kommt, legt die DENIC allerdings in ihren Richtlinien fest, dass die Registrierung des beantragten Domainnamens kein Eigentum an diesem begründet, sondern lediglich eine Nutzungsüberlassung darstellt[51].
Nach den Vergabebestimmungen behält sich die DENIC jedoch vor, eine Domaininhaberschaft fristlos zu löschen, sofern zumindest eine rechtskräftige Feststellung der Verletzung Rechte Dritter vorliegt[52]. Dies ist auch möglich, wenn die Zahlung der jährlichen Gebühr an die DENIC ausbleibt oder anderweitige Verletzungen der Vergaberichtlinien vorliegen. Folge beider Fälle ist die Austragung des Domainnamens aus der WHOIS-Datenbank und die Tatsache, dass diese Domain ab sofort von jedermann neu registriert werden kann.
3. Das Vergabeverfahren für .com – Domainnamen
Aufgrund der weiter oben bereits beschriebenen Organisationsstruktur der Domainvergabeinstitutionen soll im folgenden größtenteils nur auf augenscheinliche Unterschiede zwischen den einzelnen Vergabestellen und ~praxen eingegangen werden. Beim näheren Hinsehen ist festzustellen, dass sich einige der nationalen Vergabestellen (NIC) – in besonderem Umfang auch die DENIC – hinsichtlich ihrer Regelungen und Bestimmungen in vielen Bereichen an den „Normen“ und Überlegungen der InterNIC orientieren und diese mit geringem Zeitabstand in ähnlicher Form übernehmen. Zudem verfahren die NICs weltweit (auch das InterNIC) nach bestimmten Internetstandards, wie z.B. den RFC 1591, so dass oftmals ein vergleichsweise ähnlicher Vergabeprozess angewendet wird[53].
a) Vergabestelle
Die weltweite Koordination und Vergabe von Second-Level-Domains unter der
TLD „.com“ erfolgt (wie auch die der anderen generischen TLD) prinzipiell durch die InterNIC. Diese wurde 1993 durch einen Vertrag zwischen der amerikanischen Regierung (bzw. deren „National Science Foundation“ – NSF) und den Firmen AT&T, General Atomic sowie der NSI gegründet[54]. Dieser Vertrag legte zudem fest, dass die administrative Abwicklung der Registrierungsaufgaben dabei der privaten NSI zu überlassen sei (vgl. oben – VI.1.), welche dafür die InterNIC einrichtet.
Folge dieser verdeckten Staatswirtschaft und des Registrierungsmonopols der NSI waren überhöhte Registrierungsgebühren und weltweite Kritik an der US-Dominanz im Internet. Aufgrund dieses Missstandes und des daraus resultierenden Drucks initiierte die US-Regierung Pläne zur Umstrukturierung des Domain Name Systems[55]. Als Ergebnis dessen wurde im Oktober 1998 die nach US-Recht verfasste Organisation ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) als regierungsunabhängiges Gremium zur Verwaltung und Kontrolle von Internet-Adressen ins Leben gerufen[56]. Ursprüngliches Ziel dieser Gründung war es, die ICANN als neue Dachorganisation für die Vergabe der Domainnamen unterhalb der gTLD zu etablieren, zumal der Vertrag mit der NSI am 30.09.1998 auslief. Dabei war angedacht, die Monopolstellung der NSI zu beseitigen und die Aufgabe der Vergabe und Verwaltung der betreffenden Domains an eine Vielzahl verschiedener Vergabestellen zu delegieren[57]. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten entschied man sich jedoch seitens der ICANN, die NSI auch weiterhin mit der direkten Domainvergabe und ~verwaltung zu betrauen[58].
