Das Vergabeverfahren für .de- und .com-Domains
Seminar zum Marken- und Kennzeichenrecht
Prof. Dr. Karl-Heinz Fezer
Wintersemester
2000/2001
- Universität Leipzig -
I. Einleitung
Das
Internet. Selten zuvor konnte ein Medium die Welt der Kommunikation derart
revolutionieren. Es ermöglicht u.a. eine weltweite Informationsbeschaffung,
schnelle multimediale Kommunikation und ist damit das Informations- und
Kommunikationsmedium einer globalisierten Welt.
Bereits heute ist für einen Großteil der Bevölkerung das Internet ein
wesentlicher Bestandteil des täglichen Lebens. Die Nutzungsmöglichkeiten
erstrecken sich dabei von der Informationssuche, der Unterhaltung oder der Verständigung
mit anderen per eMail, Chat oder Webkonferenz bis hin zum Tätigen von
Online-Geschäften (online-banking, Einkauf,…) per PC oder Handy. Aber auch in
der Wirtschaft ist das Internet zum unverzichtbaren Medium gereift. Dabei muss
nicht einmal auf Gesellschaften der New Economy abgestellt werden, deren Geschäft
sich sowieso zu einem Großteil innerhalb des www abspielt. Keine Firma, die
ohne Webauftritt oder eMail-Adresse den wachsenden Anforderungen des Marktes
gerecht werden könnte. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die
verstärkte weltweite Transparenz von Angeboten und die Abwicklung wichtiger
Geschäfte im b2b-Bereich inklusive den damit einhergehenden Rationalisierungen.
Doch diese sog. Internetrevolution kam nicht „über Nacht“, sondern war das
(vielleicht auch nur zufällige Produkt) des nicht aufzuhaltenden technischen
Fortschritts.
Erster
Vorläufer des heutigen Internets war das sog. ARPANet der US-Regierung und
verschiedener amerikanischer Universitäten, welches sich als erstes dezentrales
Netzwerk (eine der herausragendsten Eigenschaften des Internets) seit 1966 im
Aufbau befand[1].
In den 60er und 70er Jahren erhöhte sich die Begehrtheit dieses neuen Netzwerks
vor allem durch die Einführung heute noch gängiger Standards wie dem „electronic
Mailing“ (eMail) oder dem Datentransferprotokoll FTP.
Mit wachsender Beliebtheit stieg unter den Universitäten auch die Nachfrage an
einem ARPANet-Anschluss, der jedoch nur den für die US-Regierung forschenden
Instituten vergönnt war. Das Resultat dieser Zustände war die Schaffung des
NSFNet im Jahre 1984, welches von allen Universitäten genutzt werden konnte und
damit ein wegweisendes Forschungsnetzwerk darstellte.
Das sich um 1990 daraus entwickelnde Internet, welches erstmals für jedermann
zugängig war, hat jedoch oberflächlich gesehen wenig gemein mit dem, was heute
landläufig als „Internet“ bezeichnet wird. Erst das 1990/91 von einem
Briten entwickelte Hypertextsystem „world wide web“ ließ das Internet zu
dem werden, was wir heute kennen bzw. darunter verstehen. Es ermöglicht ein
einheitliches Adresssystem (URL), eine grafische Oberfläche, multimediale Präsentationen,
die Verweisung auf andere Ressourcen (Hyperlinks) und eine leichte Bedienung
mittels Browserprogrammen (z.B. MS Internet Explorer™, Netscape Navigator™,
…)[2].
Damit schaffte das www auch für Laien einfache Interaktions- und Nutzungsmöglichkeiten.
Daher ist es nicht allzu verwunderlich, dass das www und damit das Internet
schon binnen weniger Monate eine ungeahnte Popularität erlangte, die durch
fortlaufende Entwicklungen (Internettelefonie, WAP, …), einem stetig
zunehmenden Angebot und dem drastischen Sinken der Zugangskosten bis heute noch
immer lawinenartig wächst.
III. Der Aufbau des Internet
Zum
Verständnis eines Verfahrens wie der Vergabe eines Domainnamens ist es zunächst
nötig, sich einen groben Überblick über den Aufbau und die technische
Struktur des Mediums Internet zu verschaffen.
1. Die IP-Adresse
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass jegliche Datenkommunikation im Internet (z.B. das Ansehen
einer Website oder das Versenden einer eMail) über sog. IP-Adressen erfolgt[3].
Darunter ist zu verstehen, dass jede Ressource im Internet, d.h., jeder über
das Internet erreichbare Rechner, ähnlich einem Teilnehmer am Telefonnetz eine
eindeutige, von allen anderen zu unterscheidende Nummer von der jeweils zuständigen
„IP Numbering Authority“[4]
zugewiesen bekommt[5]. Diese IP-Adresse besteht
aus einem vierstelligem Zahlencode im Bereich zwischen 0 und 255 (Bsp.:
212.15.64.41), so dass theoretisch über 4 Milliarden IP-Adressen verwaltet
werden könnten[6].
Da derartige Zahlenkombinationen schlecht zu merken sind und zudem einen
geringen Wiedererkennungswert haben, ist man dazu übergegangen, die bestehenden
IP-Adressen mit einem Klartext-/ Domainnamen zu verknüpfen. Durch die
Verwendung markanter Wörter wie z.B. Firmenbezeichnungen oder Namen können dem
Benutzer Anhaltspunkte über Inhalt oder Autor der Seite gegeben werden, so dass
auf eine längere Suche verzichtet werden kann.
2. Das Domain Name System
(DNS)
Dieses Klartext- bzw.
Domainnamensystem wurde bereits 1984 im ARPANet (siehe oben) eingeführt[7].
Das Nutzungsprinzip des DNS ist einfach und jedem, der bereits einmal im
Internet gesurft ist, bestens bekannt: Der Benutzer gibt die ihm bekannte vollständige
Domainadresse bzw. URL (z.B. www.uni-leipzig.de)
in seinen Internet-Browser ein, welcher dann mittels eines sog. Nameservers auf
die zugeordnete IP-Adresse weiterleitet und deren Inhalt anzeigt[8].
