Die Rechtsverletzung einer Marke durch die Benutzung eines Domainnamens
Seminar zum Marken- und Kennzeichenrecht
Prof. Dr. Karl-Heinz Fezer
Wintersemester
2000/2001
- Universität Leipzig -
I. Einleitung
Das
Internet ist ein Datennetz, über das man per Computer Daten versenden und
empfangen kann. Anders als in anderen Datennetzen ist der Zugriff auf Computer
auf der gesamten Welt möglich.
Seit seiner Einführung hat sich das Internet jedoch gravierend verändert.
Von einem reinen Datentransfer des Militärs entwickelte sich das Internet zu
dem wahrscheinlich größten Wissensspeicher der Welt. Vom bargeldlosen Einkauf,
Kommunikation bis zum einfachen Abfragen und Austausch von Daten ist alles möglich
geworden. Der technische
Fortschritt ermöglichte bzgl. des Internets somit ein Vielfaches dessen, was
sich dessen Erschaffer vorstellten. Es
ist heute faktisch von jedem Ort der Welt aus möglich, "online" zu
sein. Mit dem technischen
Fortschritt ergab sich auch, dass der Zugriff nicht mehr länger Informatikern
und Computerfreaks vorbehalten ist. Heute
kann jeder, der will, im Internet surfen bzw. im Internet mit einer Homepage
vertreten sein.
Es benötigt heute der Internetwillige lediglich einen Telefonanschluss und
einen entsprechenden Anbieter sowie einen Computer mit Modem oder Netzwerkkarte.
Die Entwicklung geht ständig weiter,
womit der Ausbau des Internets und somit dessen Bedeutung ebenso ständig
voranschreitet. Diese Entwicklung
ging nicht spurlos an der Wirtschaft vorbei. Gerade
hier besteht ein großes Interesse an einer Präsenz im Internet. Unternehmen
aller Richtungen sind bemüht, ihr Onlineangebot für den Kunden attraktiv zu
gestalten und zahlende Kunden zu gewinnen. Problematisch
ist jedoch, dass das die gesamte Wirtschaft weltweit betrifft. Es hat sich also
ein völlig neuer Markt entwickelt, indem jeder jeden als Konkurrenten hat. Um jedoch als Internetnutzer ein Angebot
im Internet wahrnehmen zu können, ist es notwendig, eine sogenannte
Domainadresse einzugeben.
Diese muss jedoch vorher vom Anbieter im Internet eingerichtet worden sein. Berücksichtigt man die Vielzahl von
Unternehmen und deren Interessen, so ist Streit über die Nutzung von Namen und
Marken vorprogrammiert. Diese
Arbeit soll sich mit der Frage der Verletzung einer Marke durch die Benutzung
eines Domainnamens beschäftigen. Hierzu
wird es nötig sein, sich mit der Frage der Anwendbarkeit des Markenrechts
(speziell § 14 Abs. 2 MarkenG) sowie den Lösungsvorschlägen über das
Namensrecht auseinanderzusetzen.
II. Der Domainname und seine möglichen Funktionen
1.
Was ist ein Domainname?
Innerhalb eines Datennetzes
muss jeder Computer, der teilnimmt, über eine eindeutige Adresse zu seiner
Identifizierung verfügen. Eine
solche Adresse wird als IP-Adresse bezeichnet. Eine IP-Adresse besteht aus einer
32 Bit langen Zahl, die sich aus vier durch Punkte getrennte Zahlen zwischen 0
und 255 zusammensetzt (Bsp.: 195.244.13.55.). Derartige
numerische Nummern sind jedoch wenig benutzerfreundlich. Es
wurde, um dem Benutzer entgegenzukommen, das sog. DNS oder auch Domain Name
System entwickelt. Dieses System
ordnet einer IP-Adresse einen aus Buchstaben bestehenden Namen (sog. Domainname)
zu. Dieser Domainname weist
seinerseits verschiedene durch einen Punkt geteilte Bestandteile auf. Diese
Bestandteile werden als Top Level Domainname und als Second Level Domainname
bezeichnet
a) Der Top Level Domainname (TLD)
Rechts vom Punkt aus befindet sich der sog. Top Level Domainname. Dieser
wird nach zwei Kategorien unterschieden. Einerseits
die sog. Country Code TLD, welche nach den Länderkürzeln gemäß der ISO-Norm
3166 gebildet werden (z.B.: .de, .fr). Auf
der anderen Seite die sog. generic TLD. Nach diesen steht kommerziellen
Unternehmen ".com" oder internationalen Organisationen ".int"
oder nichtkommerziellen Organisationen ".org" oder Betreibern non
Netzwerken ".net" zur
Verfügung. Die Einführung neuer
TLD ist bereits geplant.