b) Verfahrensablauf
Wie bereits oben angesprochen, können sich die einzelnen Verfahren der jeweiligen Vergabestellen in einigen Beziehungen stark unterscheiden. Große Unterschiede können generell bei der Beantragung der Domain bestehen[59]. Auffällig ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Vergabeverfahren der DENIC und der InterNIC nur in wenigen Punkten nennenswert voneinander abweichen. Vielmehr ist eine zeitverzögerte Anpassung der DENIC zu beobachten.
Aus diesen Gründen wird im folgenden ausschließlich auf Unterschiede eingegangen, wobei ansonsten die beim Vergabeverfahren für .de-Domains getroffenen Aussagen auch hier Gültigkeit besitzen.
aa) Antragstellung und Kosten
Aufgrund der Internationalität der gTLD „.com“ bestehen hier einige Unterschiede zwischen .de- und .com-Vergabeverfahren. So ist es jedermann – unabhängig von dessen Wohn- oder Firmensitz – prinzipiell möglich, eine .com-Domain zu beantragen. Auch eine Einschränkung hinsichtlich der Herkunft des administrativen Ansprechpartners besteht nicht.
Des weiteren ist es seit 1998 nicht mehr möglich, eine Domainbeantragung direkt bei der InterNIC vorzunehmen[60]. Vielmehr muss man sich an einen der zahlreichen dort gelisteten ISP wenden, welche dann den Domainantrag als Reseller bearbeiten. Damit verbunden ist auch die Tatsache, dass hinsichtlich der Kosten allein der anbietende Provider verantwortlich ist. Prinzipiell kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die Kosten im selben Rahmen wie der bei einer Beantragung einer .de-Domain halten[61]. Ansonsten sind die Voraussetzungen der Domainbeantragung denen DENIC entsprechend.
bb)Technische Zulässigkeit des Domainnamens
Grundsätzlich gelten auch hier die technischen Voraussetzungen, wie oben unter dieser Rubrik aufgeführt. Bei einer Second-Level-Domain innerhalb der TLD „.com“ ist es allerdings ohne weiteres möglich, Abkürzungen mit nur zwei Buchstaben als Domain registrieren zu lassen.
cc) Vergabeprinzipien und ~richtlinien
Zunächst ist festzuhalten, dass auch die Vergabe eines .com-Domainnamens nach o.g. Prinzipien erfolgt. So werden Domainadressen auch hier nach dem Prioritätsprinzip vollautomatisch vergeben[62]. Auch bezüglich der Vergaberichtlinien bestehen mit denen der DENIC große Übereinstimmungen, was, wie oben angesprochen, auf die Angleichung der Richtlinien der nationalen Vergabestellen an den „großen Bruder“ InterNIC zurückzuführen ist[63].
Ebenso verhält es sich mit dem sog. Dispute-Eintrag. Auch dieses Instrument zur „Klärung und Streitschlichtung“[64] wurde zunächst von der InterNIC in ihre Vergabebestimmungen aufgenommen und war dann in ähnlicher Form in den Bestimmungen der DENIC zu finden. Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung und der angewendeten Fristen dieses Instituts bestehen jedoch Unterschiede zum
Dispute-Eintrag der DENIC, den allerdings im Rahmen dieser Arbeit keine größere Bedeutung zukommen soll[65].
c) Die Registrierung und ihre Konsequenzen
Ähnlich wie bei den .de-Domains bestehen hier laut InterNIC[66] zwar Inhaberrechte mit den damit verbundenen Möglichkeiten wie Veräußerung u.ä. aber kein Eigentumsanspruch.