Eine solche Domainadresse besteht aus einzelnen, durch Punkte voneinander
getrennten Namen und ist streng hierarchisch aufgebaut. Um eine Domain innerhalb
der Hierarchie richtig einordnen zu können, muss sie von rechts nach links
gelesen werden.
a) Die Top-Level-Domains (TLD)
An der Spitze[9]
dieser Hierarchie stehen über 200 sog. Top-Level-Domains[10].
Diese sind in Generic und Country Top-Level-Domains untergliedert
und befinden sich am Ende jeder Domain. Bei den Generic (generischen) TLD
handelt es sich um globale
Top-Level-Domains, die bestimmten Genres bezüglich des zu findenden Webinhalts
bzw. des Betreibers zugeordnet werden können. Als Beispiele lassen sich
insbesondere folgende bekannte Endungen anführen:
.com...................................................
für kommerzielle Websites
.edu.....................................................
für Bildungsorganisationen
.int..............................................
für internationale Organisationen
.net...................................
für Angebote mit „Bezug zum Internet“
Aufgrund der steten Zunahme der Nachfrage nach Domains und der damit verbundenen
Erschöpfung der Möglichkeiten innerhalb der bestehenden TLD wurden im November
2000 die Einführung von sieben neuen gTLD beschlossen (u.a.: .name; .info; .biz).
Neben diesem Typ der Top-Level-Domains existieren die sog. Countrycode- oder
geografischen TLD (ccTLD). Wie der Name schon sagt, repräsentieren diese nach
den internationales Ländercodes (ISO 3166) bestimmten Endungen einzelne
Nationen, die auf die Herkunft des jeweiligen Internetangebots schließen lassen
sollen, wobei dies nur von einigen Ländern streng gehandhabt wird[11].
Besonders bekannte Beispiele für geografische TLD sind:
.de...........................................................................
Deutschland
.ch.................................................................................
Schweiz
.fr...............................................................................
Frankreich
.it......................................................................................
Italien
b)
Die Second-Level-Domains
Unterhalb dieser obersten
Hierarchieebene der TLD existieren als weitere Ebene die sog.
Second-Level-Domains. Diese stellen im Regelfall den eigentlichen, von den Usern
gemerkten Domainnamen bzw. Namensbestandteil dar (vom o.g. Bsp. ausgehend wäre
dies uni-leipzig). Der Name einer solchen Second-Level-Domain kann – im
Gegensatz zu den feststehenden Top-Level-Domains – grundsätzlich von jedem
Betreiber eines Internetangebots frei gewählt werden und birgt daher auch die
eigentlichen namensrechtlichen Probleme.
c) Subdomains und
Serverkennzeichnung
Innerhalb dieser Kombination
aus Second- und Top-Level-Domain
(uni-leipzig.de) kann der jeweilige Inhaber dieser Domain beliebig weiter
strukturieren. So kann die gewählte Domain unbegrenzt in weitere Sub- oder
Third-Level-Domains untergliedert werden[12]
(Bsp.: jura.uni-leipzig.de). Schließlich wird der eigentlichen Domain noch eine
Kennzeichnung wie http://www[13] oder ftp
vorangestellt, um die Art des anzusteuernden Servers zu kennzeichnen. Dies hat
allerdings nur technische Bedeutung.
IV. Das Domainvergabeverfahren
Wie
oben (siehe III.2.) bereits beschrieben, besteht eine URL bzw. eine
Domainadresse aus mehreren Bestandteilen. Bei genauerer Betrachtung fällt
jedoch auf, dass sich der Gestaltungsspielraum einer Domain aufgrund der nicht
veränderbaren Komponenten (Serverkennzeichnung, aus begrenztem Angebot zu wählende
TLD) auf die
„frei wählbare“ Second-Level-Domain beschränkt. Aufgrund des
Adresscharakters einer Domainadresse darf diese – ähnlich einer Telefonnummer
– grundsätzlich nur einmal innerhalb einer TLD vergeben werden. Bedenkt man,
dass mit der Registrierung faktisch eine „Monopolisierung“ dieser Domain
erfolgt, lässt sich die Notwendigkeit und Bedeutung eines geregelten
Vergabeverfahrens für die Second-Level-Domain bereist erahnen[14].
1. Grundsätze
Zunächst ist festzuhalten,
dass es derzeit weltweit keine staatlichen oder gesetzlichen Regelungen für die
Registrierung und Zuordnung von Domainnamen gibt[15].
Daher war und ist es notwendig, dass sich freie Internetorganisationen mit den
Grundsätzen für die Vergabe von Domainnamen beschäftigen und Richtlinien dafür
aufstellen.
Obschon das Internet prinzipiell keine übergreifende organisatorische oder
finanzielle Verwaltung hat, existieren verschiedene internationale
Organisationen, die sich mit bedeutenden Belangen des Internet beschäftigen.
Eine der wohl wichtigsten organisatorischen Aufgaben ist dabei zweifelsohne die
weltweite Koordination und Verwaltung von IP-Adressen und Domainnamen. Für
diesen Aufgabenbereich zeichnet sich die sog. Internet Assigned Numbers
Authority (IANA) verantwortlich, welche von der Internet Society (ISOC), dem US
Federal Network Council und anderen amerikanischen Forschungseinrichtungen damit
betraut wurde[16].
Die praktische Administration, d.h., die direkte Vergabe und Verwaltung der
Domainnamen erfolgte dabei bis vor einigen Jahren im Auftrag der IANA direkt
durch das InterNIC (Internet Network Information Center). Mit zunehmenden Umfang
dieser Tätigkeit fand eine Untergliederung durch die Gründung „regionaler“
Institutionen für die Domainvergabe und ~registrierung, wie z.B. dem RIPE-NCC (Réseaux
IP Européen – Network Coordination Center) für Europa oder der APNIC (Asia
Pacific Network Information Center) für Asien, statt[17].
Diese übertragen den nationalen NIC (Network Information Center) die Vergabe
der jeweiligen ccTLD, die die o.g. Aufgaben dann unter ihren eigenen Bedingungen
vornehmen. Die Registrierung von Domains innerhalb einer Generic TLD werden
jedoch weiterhin weltweit von der InterNIC vergeben, wobei die praktische
Abwicklung dem privatwirtschaftlichen Unternehmen NSI (Network Solutions Inc.)
vertraglich anvertraut wurde.