b)
Der Second Level Domainname (SLD)
Links vom Punkt befinden sich die SLD. Die SLD werden gegenüber den TLD nach
dem Motto, "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" vergeben. Unter
diesem Vorbehalt können sie meist frei gewählt werden. Ebenso
ist die Verwendung von Fantasienamen oder sonstiger Namen möglich. Dieses
Wahlrecht wird äußerst aktiv wahrgenommen. Unter
dem TLD ".de" waren 1994 1100 Domainnamen registriert. bereits im
Oktober 1999 wurde die Millionengrenze durchbrochen, Anfang September 2000 gar
jene von 3 Millionen[1].
Es wird damit gerechnet, dass sich der täglich
Zuwachs auf bis zu zehntausend Anmeldungen belaufen wird, Tendenz steigend. Aus der Tatsache der eindeutigen
Identifizierbarkeit eines Rechners im Datennetz ergibt sich die Konsequenz, dass
ähnlich, wie bei den Telefonnummern unter einer Vorwahl eine Nummer nur einmal
vergeben werden kann, unter einer TLD ein Domainname nur einmal vergeben werden
kann[2]. Die
Vergabe der TLD ".de" erfolgt durch die "DE-NIC" am
Rechenzentrum der Universität Karlsruhe. Hier kann man sich informieren, ob die
begehrte SLD bereits vergeben ist oder schon reserviert wurde.
2.
Die möglichen Funktionen der Domainnamen
Unumstritten haben die
Domainnamen in erster Linie die Funktion einer technischen Adresse. Demnach
stellt ein Domainname als solcher keine der Arten von Kennzeichen: Marken (§ 1
Nr. 1 MarkenG), geschäftliche Bezeichnungen (§ 1 Nr. 2 MarkenG) und
geographische Herkunftsangaben (§ 1 Nr. 3 MarkenG) dar[3]. Dem
Domainname kann jedoch ebenso eine Kennzeichenfunktion im Rechtssinne des
MarkenG wie eine Namensfunktion im Rechtssinne des § 12 BGB zukommen. Eine
kennzeichenrechtliche Funktion kann sowohl auf Grund der Art und des
Aussagegehalts des gewählten Domainnamens bestehen als auch sich aus dem
Sachzusammenhang zwischen Domainname einerseits und dem Inhalt der Homepage und
der Website andererseits ergeben[4].
Folglich ist es unzutreffend, einem
Domainnamen von vornherein eine Kennzeichenfunktion ab- bzw. zuzusprechen. Hier sollte darauf abgestellt werden, wie
die beteiligten Verkehrskreise einen Domainnamen verstehen.
a) Wird ein Domainname in kennzeichenmäßiger Weise benutzt, z.B. dass er
aus einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gebildet wird, so dürften
die beteiligten Verkehrskreise den Domainnamen auch als Hinweis auf den hinter
der Marke oder der Bezeichnung stehenden Rechtsgutsinhaber verstehen[5]. Gemäß
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es ausreichend, wenn das Kennzeichen ein Geschäft
von anderen Geschäften unterscheidet und auf das Geschäft des Benutzers
hinweist. Die konkrete Bezeichnung einer Person ist hierfür nicht nötig. Demnach ist der Domainname in Anlehnung an
die bisherige Rechtsprechung zum Schutz von Telefonnummern und Telegrammadressen
auch als schutzfähiges Zeichen anzusehen[6].
Die Domainadresse ist somit als sonstiges
zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebes bestimmtes Zeichen nach § 5 Abs. 2
Nr. 1 Markengesetz geschützt.
b) Die Namensfunktion und deren
Schutz bzgl. von Domainadressen ist hingegen umstritten. In
der Urteilsbegründung
erklärte das
LG Mannheim
unter anderem, dass eine
Internet-adresse eine
"weltweit eindeutige Bezeichnung" darstellt und somit die klassische
Funktion eines Namens erfülle[7].