V. Abschließende Betrachtung und Ausblick

An den Verfahren der Vergabe von Second-Level-Domains und den TLD „.de“ bzw. „.com“ lässt sich einiges über die Geschichte und Entstehung des Internet ablesen, wobei einige Aspekte dabei besonders deutlich zum Vorschein kommen.
Zunächst einmal auffallend ist die – trotz anderweitiger, dem entgegenwirkender Bestrebungen[67] – noch immer vorherrschende Dominanz der US-Regierung, wenn es um Reglementarien und Normen, welche die Organisation des Internet betreffen, geht. So zeichnen sich die Vergaberegelungen der DENIC insbesondere durch ein zeitverzögertes Reagieren auf die von der InterNIC vorgelegten Richtlinien aus. Orientiert man sich hingegen als nationales NIC nicht an den Überlegungen und Regelungsansätzen aus der neuen Welt, kann sich dies mangels durchsetzbarer Alternativen schnell zum Hemmschuh der eigenen Internetwirtschaft entwickeln, wie an etlichen Beispielen zu sehen ist[68]. Daher – und auch aufgrund des „Erfolgs“ des Internet in Deutschland[69] – ist der DENIC bezüglich der Anlehnung jedoch kein Vorwurf zu machen, zumal Ansätze nicht einfach blind übernommen werden, wie die Vergangenheit zeigt.
Ein anderer Aspekt, der gerade bei den Vergabeverfahren sichtbar wird, ist die Entwicklung des Internet. Waren es am Anfang noch halbwegs überschaubare Nutzerzahlen, entwickelte sich das Internet mit ungeahnter Geschwindigkeit zum Massenmedium, auf das heute eigentlich niemand mehr verzichten kann. Und genau das spiegeln die Vergaberichtlinien wider. Sicherlich hatte man sich zu Zeiten der Gründung von InterNIC oder DENIC nicht damit auseinander gesetzt, wie diese Institutionen einen Ansturm von täglich über 6000 Domain-Neuregistrierungen[70] standhalten können oder ob ihre Organisationsform und Regelungsbeschaffenheit überhaupt dafür gewappnet waren. Ebenfalls ist nicht anzunehmen, dass  man auch nur im entferntesten an sog. Domaingrabber dachte. Auf das Auftreten derartiger Auswüchse musste mit geänderten Richtlinien reagiert werden, was diesen jedoch teilweise auch anzumerken ist.
Bleibt ein Ausblick auf die Zukunft. Eine kollisionsrechtliche Prüfung jeder beantragten Domain vor deren Registrierung wird im Hinblick auf das immer noch potentiell voranschreitende Wachstum des Internet auch in Zukunft nicht mit den bestehenden Instrumenten zu bewerkstelligen sein[71]. Doch ein Silberstreif am Horizont bleibt. So ist es seit kurzer Zeit möglich, über das Deutsche Patent- und Markenamt online eine kostenlose Markenrecherche durchzuführen[72], so dass eine unbeabsichtigte Kollision mit einer Marke ausbleiben dürfte. Und auch einem Domaingrabber könnte durch eine gefestigte Rechtsprechung in Zukunft die Verdienstmöglichkeit entzogen werden. Für eine gravierende Änderung des Vergabeverfahrens besteht jedoch
– abgesehen von der Vergabestelle – kein größerer Spielraum, will man die Effizienz und Schnelligkeit des Registrierungsverfahrens nicht allzu sehr beeinträchtigen.


[1] u.a.: Kilian, DZWir 1997, 381/ FN. 14; Karadeniz, Geschichte des Internets; Strömer, Online-Recht, S.5

[2] vgl. dazu: Völker/ Weidert, WRP 1997, 652, FN. 7

[3] Bettinger/ Freytag, CR 1999, 29; Völker/ Weidert, WRP 1997, 652

[4] z.B. ist dies für Europa und Afrika die sog. RIPE-NCC

[5] u.a.: Erd, KJ 2000, 110; Nordemann, NJW 1997, 1891f.

[6] aufgrund diverser Reservierungen und Sperrungen sind jedoch nur ein Bruchteil dieser 4 Mrd. Adressen
   verfügbar, so dass aufgrund von Kapazitätsengpässen zur Zeit an einem wesentlich leistungsfähigeren
   Adressierungssystem gearbeitet wird (IPv6), siehe dazu: Karadeniz, Die IP-Adressierung

[7] dazu umfassend: Strömer, Online-Recht, S. 52f.; Karadeniz, Das Domain Name System

[8] im Gegensatz zu den von Telekommunikationsunternehmen seit einiger Zeit angebotenen
  Vanity-Nummern besteht hier prinzipiell keine Abhängigkeit zwischen IP-Zahlencode und der darauf
  verweisenden Domainadresse

[9] darüber stehen lediglich die sog. Root-Server, die jedoch nur das DNS-Verzeichnis verwalten und
  Auskunft über zuständige Nameserver geben, vgl.: Karadeniz, a.a.O.

[10] vgl. dazu: Karadeniz, Top Level Domains

[11] einige Länder „verkaufen“ im Gegensatz dazu sogar Adressen innerhalb ihrer TLD (Bspe.: Tuvalu
    bietet seine .tv - Endung Fernsehstationen an; Antigua seine .ag – Adressen deutschen Firmen)

[12] vgl. hierzu: Nordemann, NJW 1997, 1892; Kilian, DZWir 1997, 382

[13] das Voranstellen der Abkürzung http:// vor www - Seiten verweist auf deren Programmiersprache und
   wird von aktuellen Browsern im allgemeinen selbständig vorgenommen, so dass eine derartige
   ausdrückliche Kennzeichnung der Domainadresse nicht nötig ist

[14] so: Kilian, DZWir, 1997, 382; Winter/ Donath, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2000, 292;
    Bettinger/ Freytag, CR 1999, 29

[15] Völker/ Weidert, WRP 1997, 653; ComputerChannel, Neue Registrierungsregelungen für deutsche
    Domains

[16] vgl. dazu auch: Bettinger, GRUR 1997, 405 m.w.N.; Härting, Internetrecht, RN. 290

[17] dazu umfassend: Bettinger, a.a.O.; Völker/ Weidert, a.a.O.