2. Das Vergabeverfahren für
.de – Domainnamen
Wie oben bereits
beschrieben und dargestellt, erfolgt die Registrierung und Vergabe von
Domainnamen prinzipiell auf rein privatrechtlicher Ebene ohne direkten
hoheitlichen Einfluss. Inwieweit daher eine rechtliche Legitimation für die
Vergabe von Adressen innerhalb eines heute derart bedeutenden Mediums wie dem
Internet vorliegt, lässt sich nur schwer beantworten und soll auch nicht
Gegenstand dieser Arbeit sein.
Für die Vergabe von Adressen innerhalb der ccTLD „.de“ ist, wie obige
Grafik belegt, derzeit das Deutsche Network Information Center (DENIC)
verantwortlich. Zum besseren Verständnis ist es ratsam, sich zunächst über
das DENIC als Institution zu informieren.
a) Die DENIC
Zunächst wurde die Aufgabe der
Verwaltung des Namensraums „.de“ ehrenamtlich von einem Mitarbeiter der
Universität Dortmund wahrgenommen[18].
Mit zunehmendem Interesse am Internet und damit wachsenden Domainanfragen und ~aufträgen
riet sich jedoch die Gründung einer eigens dafür zuständigen Organisation an
– DENIC war geboren. Darunter war zunächst der Interessenverbund DENIC (IV-DENIC)
zu verstehen, der sich aus zunächst drei deutschen Internet-Service-Providern (ISP)[19]
zusammensetzte. Der technische Betrieb obliegt demgegenüber seit 1994 dem
Rechenzentrum der Universität Karlsruhe.
Als nächste Entwicklungsstufe erfolgte 1996 aufgrund des nochmals immens
gewachsenen Aufwandes und Umfangs die Aufteilung in administrative (wurde direkt
von den Mitgliedern übernommen) und technische Betreuung (verblieb bei DENIC)[20].
Seit August 1997 ist DENIC als eingetragene Genossenschaft (DENIC eG) mit Sitz
in Frankfurt a.M. und derzeit 127 Mitgliedern (ISP) organisiert[21].
Unternehmenszweck der DENIC eG ist nach § 2 des Genossenschaftsstatuts die
„Verwaltung und der Betrieb von Internetadressen (Domainnamen) der
Top-Level-Domain ‚.de’ (…) mit allen dazugehörenden Tätigkeiten“.
b) Verfahrensablauf
aa) Antragstellung
Die Registrierung eines
Domainnamens unterhalb der TLD „.de“ erfolgt prinzipiell durch einen Antrag
an die DENIC. Dieser Antrag muss den zukünftigen Inhaber, dessen postalische
Rechnungsanschrift, eine natürliche Person als administrativen Ansprechpartner
(admin-c) und den gewünschten und möglichen (siehe bb)) Domainnamen
enthalten[22].
Bezüglich des zukünftigen Domaininhabers werden jedoch einige Anforderungen
gestellt: So muss dieser eine natürliche oder juristische Person sein, die
ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 13, 17 ZPO in Deutschland hat.
Abweichend davon ist es seit August 2000 auch für ausländische Personen möglich
eine .de - Domain registrieren zu lassen, sofern der eingetragene administrative
Ansprechpartner seinen Wohnsitz in Deutschland hat und Zustellungsberechtigter
iSd. §§ 174f. ZPO ist[23].
Für die Einreichung eines Domainauftrags gibt es mehrere Anlaufstellen. Zunächst
ist natürlich an eine direkte Beantragung über die DENIC zu denken. Dies lässt
sich über das Internet (www.denic.de) bewerkstelligen. Der erst seit 1998 verfügbare
Service nennt sich DENICdirect[24].
Eine andere – von 90% der Antragsteller gewählte Variante[25]
– ist die Beantragung einer Domain über einen Genossen der DENIC eG, d.h.,
einen Internet-Service-Provider, der Mitglied der DENIC eG ist. Dieser ISP
leitet den eingereichten Antrag in der Folge an die DENIC weiter, wo dann die
technische Realisierung erfolgt. Dieser „Umweg“ kann mehrere Vorteile haben:
Zum einen enthält eine Domainregistrierung über DENICdirect keinen
Internetzugang oder Webspace[26].
Des weiteren ist eine Registrierung über Mitglieder der DENIC eG zumeist
wesentlich preisgünstiger[27].
bb) Technische Zulässigkeit
des Domainnamens
Ein gültiger Domainname
besteht heute aus mindestens 3 und höchstens 63 Zahlen, Buchstaben (keine
Umlaute wie „ä“, „ü“ usw.) oder dem Zeichen „-“, wobei mindestens
ein Buchstabe enthalten sein muss, um eine Verwechslung mit IP-Adressen
auszuschließen[28].
Eine Unterscheidung zwischen Groß- und Kleinschreibung findet innerhalb des
Domainnamens nicht statt.
Schließlich gibt es einige Buchstabenfolgen, die nicht als Second-Level-Domain
registrierbar sind. Darunter fallen vor allem die anderen TLD (sowohl generische
als auch geografische)[29]
und die deutschen Kfz-Kennzeichen[30].
cc) Vergabeprinzipien
Zunächst ist festzuhalten,
dass das Domain-Vergabeverfahren vollständig automatisiert ist. D.h., der
Auftrag wird der DENIC eG online übermittelt, wo er dann eine automatische
technische Prüfung durchläuft.
Oberster Grundsatz der Vergabe von Domainnamen ist prinzipiell der Prioritätsgrundsatz,
d.h., das „first come, first served“-Prinzip wird angewendet, ohne dass eine
Kollisionsprüfung auf vorbestehende Kennzeichenrechte stattfindet[31].
Ist der beantragte Domainnamen rein technisch zulässig (siehe oben), kommt als
einziges „Hindernis“ auf den Weg zur Eintragung des gewünschten
Domainnamens nur die WHOIS-Datenbank in Frage[32].
Hier ist jeder Domainnamen der DENIC eingetragen, so dass eine
Mehrfachregistrierung nicht möglich ist.