Folglich müssten Internetadressen
(Domainnamen) generell Gegenstand des Namensrechts gem. § 12 BGB sein. Der
Schutz des Namens nach § 12 BGB umfasst nicht nur die Namen natürlicher
Personen, sondern ebenso von Personenvereinigungen und Körperschaften usw.. Problematisch ist jedoch bzgl. der
Domainadressen, dass ein Name einem bestimmten Rechtssubjekt, also seinem Träger
zugeordnet ist. Ein Domainname hingegen bezeichnet lediglich einen Rechner, auf
dem die gewünschten Informationen gespeichert sind. Es wird somit zumindest
nicht unmittelbar kein bestimmtes Rechtssubjekt identifiziert[8].
Eine Namensfunktion im rechtlichen Sinne
kann einem Domainnamen jedoch mittelbar zukommen, soweit sie als Bezeichnung für
diejenigen Personen aufgefasst wird, die über das angesteuerte Gerät zu
erreichen sind[9].
Die gilt meist dann, wenn der Domainname aus den(m) Namen der Person(en) des
Adressaten abgeleitet ist. Folglich
kann ein Domainname (SLD) sowohl eine Kennzeichen- als auch Namensfunktion
haben. Aus diesen Möglichkeiten
ergeben sich im Zusammenhang mit der freien Wählbarkeit des Domainnamens
innerhalb der TLD die Probleme, die nun erörtert werden sollen.
III. Über die Anwendbarkeit des Markenrechts auf Domainnamen
Auszugehen
ist von einer Fallgestaltung, in der eine Person die Marke oder die geschäftliche
Bezeichnung eines Dritten für sich als Internet-Domain reservieren lässt oder
benutzt. Unter Marken und geschäftlichen Bezeichnungen sind solche nach § 4
MarkenG (eingetragene und nicht eingetragene Marken) und § 5 MarkenG (geschäftliche
Bezeichnungen, also Unternehmenskennzeichen und Werktitel) zu verstehen.
Ansprüche bei Reservierung und Benutzung einer Marke oder geschäftlichen
Bezeichnung als Internet-Domain finden ihre Grundlage in § 14 Abs. 2
Markengesetz sowie § 15 MarkenG. In
den folgenden Ausführungen soll spezieller auf § 14 Abs. 2 MarkenG eingegangen
werden.
1. Die Benutzung einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr
a)
Off-Line (außerhalb des Internet)
Der Begriff des “geschäftlichen Verkehrs” ist weit auszulegen. Unter diesem
Begriff sind alle Betätigungen wirtschaftlicher Art zu verstehen, welche nicht
privater Natur sind, auch die Tätigkeit der Freien Berufe[10].
b)
On-Line (innerhalb des Internets)
Im Internet lässt sich die rein private von der geschäftlichen Betätigung
nicht ohne weiteres abgrenzen. Aus diesem Grunde sind verschiedene
Abgrenzungskriterien heranzuziehen. Zu
unterscheiden ist zuerst, ob eine Internet-Domain bereits benutzt oder lediglich
reserviert wurde.
aa) Problematisch ist in den Fällen
der lediglichen Reservierung, dass unter diesem Domainnamen keine Anzeige im
Internet erfolgt, somit eigentlich von keiner Benutzung im eigentlichen Sinne
gesprochen werden kann. Es soll
nach einer Auffassung vergleichbar mit der Eintragung oder Anmeldung einer Marke
auf eine visuelle Sichtbarmachung ankommen[11]. Wer
nun bei DE-NIC versucht, sich eine Domain zu reservieren, wird erfahren, ob
diese schon vergeben wurde oder nicht. Diese Anzeige, die auf dem Monitor
erfolgt, wäre somit eine Visualisierung. Es
sollte nach einer anderen Auffassung auf die Benutzungsabsicht abgestellt
werden. Wer gegenüber der DE-NIC erklärt, dass er eine bestimmte
Internet-Domain in Anspruch nehmen wolle und sie deshalb für sich reserviere,
benutzt bereits die Bezeichnung, die später als Internet-Domain dienen soll. Die Registrierung indiziert somit bereits
die Benutzungsabsicht[12]. Die
Reservierung zum Zwecke der Blockierung der Eintragung durch andere
Internetnutzer (unlautere Reservierung, um Zahlung für die Internet-Domain zu
erreichen) würde somit bereits als Benutzung gelten.
bb) Für die Fälle der Benutzung
einer Internet-Domain ist weiterhin zwischen privater und geschäftlicher
Benutzung zu unterscheiden.