[18] Kilian, DZWir 1997, 383; Strömer, Online-Recht, S. 55

[19] dies sind meist kommerzielle Anbieter, die ihren Kunden lokale Zugänge zum Internet zur Verfügung
    stellen  (heute sind dies z.B.: T-Online, CompuServe, …); vgl. dazu: DENIC eG, Mitgliedsübersicht

[20] Bettinger, a.a.O.

[21] Strömer, Online-Recht, S. 56; vgl. DENIC eG, Statut, Mitgliedsübersicht; Stand: 17.01.2001

[22] siehe dazu: DENIC eG, Hilfe zum Domainauftrag

[23] DENIC eG, Vergaberichtlinien; Computer Channel, Neue Registrierungsregelungen für deutsche
    Domains

[24] bis vor einigen Jahren war eine Domainbeantragung lediglich über die Mitglieds-ISP möglich;
   vgl. dazu: Kilian DZWir 1997, 383

[25] so zumindest: Bettinger/ Freytag, CR 1999, 30

[26] dies ist die Bezeichnung für den zum Ablegen eines eigenen Webangebots nötigen Speicherplatz

[27] vgl. auch IV.2.b)ee) - „Kosten“

[28] DENIC eG, a.a.O.; vgl. RFC 1035; bis 1997/98 noch begrenzt auf 24 Zeichen;
    vgl.: Kilian DZWir 1997, 382, FN 21; Völker/ Weidert, WRP 1997, 653

[29] Grund dafür ist eine weitverbreitete Software, die dann Schwierigkeit bei der Unterscheidung der
    beiden TLD hat; vgl. dazu: DENIC eG, Fragen zur Domainregistrierung

[30] Grund dafür ist das Ansinnen der DENIC, für eine Erweiterung des .de - Namensraums (so. z.B. durch
    einen regionale Untergliederung mittels Kfz-Kennzeichen) gewappnet zu sein;
    vgl. dazu: DENIC eG, Fragen zur Domainregistrierung

[31] u.a.: Erd, KJ 2000, 111; Bettinger GRUR 1997, 407; Bettinger/ Freytag, CR 1999, 30

[32] diese wurde aufgrund einer Empfehlung der WIPO 1998 zur Namensrechts-Konfliktvorbeugung
    eingerichtet; siehe dazu: Bettinger, CR 1999, 445

[33] „Domain Name Dispute Policy Statement“ vom 23.11.1995

[34] z.B. Lockheed Martin Corp. vs. NSI; vgl. hierzu umfassend: Koch, Internet-Recht, S. 523ff.

[35] u.a. beruhend auf RFC 1591 führte die InterNIC am 25.02.1998 ihre dritte Vergaberichtlinie ein;
    vgl.: Kochinke/ Schmitter, CR 1998, 189; Bettinger, CR 1999, 446; Kilian, DZWir 1997, 383

[36] Bettinger, GRUR 1997, 407; Kilian, a.a.O.

[37] Bspe.: McDonalds vs. Quittner; Hertz vs. Cashel; vgl. dazu: Kur, CR 1996, 327;
    Kilian, DZWir 1997, 384

[38] dies kann auch durch eine leere Seite erfolgen; vgl. dazu umfassend: Frosch, CR 1997, 188;
    Kilian, DZWir 1997, 383, FN. 30

[39] siehe dazu weiter unten (ff)

[40] insbesondere werden wohl § 12 BGB und §§ 14, 15 MarkenG in Betracht kommen;  vgl. dazu:
    Erd, KJ 2000, 111; Völker/ Weidert, WRP 1997, 656f.; DENIC eG, Vergaberichtlinien

[41] Kochinke/ Schmitter, CR 1998, 189; Wegner, CR 1998, 677

[42] ähnlich: LG Mannheim, CR 1996, 353; Völker/ Weidert, WRP 1997, 661

[43] so u.a.: Baumbach/ Hefermehl, § 16 UWG, RN. 158; Nordemann, NJW 1997, 1896; aber auch:
    BGH GRUR 1974, 735; KG KuR 1998, 36

[44] i.E. ebenso: OLG Frankfurt/ Main, CR 1999, 707; LG Frankfurt/ Main, WRP 1999, 366;
    Ernst, NJW-CoR 1999, 171

[45] vgl. Kur, CR 1996, 326; Kilian, DZWir 1997, 384, FN. 38

[46] Stand: 20.01.2001

[47] Angebot der Super24/ Telepassport AG (www.super24.de)

[48] Erd, a.a.O.