Ist der beantragte Domainnamen noch nicht bereits registriert worden, wird er
von der DENIC ohne rechtliche Zulässigkeitsprüfungen o.ä. für den
Antragsteller eingetragen. Sodann wird dem neuen Inhaber des Domainnamens in
automatisierter Form mitgeteilt, dass er die Domain ab sofort nutzen kann. Diese
Vergabepraxis ist – zumindest in ihren Grundzügen – weltweiter Standard.
dd) Vergaberichtlinien
Es ist nicht schwer
nachzuvollziehen, dass das Fehlen jeglicher Zulässigkeitsprüfungen vor der
Domainregistrierung zu einem breiten Portfolio an rechtlichen Streitigkeiten führen
kann. Obschon die Anspruchsgrundlagen für eine Haftung der Vergabestelle für
auftretende Rechtsverletzungen durch den Domainnamen umstritten sind, gab es in
den USA einige Fälle, in denen gegen die NSI u.a. wegen Beihilfe zur
Markenrechtsverletzung eine Klage angestrebt wurde. Um eine möglicherweise drohende Prozesslawine zu vermeiden, wurden 1995 durch die
InterNIC erstmals Vergaberichtlinien erlassen, die über das Prioritätsprinzip
hinausgingen und z.B. eine Veröffentlichung des Inhabers einer Domainadresse
beinhalteten (Einführung sog. WHOIS-Datenbanken)[33].
Trotz dieser neuen Richtlinien kam es mit zunehmender Bedeutung des Internets für
Konzerne und Firmen zu einem Anwachsen von Prozessen gegen die Vergabestellen.
Obschon diese Haftungsklagen – selbst wenn sie zugelassen wurden – in nahezu
allen Fällen negativ beschieden wurden[34],
war es an der Zeit, die bisherigen Richtlinien zu konkretisieren und zu überarbeiten.
So kam dazu, dass die InterNIC 1998 (und wenig später auch die DENIC eG) eine
Neufassung der bestehenden Vergaberichtlinien durchführte[35].
Erhöht wurde die Notwendigkeit der Konkretisierung der bestehenden Bestimmungen
vor allem auch aus folgendem Grund: Bis 31.01.1997 war es (zumindest innerhalb
einer .de – Domain) nicht nötig, den registrierten Domainnamen auch zu nutzen[36].
So kam es häufig zu Fällen des sogenannten Domaingrabbing. Das bedeutet, dass
eine Vielzahl bekannter Namen bei der DENIC allein aus dem Grund registriert/
reserviert wurden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt gewinnbringend an die
Betreiber zu verkaufen, die eigentlich hinter dieser Adresse zu vermuten wären[37].
Um diese Zustände einzudämmen, wurden ab dem 01.02.1997 Reservierungen von
Internetdomains bzw. die Verlängerung solcher durch die DENIC eingestellt und
statt dessen eine Konnektierung (Platzierung bzw. Delegierung) der Domain
innerhalb des www gefordert[38].
Davon nicht betroffen ist ausschließlich ein sogenannter Dispute-Eintrag (früher
„WAIT-Eintrag“)[39].
Des weiteren legen die aktuellen Vergaberichtlinien der DENIC fest, dass der
eingetragene Domaininhaber die Verantwortung für jegliche marken- und
namensrechtlichen Folgen selbst zu tragen hat. Gemäß der Richtlinien ist
dieser sogar verpflichtet, vor Stellen des Registrierungsantrags etwaige
Anhaltspunkte für die Verletzung von Rechten Dritter oder sonstiger
Rechtsvorschriften zu prüfen und das Nichtvorliegen gegenüber der DENIC zu
versichern[40].
Zudem wird dem Domaininhaber sogar die Verpflichtung auferlegt, die DENIC im
Falle einer unzulässigen Verwendung der Domain von sämtlichen Kosten und
negativen Folgen der Inanspruchnahme freizuhalten.
Ziel dieser Vereinbarungen ist, dass die DENIC jegliche auf leichter Fahrlässigkeit
beruhende eigene Haftung auszuschließen bestrebt ist (siehe oben). Inwiefern
dies allerdings damit erreicht werden kann bzw. möglich ist, ist stark
umstritten[41].
Einerseits spricht das Unterlassen einer rechtlichen Überprüfung des
beantragten Domainnamens gegen eine Verantwortlichkeit der DENIC[42].
Auf der anderen Seite gilt im Kennzeichnungsrecht der Grundsatz, dass, wer nicht
prüft, fahrlässig und damit mitverantwortlich handelt, weswegen in der
Literatur teilweise ein Mitverschulden bejaht wird[43].
In Anbetracht des heutigen Umfangs von durchschnittlich über 6000
Registrierungsanträgen für .de - Domains pro Tag wäre eine intensive
inhaltliche Kontrolle auf Rechtsverletzungen innerhalb der derzeitigen
Organisationsstruktur der DENIC rein faktisch nicht möglich. Zudem besteht nur
in wenigen Fällen überhaupt die Möglichkeit, wie von der DENIC gefordert,
einen rechtlichen Nachweis für die Inhaberschaft der Rechte an einem bestimmten
Namen (z.B. in Form von Urkunden o.ä.) zu erbringen, so dass eine generelle
Verantwortlichkeit der DENIC – abgesehen von groben und unschwer zu
erkennenden Rechtsverletzungen - in dieser Hinsicht wohl abzulehnen ist[44].
ee) Kosten
Zunächst einmal ist
festzuhalten, dass die Registrierung einer Domain erst seit September 1995 mit
Kosten bzw. Gebühren verbunden ist[45].
Hintergrund für die Erhebung einer Registrierungsgebühr ist einerseits die
Tatsache, dass die Registrierung einer Vielzahl von Domains auf eine Person die
Problematik einer faktischen, mittlerweile verbotenen Reservierung zum späteren
„Weiterverkauf“ entschärfen soll. Des weiteren ist der Verwaltungsaufwand
bei derzeit ca. 3,9 Mio. registrierter
.de - Domains nicht mehr im Rahmen einer kostenlosen und damit weniger
leistungsfähigen Organisation zu bewerkstelligen.