Unstreitig liegt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr vor, wenn ein
Unternehmer die Reservierungshandlung bzw. tatsächliche Benutzung vornimmt. Ebenso eindeutig ist eine Benutzung im
geschäftlichen Verkehr anzunehmen, wenn eine Privatperson mittels der
Reservierungshandlung, das Unternehmen, dessen Marke als Internet-Domain
angemeldet wurde, zur Zahlung eines Betrages (sog. Domaingrabbing) für die
Freigabe der Domain bewegen will[13]. Problematisch
wird die Abgrenzung jedoch in den Fällen, in denen eine Privatperson für jeden
Besucher, der die Website anwählt, die sich hinter der Internet-Domain
verbirgt, einen gewissen Geldbetrag erhält. Hier
dürfte zwischen zwei Fallvarianten unterschieden werden. Wird
von der Privatperson ein bekannter Domainname gewählt, um eine möglichst hohe
Besucherrate auf seiner Homepage und somit erhöhte Einnahmen zu erzielen, so müsste
wohl von einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden. Steht
jedoch nicht die Einnahme im Vordergrund, sog. Einnahme zur Kostendeckung, so
sollte von einer rein privaten Nutzung ausgegangen werden. Hierfür
sollte das Verhältnis Besucherzahl zu den erzielten Einnahmen herangezogen
werden. Eine Abwägung hat jedoch im Einzelfall zu erfolgen. Demnach
ist stets von Privatnutzung auszugehen, wenn eine geschäftliche Nutzung nicht
nachweisbar ist.
2.
Die Marken und Waren-/Dienstleistungsidentität nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
a)
Off-Line
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wird eine Marke verletzt, wenn Dritte ein mit
einer Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen verwenden, die
mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießen. Auf
eine Verwechslungsgefahr kommt es nicht an. Die Identitätstatbestände sind
restriktiv auszulegen[14].
b) On-Line
Eine Zeichenidentität liegt demnach vor, wenn das vom Dritten verwendete
Zeichen vollständig mit der bereits geschützten Marke übereinstimmt[15]. Sowohl
Lehre als auch Rechtsprechung übernehmen diesen Grundsatz für Domainnamen,
wenn eine Marke unverändert als SLD erscheint. Der
TLD soll demnach keine zeichenmäßige Bedeutung zuteilwerden. Diese
Auffassung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Markenrechtlich
problematisch ist es, wenn das kollidierende Zeichen nicht lediglich aus der
Marke, sondern auch aus weiteren Zeichenbestandteilen besteht[16].
Bei der geforderten restriktiven Auslegung
der Zeichenidentität würde in diesen Fällen keine Identität vorliegen. Folglich ist § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
beim Hinzutreten einer TLD zur geschützten Marke nicht anwendbar. Ähnlich
ist die Produktidentität zu beurteilen. Es
wurde mehrfach in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Homepage
die von den Unternehmen angebotene Ware sei. Diese
Auffassung kann ebenso nicht überzeugen. Entscheidend
muss vielmehr das konkrete Angebot bzgl. der Unternehmensleistungen sein[17].
Hierbei muss jeder Teilbereich, für den
die Marke Schutz genießt, erfasst werden. Folglich
kann eine Übereinstimmung eines einzelnen Teilbereiches der auf der Homepage
angebotenen Unternehmensleistungen mit den Unternehmensleistungen des Klägers
nicht für eine Produktidentität ausreichen[18]. Hieraus
folgt, das in den Fällen der nicht bestehenden Identität und somit des
Ausscheidens der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr.
2 MarkenG anzuwenden ist.
3.
Die Verwechslungsgefahr
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Marken- oder Geschäftszeicheninhabers
ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch
die Marke und das Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum
die Gefahr von Verwechslung besteht[19].
a)
Off-Line
Die Verwechslungsgefahr ist im MarkenG selbst nicht geregelt. Maßgebend
für die Verwechslungsgefahr sind die Verkehrskreise, an die sich die Marke oder
geschäftliche Bezeichnung wendet. Von
deren Auffassung hängt es ab, ob ein Drittzeichen dem die Marke führenden
Unternehmen irrtümlich zugeordnet wird. Es
genügt hierfür, dass sich ein nicht unbeachtlicher Teil der Geschäftskreise
irrt. Es ist weiterhin von
Bedeutung, ob die angesprochenen Verkehrskreise sich aus Fachleuten oder
Durchschnittsverbrauchern zusammensetzen. Der
Fachmann wird ein Zeichen regelmäßig genauer betrachten und kann somit
leichter kleinere Unterschiede erfassen. Beim Durchschnittsverbraucher hingegen
wird generell angenommen, dass er nicht so genau hinschaut und somit die
kleineren Abweichungen nicht zu erkennen vermag[20].