[49] im Internet existieren sogar derartige Domain-Tauschbörsen (z.B. www.domain-agent.de oder
    www.domain-markt.de); vgl. hierzu: Erd, a.a.O.

[50] DENIC eG, FAQ

[51] DENIC eG, Registrierungsrichtlinie; ausführlich dazu: Koch, Internet-Recht, S. 528f.

[52] Kenntnis der DENIC von einer Unterlassungserklärung des Anmelders gegenüber Dritten ist dagegen
    nicht ausreichend; so: OLG Frankfurt/ Main, CR 1999, 707; Bettinger / Freytag, CR 1999, 30;
    Kilian, DZWir, 1997, 384

[53] diese RFC stellen an sich weder eine Rechtsnorm noch einen verbindlichen Internetstandard dar;
    vgl. dazu: Bettinger/ Freytag, CR 1999, 29; einschränkend, aber i.E. ebenfalls bejahend:
    Kilian, DZWir 1997, 383

[54] Bäumer, CR 1998, 174; Schweinoch, CR 1998, 447; Bettinger/ Freytag, a.a.O.

[55] das sog. „Revised Policy Statement“ zum „Management of Internet Names and Adresses“ des US-
    Wirtschaftsministeriums vom 05.06.1998; vgl. hierzu ausführlich: Schweinoch, a.a.O.

[56] Teßmer, Die Welt, 12.10.2000, S. 12

[57] die mit 5 weiteren Vergabeinstituten extra ins Leben gerufene Testphase endete am 24.07.1999;
    vgl. diesbezüglich: Bettinger, CR 1999, 448

[58] allerdings nur aufgrund einer einmaligen Zahlung von 1,25 Mio. $ an die ICANN!; vgl.: Teßmer, a.a.O.

[59] so wurden Domains unterhalb der TLD „.it“ bis vor kurzem nur an italienische Firmen vergeben!

[60] siehe dazu: InterNIC, FAQ

[61] so bieten z.B. die Strato AG oder die 1&1 Purespace AG .com-Adressen inklusive des notwendigen
    Webspace für eine Jahresgebühr von DM 120,- an (www.strato.de; www.purespace.de)

[62] so gelang es einem Konkurrenten von InterNIC, sich die Adresse >>www.internic.org<< zu sichern,
    um Antragsteller auf seine Seite zu locken (die InterNIC selbst hat die Adresse www.internic.net !!);
    vgl. hierzu: Bäumer, a.a.O.

[63] so reagierte die DENIC auf die umstrittene dritte Richtlinie der InterNIC vom 25.02.1998, indem sie
    die „neuen“ Inhalte bezüglich der Haftungsentlastung der Vergabestelle und die Regelungen über die
    Streitschlichtung in großen Teilen wenig später ebenfalls einfügte;
    vgl. (früher): Wegner, CR 1998, 189

[64] obschon als solches von der InterNIC tituliert, entspricht ihre Anlage doch eher der früheren
   Bezeichnung „Hold-Status“

[65] vgl. hierzu: „Uniform Dispute Resolution Policy“ v. 24.10.1999; (www.icann.org/udrp/udrp.htm)

[66] vgl. InterNIC, FAQ

[67] wenn diese auch ihrem Bestreben bisher in kaum einer Weise gerecht werden konnten; vgl. am Beispiel
    der ICANN

[68] so z.B. Saudi-Arabien oder China, die in einer Untersuchung der Organisation „Reporter ohne
   Grenzen“ im Sommer 2000 aufgrund ihrer strengen Domainvergabevorschriften bzw. der hohen
   Kontrolle der Internet-Nutzung als „Feinde des Internet“ bezeichnet wurden

[69] welcher sich auch anhand registrierter Domains ableiten lässt (derzeit ca. 3,9 Mio. .de-Domains!)

[70] derzeit werden monatlich über 200.000 Neuregistrierungen von Domains durch die DENIC eG
    vorgenommen (Quelle: DENIC eG, Januar 2001)

[71] ohne das eine längere Wartezeit und extrem höhere Kosten bei der Beantragung anfallen, was der
    Internetwirtschaft insgesamt jedoch vermutlich mehr schaden als nützen würde

[72] siehe https://dpinfo.dpma.de