Wie oben bereist angesprochen können zwischen den beiden
Registrierungsvarianten (DENICdirect oder über Genosse der DENIC eG) teilweise
immense Kostenunterschiede bestehen. So kostet eine Domainregistrierung über
DENICdirect derzeit einmalig DM
227,- zuzüglich einer Jahresgebühr von DM 113,-[46],
ohne das dabei sog. Webspace enthalten ist. Demgegenüber ist es über die
genossenschaftlichen ISP möglich, bereits ab einer Anmeldegebühr von DM 29,-
zuzüglich einer Jahresgebühr von DM 12,- seine eigene Domain bei der DENIC
registrieren zu lassen[47].
ff) Dispute-Eintrag (WAIT)
Verweigert die DENIC die
Registrierung eines gewünschten Domainnamens, so kann der Betroffene den
Domainnamen vor Gericht einklagen. Während der Zeit des gerichtlichen
Verfahrens besteht dann die Möglichkeit, durch die DENIC einen sog.
Dispute-Eintrag vornehmen zu lassen. Dieser hat zur Folge, dass die Übertragung
dieses Domainnamens während des Rechtsstreits nicht möglich ist[48].
Um jedoch einen solchen Dispute-Eintrag vornehmen zu können, muss der
Antragsteller gegenüber der DENIC durch einen Handelsregisterauszug oder einer
Markenurkunde nachweisen, dass er das „bessere“ Recht an der Adresse
besitzt.
Der Dispute-Eintrag gilt zunächst für die Dauer von einem Jahr, kann
allerdings je nach Prozessdauer verlängert werden.
c) Die Registrierung und ihre
Konsequenzen
Als in der WHOIS-Datenbank
eingetragener Inhaber der jeweiligen Domain hat man das Recht, diese Domain auf
unbestimmte Zeit als Internetadresse zu verwenden. Ebenso kann sie jedoch auch
an andere Personen oder Institutionen übertragen werden[49].
Grundsätzlich ist die Inhaberschaft einer Domain sogar vererbbar, so dass der
Erbe an die Stelle des bisherigen Inhabers tritt. Mit dem Nachweis der
Erbenstellung gegenüber der DENIC oder einem Genossen der DENIC eG erfolgt der
Eintrag des neuen Inhabers inklusive aller Inhaberprivilegien in die
WHOIS-Datenbank[50].
Obschon diese Möglichkeiten des Umgangs mit der „eigenen“ Domain einem
Eigentümerstatus rein äußerlich sehr nahe kommt, legt die DENIC allerdings in
ihren Richtlinien fest, dass die Registrierung des beantragten Domainnamens kein
Eigentum an diesem begründet, sondern lediglich eine Nutzungsüberlassung
darstellt[51].
Nach den Vergabebestimmungen behält sich die DENIC jedoch vor, eine
Domaininhaberschaft fristlos zu löschen, sofern zumindest eine rechtskräftige
Feststellung der Verletzung Rechte Dritter vorliegt[52].
Dies ist auch möglich, wenn die Zahlung der jährlichen Gebühr an die DENIC
ausbleibt oder anderweitige Verletzungen der Vergaberichtlinien vorliegen. Folge
beider Fälle ist die Austragung des Domainnamens aus der WHOIS-Datenbank und
die Tatsache, dass diese Domain ab sofort von jedermann neu registriert werden
kann.
3. Das Vergabeverfahren für
.com – Domainnamen
Aufgrund der weiter oben
bereits beschriebenen Organisationsstruktur der Domainvergabeinstitutionen soll
im folgenden größtenteils nur auf augenscheinliche Unterschiede zwischen den
einzelnen Vergabestellen und ~praxen eingegangen werden. Beim näheren Hinsehen
ist festzustellen, dass sich einige der nationalen Vergabestellen (NIC) – in
besonderem Umfang auch die DENIC – hinsichtlich ihrer Regelungen und
Bestimmungen in vielen Bereichen an den „Normen“ und Überlegungen der
InterNIC orientieren und diese mit geringem Zeitabstand in ähnlicher Form übernehmen.
Zudem verfahren die NICs weltweit (auch das InterNIC) nach bestimmten
Internetstandards, wie z.B. den RFC 1591, so dass oftmals ein vergleichsweise ähnlicher
Vergabeprozess angewendet wird[53].
a) Vergabestelle
Die weltweite Koordination und
Vergabe von Second-Level-Domains unter der
TLD „.com“ erfolgt (wie auch die der anderen generischen TLD) prinzipiell
durch die InterNIC. Diese wurde 1993 durch einen Vertrag zwischen der
amerikanischen Regierung (bzw. deren „National Science Foundation“ – NSF)
und den Firmen AT&T, General Atomic sowie der NSI gegründet[54].
Dieser Vertrag legte zudem fest, dass die administrative Abwicklung der
Registrierungsaufgaben dabei der privaten NSI zu überlassen sei (vgl. oben –
VI.1.), welche dafür die InterNIC einrichtet.
Folge dieser verdeckten Staatswirtschaft und des Registrierungsmonopols der NSI
waren überhöhte Registrierungsgebühren und weltweite Kritik an der
US-Dominanz im Internet. Aufgrund dieses Missstandes und des daraus
resultierenden Drucks initiierte die US-Regierung Pläne zur Umstrukturierung
des Domain Name Systems[55].
Als Ergebnis dessen wurde im Oktober 1998 die nach US-Recht verfasste
Organisation ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) als
regierungsunabhängiges Gremium zur Verwaltung und Kontrolle von
Internet-Adressen ins Leben gerufen[56].
Ursprüngliches Ziel dieser Gründung war es, die ICANN als neue
Dachorganisation für die Vergabe der Domainnamen unterhalb der gTLD zu
etablieren, zumal der Vertrag mit der NSI am 30.09.1998 auslief. Dabei war
angedacht, die Monopolstellung der NSI zu beseitigen und die Aufgabe der Vergabe
und Verwaltung der betreffenden Domains an eine Vielzahl verschiedener
Vergabestellen zu delegieren[57].
Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten entschied man sich jedoch seitens der
ICANN, die NSI auch weiterhin mit der direkten Domainvergabe und ~verwaltung zu
betrauen[58].
b) Verfahrensablauf
Wie bereits oben angesprochen,
können sich die einzelnen Verfahren der jeweiligen Vergabestellen in einigen
Beziehungen stark unterscheiden. Große Unterschiede können generell bei der
Beantragung der Domain bestehen[59]. Auffällig ist in diesem
Zusammenhang allerdings, dass die Vergabeverfahren der DENIC und der InterNIC
nur in wenigen Punkten nennenswert voneinander abweichen. Vielmehr ist eine
zeitverzögerte Anpassung der DENIC zu beobachten.
Aus diesen Gründen wird im folgenden ausschließlich auf Unterschiede
eingegangen, wobei ansonsten die beim Vergabeverfahren für .de-Domains
getroffenen Aussagen auch hier Gültigkeit besitzen.
aa) Antragstellung und Kosten
Aufgrund der
Internationalität der gTLD „.com“ bestehen hier einige Unterschiede
zwischen .de- und .com-Vergabeverfahren. So ist es jedermann – unabhängig von
dessen Wohn- oder Firmensitz – prinzipiell möglich, eine .com-Domain zu
beantragen. Auch eine Einschränkung hinsichtlich der Herkunft des
administrativen Ansprechpartners besteht nicht.
Des weiteren ist es seit 1998 nicht mehr möglich, eine Domainbeantragung direkt
bei der InterNIC vorzunehmen[60].
Vielmehr muss man sich an einen der zahlreichen dort gelisteten ISP wenden,
welche dann den Domainantrag als Reseller bearbeiten. Damit verbunden ist auch
die Tatsache, dass hinsichtlich der Kosten allein der anbietende Provider
verantwortlich ist. Prinzipiell kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich
die Kosten im selben Rahmen wie der bei einer Beantragung einer .de-Domain
halten[61].
Ansonsten sind die Voraussetzungen der Domainbeantragung denen DENIC
entsprechend.
bb)Technische Zulässigkeit
des Domainnamens
Grundsätzlich gelten auch
hier die technischen Voraussetzungen, wie oben unter dieser Rubrik aufgeführt.
Bei einer Second-Level-Domain innerhalb der TLD „.com“ ist es allerdings
ohne weiteres möglich, Abkürzungen mit nur zwei Buchstaben als Domain
registrieren zu lassen.
cc) Vergabeprinzipien und ~richtlinien
Zunächst ist festzuhalten,
dass auch die Vergabe eines .com-Domainnamens nach o.g. Prinzipien erfolgt. So
werden Domainadressen auch hier nach dem Prioritätsprinzip vollautomatisch
vergeben[62].
Auch bezüglich der Vergaberichtlinien bestehen mit denen der DENIC große Übereinstimmungen,
was, wie oben angesprochen, auf die Angleichung der Richtlinien der nationalen
Vergabestellen an den „großen Bruder“ InterNIC zurückzuführen ist[63].
Ebenso verhält es sich mit dem sog. Dispute-Eintrag. Auch dieses Instrument zur
„Klärung und Streitschlichtung“[64]
wurde zunächst von der InterNIC in ihre Vergabebestimmungen aufgenommen und war
dann in ähnlicher Form in den Bestimmungen der DENIC zu finden. Hinsichtlich
der genauen Ausgestaltung und der angewendeten Fristen dieses Instituts bestehen
jedoch Unterschiede zum
Dispute-Eintrag der DENIC, den allerdings im Rahmen dieser Arbeit keine größere
Bedeutung zukommen soll[65].
c) Die Registrierung und ihre
Konsequenzen
Ähnlich wie bei den .de-Domains
bestehen hier laut InterNIC[66] zwar Inhaberrechte mit
den damit verbundenen Möglichkeiten wie Veräußerung u.ä. aber kein
Eigentumsanspruch.
V. Abschließende Betrachtung und Ausblick
An
den Verfahren der Vergabe von Second-Level-Domains und den TLD „.de“ bzw.
„.com“ lässt sich einiges über die Geschichte und Entstehung des Internet
ablesen, wobei einige Aspekte dabei besonders deutlich zum Vorschein kommen.
Zunächst einmal auffallend ist die – trotz anderweitiger, dem
entgegenwirkender Bestrebungen[67]
– noch immer vorherrschende Dominanz der US-Regierung, wenn es um
Reglementarien und Normen, welche die Organisation des Internet betreffen, geht.
So zeichnen sich die Vergaberegelungen der DENIC insbesondere durch ein zeitverzögertes
Reagieren auf die von der InterNIC vorgelegten Richtlinien aus. Orientiert man
sich hingegen als nationales NIC nicht an den Überlegungen und Regelungsansätzen
aus der neuen Welt, kann sich dies mangels durchsetzbarer Alternativen schnell
zum Hemmschuh der eigenen Internetwirtschaft entwickeln, wie an etlichen
Beispielen zu sehen ist[68].
Daher – und auch aufgrund des „Erfolgs“ des Internet in Deutschland[69]
– ist der DENIC bezüglich der Anlehnung jedoch kein Vorwurf zu machen, zumal
Ansätze nicht einfach blind übernommen werden, wie die Vergangenheit zeigt.
Ein anderer Aspekt, der gerade bei den Vergabeverfahren sichtbar wird, ist die
Entwicklung des Internet. Waren es am Anfang noch halbwegs überschaubare
Nutzerzahlen, entwickelte sich das Internet mit ungeahnter Geschwindigkeit zum
Massenmedium, auf das heute eigentlich niemand mehr verzichten kann. Und genau
das spiegeln die Vergaberichtlinien wider. Sicherlich hatte man sich zu Zeiten
der Gründung von InterNIC oder DENIC nicht damit auseinander gesetzt, wie diese
Institutionen einen Ansturm von täglich über 6000 Domain-Neuregistrierungen[70]
standhalten können oder ob ihre Organisationsform und Regelungsbeschaffenheit
überhaupt dafür gewappnet waren. Ebenfalls ist nicht anzunehmen, dass
man auch nur im entferntesten an sog. Domaingrabber dachte. Auf das
Auftreten derartiger Auswüchse musste mit geänderten Richtlinien reagiert
werden, was diesen jedoch teilweise auch anzumerken ist.
Bleibt ein Ausblick auf die Zukunft. Eine kollisionsrechtliche Prüfung jeder
beantragten Domain vor deren Registrierung wird im Hinblick auf das immer noch
potentiell voranschreitende Wachstum des Internet auch in Zukunft nicht mit den
bestehenden Instrumenten zu bewerkstelligen sein[71].
Doch ein Silberstreif am Horizont bleibt. So ist es seit kurzer Zeit möglich,
über das Deutsche Patent- und Markenamt online eine kostenlose Markenrecherche
durchzuführen[72], so dass eine
unbeabsichtigte Kollision mit einer Marke ausbleiben dürfte. Und auch einem
Domaingrabber könnte durch eine gefestigte Rechtsprechung in Zukunft die
Verdienstmöglichkeit entzogen werden. Für eine gravierende Änderung des
Vergabeverfahrens besteht jedoch
– abgesehen von der Vergabestelle – kein größerer Spielraum, will man die
Effizienz und Schnelligkeit des Registrierungsverfahrens nicht allzu sehr
beeinträchtigen.
[1] u.a.: Kilian, DZWir 1997, 381/ FN. 14; Karadeniz, Geschichte des Internets; Strömer, Online-Recht, S.5
[2] vgl. dazu: Völker/ Weidert, WRP 1997, 652, FN. 7
[3] Bettinger/ Freytag, CR 1999, 29; Völker/ Weidert, WRP 1997, 652
[4] z.B. ist dies für Europa und Afrika die sog. RIPE-NCC
[5] u.a.: Erd, KJ 2000, 110; Nordemann, NJW 1997, 1891f.
[6] aufgrund diverser
Reservierungen und Sperrungen sind jedoch nur ein Bruchteil dieser 4 Mrd.
Adressen
verfügbar, so dass
aufgrund von Kapazitätsengpässen zur Zeit an einem wesentlich leistungsfähigeren
Adressierungssystem
gearbeitet wird (IPv6), siehe dazu: Karadeniz, Die IP-Adressierung
[7] dazu umfassend: Strömer, Online-Recht, S. 52f.; Karadeniz, Das Domain Name System
[8] im Gegensatz zu den von
Telekommunikationsunternehmen seit einiger Zeit angebotenen
Vanity-Nummern besteht hier
prinzipiell keine Abhängigkeit zwischen IP-Zahlencode und der darauf
verweisenden Domainadresse
[9] darüber stehen lediglich
die sog. Root-Server, die jedoch nur das DNS-Verzeichnis verwalten und
Auskunft über zuständige
Nameserver geben, vgl.: Karadeniz, a.a.O.
[10] vgl. dazu: Karadeniz, Top Level Domains
[11] einige Länder
„verkaufen“ im Gegensatz dazu sogar Adressen innerhalb ihrer TLD (Bspe.:
Tuvalu
bietet seine .tv -
Endung Fernsehstationen an; Antigua seine .ag – Adressen deutschen Firmen)
[12] vgl. hierzu: Nordemann, NJW 1997, 1892; Kilian, DZWir 1997, 382
[13] das Voranstellen der Abkürzung
http:// vor www - Seiten verweist auf deren Programmiersprache und
wird von aktuellen
Browsern im allgemeinen selbständig vorgenommen, so dass eine derartige
ausdrückliche
Kennzeichnung der Domainadresse nicht nötig ist
[14] so: Kilian, DZWir, 1997,
382; Winter/ Donath, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2000, 292;
Bettinger/
Freytag, CR 1999, 29
[15] Völker/ Weidert, WRP
1997, 653; ComputerChannel, Neue Registrierungsregelungen für deutsche
Domains
[16] vgl. dazu auch: Bettinger, GRUR 1997, 405 m.w.N.; Härting, Internetrecht, RN. 290
[17] dazu umfassend: Bettinger, a.a.O.; Völker/ Weidert, a.a.O.
[18] Kilian, DZWir 1997, 383; Strömer, Online-Recht, S. 55
[19] dies sind meist
kommerzielle Anbieter, die ihren Kunden lokale Zugänge zum Internet zur
Verfügung
stellen (heute sind dies z.B.: T-Online, CompuServe, …); vgl. dazu:
DENIC eG, Mitgliedsübersicht
[20] Bettinger, a.a.O.
[21] Strömer, Online-Recht, S. 56; vgl. DENIC eG, Statut, Mitgliedsübersicht; Stand: 17.01.2001
[22] siehe dazu: DENIC eG, Hilfe zum Domainauftrag
[23] DENIC eG,
Vergaberichtlinien; Computer Channel, Neue Registrierungsregelungen für
deutsche
Domains
[24] bis vor einigen Jahren
war eine Domainbeantragung lediglich über die Mitglieds-ISP möglich;
vgl. dazu: Kilian DZWir
1997, 383
[25] so zumindest: Bettinger/ Freytag, CR 1999, 30
[26] dies ist die Bezeichnung für den zum Ablegen eines eigenen Webangebots nötigen Speicherplatz
[27] vgl. auch IV.2.b)ee) - „Kosten“
[28] DENIC eG, a.a.O.; vgl.
RFC 1035; bis 1997/98 noch begrenzt auf 24 Zeichen;
vgl.: Kilian DZWir
1997, 382, FN 21; Völker/ Weidert, WRP 1997, 653
[29] Grund dafür ist eine
weitverbreitete Software, die dann Schwierigkeit bei der Unterscheidung der
beiden TLD hat;
vgl. dazu: DENIC eG, Fragen zur Domainregistrierung
[30] Grund dafür ist das
Ansinnen der DENIC, für eine Erweiterung des .de - Namensraums (so. z.B.
durch
einen regionale
Untergliederung mittels Kfz-Kennzeichen) gewappnet zu sein;
vgl. dazu: DENIC
eG, Fragen zur Domainregistrierung
[31] u.a.: Erd, KJ 2000, 111; Bettinger GRUR 1997, 407; Bettinger/ Freytag, CR 1999, 30
[32] diese wurde aufgrund
einer Empfehlung der WIPO 1998 zur Namensrechts-Konfliktvorbeugung
eingerichtet;
siehe dazu: Bettinger, CR 1999, 445
[33] „Domain Name Dispute Policy Statement“ vom 23.11.1995
[34] z.B. Lockheed Martin Corp. vs. NSI; vgl. hierzu umfassend: Koch, Internet-Recht, S. 523ff.
[35] u.a. beruhend auf RFC
1591 führte die InterNIC am 25.02.1998 ihre dritte Vergaberichtlinie ein;
vgl.: Kochinke/
Schmitter, CR 1998, 189; Bettinger, CR 1999, 446; Kilian, DZWir 1997, 383
[36] Bettinger, GRUR 1997, 407; Kilian, a.a.O.
[37] Bspe.: McDonalds vs.
Quittner; Hertz vs. Cashel; vgl. dazu: Kur, CR 1996, 327;
Kilian, DZWir
1997, 384
[38] dies kann auch durch eine
leere Seite erfolgen; vgl. dazu umfassend: Frosch, CR 1997, 188;
Kilian, DZWir
1997, 383, FN. 30
[39] siehe dazu weiter unten (ff)
[40] insbesondere werden wohl
§ 12 BGB und §§ 14, 15 MarkenG in Betracht kommen;
vgl. dazu:
Erd, KJ 2000, 111;
Völker/ Weidert, WRP 1997, 656f.; DENIC eG, Vergaberichtlinien
[41] Kochinke/ Schmitter, CR 1998, 189; Wegner, CR 1998, 677
[42] ähnlich: LG Mannheim, CR 1996, 353; Völker/ Weidert, WRP 1997, 661
[43] so u.a.: Baumbach/
Hefermehl, § 16 UWG, RN. 158; Nordemann, NJW 1997, 1896; aber auch:
BGH GRUR 1974,
735; KG KuR 1998, 36
[44] i.E. ebenso: OLG
Frankfurt/ Main, CR 1999, 707; LG Frankfurt/ Main, WRP 1999, 366;
Ernst, NJW-CoR
1999, 171
[45] vgl. Kur, CR 1996, 326; Kilian, DZWir 1997, 384, FN. 38
[46] Stand: 20.01.2001
[47] Angebot der Super24/ Telepassport AG (www.super24.de)
[48] Erd, a.a.O.
[49] im Internet existieren
sogar derartige Domain-Tauschbörsen (z.B. www.domain-agent.de oder
www.domain-markt.de); vgl. hierzu:
Erd, a.a.O.
[50] DENIC eG, FAQ
[51] DENIC eG, Registrierungsrichtlinie; ausführlich dazu: Koch, Internet-Recht, S. 528f.
[52] Kenntnis der DENIC von
einer Unterlassungserklärung des Anmelders gegenüber Dritten ist dagegen
nicht
ausreichend; so: OLG Frankfurt/ Main, CR 1999, 707; Bettinger / Freytag, CR
1999, 30;
Kilian, DZWir,
1997, 384
[53] diese RFC stellen an sich
weder eine Rechtsnorm noch einen verbindlichen Internetstandard dar;
vgl. dazu:
Bettinger/ Freytag, CR 1999, 29; einschränkend, aber i.E. ebenfalls
bejahend:
Kilian, DZWir
1997, 383
[54] Bäumer, CR 1998, 174; Schweinoch, CR 1998, 447; Bettinger/ Freytag, a.a.O.
[55] das sog. „Revised
Policy Statement“ zum „Management of Internet Names and Adresses“ des
US-
Wirtschaftsministeriums
vom 05.06.1998; vgl. hierzu ausführlich: Schweinoch, a.a.O.
[56] Teßmer, Die Welt, 12.10.2000, S. 12
[57] die mit 5 weiteren
Vergabeinstituten extra ins Leben gerufene Testphase endete am 24.07.1999;
vgl. diesbezüglich:
Bettinger, CR 1999, 448
[58] allerdings nur aufgrund einer einmaligen Zahlung von 1,25 Mio. $ an die ICANN!; vgl.: Teßmer, a.a.O.
[59] so wurden Domains unterhalb der TLD „.it“ bis vor kurzem nur an italienische Firmen vergeben!
[60] siehe dazu: InterNIC, FAQ
[61] so bieten z.B. die Strato
AG oder die 1&1 Purespace AG .com-Adressen inklusive des notwendigen
Webspace für eine
Jahresgebühr von DM 120,- an (www.strato.de;
www.purespace.de)
[62] so gelang es einem
Konkurrenten von InterNIC, sich die Adresse >>www.internic.org<<
zu sichern,
um Antragsteller
auf seine Seite zu locken (die InterNIC selbst hat die Adresse www.internic.net !!);
vgl. hierzu: Bäumer,
a.a.O.
[63] so reagierte die DENIC
auf die umstrittene dritte Richtlinie der InterNIC vom 25.02.1998, indem sie
die „neuen“
Inhalte bezüglich der Haftungsentlastung der Vergabestelle und die
Regelungen über die
Streitschlichtung
in großen Teilen wenig später ebenfalls einfügte;
vgl. (früher):
Wegner, CR 1998, 189
[64] obschon als solches von
der InterNIC tituliert, entspricht ihre Anlage doch eher der früheren
Bezeichnung
„Hold-Status“
[65] vgl. hierzu: „Uniform Dispute Resolution Policy“ v. 24.10.1999; (www.icann.org/udrp/udrp.htm)
[66] vgl. InterNIC, FAQ
[67] wenn diese auch ihrem
Bestreben bisher in kaum einer Weise gerecht werden konnten; vgl. am
Beispiel
der ICANN
[68] so z.B. Saudi-Arabien
oder China, die in einer Untersuchung der Organisation „Reporter ohne
Grenzen“ im Sommer
2000 aufgrund ihrer strengen Domainvergabevorschriften bzw. der hohen
Kontrolle der
Internet-Nutzung als „Feinde des Internet“ bezeichnet wurden
[69] welcher sich auch anhand registrierter Domains ableiten lässt (derzeit ca. 3,9 Mio. .de-Domains!)
[70] derzeit werden monatlich
über 200.000 Neuregistrierungen von Domains durch die DENIC eG
vorgenommen
(Quelle: DENIC eG, Januar 2001)
[71] ohne das eine längere
Wartezeit und extrem höhere Kosten bei der Beantragung anfallen, was der
Internetwirtschaft
insgesamt jedoch vermutlich mehr schaden als nützen würde
[72] siehe https://dpinfo.dpma.de