Die Rechtsprechung hat daher die folgenden
Unterscheidungskriterien entwickelt:
aa)
Die Verwechslungsgefahr im engeren Sinne
Bei der Verwechslungsgefahr im engeren Sinne ordnen die Verkehrskreise das
Drittzeichen, das sich gerade an diesen Verkehrskreis richtet, irrtümlich dem
Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung zu. Die
Verwechslungsgefahr im engeren Sinne wird daher in die mittelbare und die
unmittelbare Verwechslungsgefahr untergliedert[21].
(1)
Die unmittelbare Verwechslungsgefahr
In diesen Fällen werden das
Drittzeichen und die Marke bzw. geschäftliche Bezeichnung unmittelbar
verwechselt, d.h.. die Verkehrskreise können die beiden Zeichen nicht
auseinander halten. Es wird von der
Rechtsprechung unterschieden in:
- Verwechslung in klanglicher Hinsicht; z.B.: Lili/ Libby´s[22]
- Verwechslung in bildlicher Hinsicht; ZB.: Gefa/Gewa[23]
- Verwechslung in begrifflicher Hinsicht; z.B.: negativ
Ball/Bally[24]
Eine Verwechslung in einer Hinsicht genügt, es kann jedoch
auch Verwechslungsgefahr in mehrerer Hinsicht bestehen.
(2)
Die mittelbare Verwechslungsgefahr
In diesen Fällen können die
Verkehrskreise die beiden Zeichen auseinanderhalten. Infolge
gemeinsamer Bestandteile gehen diese Verkehrskreise jedoch irrtümlich davon
aus, dass es sich bei diesen Bestandteilen um Hinweise auf unterschiedliche
Waren, Dienstleistungen desselben Unternehmens handelt[25]. Hierbei
ist deutlich auf den Hinweischarakter des Stammbestandteils abzustellen, der, außer
durch Benutzung in mehreren Marken, in einer geschäftlichen Bezeichnung oder
Firma Verkehrsgeltung erreicht hat[26].
bb)
Die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne
In diesen Fällen sind die Zeichen, von denen eines zugleich Firmenkennzeichen
ist, zwar ähnlich zueinander, doch die Verkehrskreise können sie unterscheiden
und ordnen sie unterschiedlichen Unternehmen zu. Die Verkehrskreise glauben
jedoch auf Grund der Nähe der Waren, Dienstleistungen oder Geschäftsbetriebe,
für die sie verwendet werden, dass zwischen den Rechtsinhabern wirtschaftliche
oder zumindest organisatorische Verbindungen bestehen[27].
cc) Die Feststellung der
Verwechslungsgefahr
Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach dem Ähnlichkeitsgrad zwischen Marke
oder geschäftlicher Bezeichnung und dem Drittzeichen. Die
maßgeblichen Kriterien werden von der Rechtsprechung wie folgt festgelegt:
Ÿ
Zeichenähnlichkeit
Ÿ
Kennzeichnungskraft der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung
Ÿ
Nähe oder Ferne der Waren- oder Dienstleistungsbereiche oder Branchen, für
die die Zeichen verwendet werden.
Maßgebend ist die Beurteilung durch die beteiligten Verkehrskreise.
(1)
Ähnlichkeit der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung und des Drittzeichens
Das Zeichen wird in der Regel
so, wie es eingetragen ist oder benutzt wird, für die Bestimmung der Ähnlichkeit
herangezogen. In Ausnahmefällen
kann jedoch ein bestimmter Teil des Zeichens von den Verkehrskreisen als
besonders prägend für das Zeichen empfunden werden womit der Gesamteindruck
festgelegt wird[28]. Dies
ist regelmäßig der Fall bei Zeichen die aus mehreren Teilen bestehen (z.B.:
Mehrwortzeichen). Des weiteren ist
das Zeichen nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
Ÿ
der Sinngehalt der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung oder Teilen
davon
Ÿ
die Betonung, Aussprache der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung
oder Teilen davon
Ÿ
die Schreibweise der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung oder Teilen
davon.
Bei aus Wort- und Bildteilen aufgebauten Zeichen wird auf den Wortbestandteil
orientiert, soweit diesem eine Kennzeichnungskraft innewohnt.
Des weiteren sind für den Vergleich zweier Zeichen folgende Punkte zu berücksichtigen:
Bei Wortzeichen:
Ÿ
Prüfung in klanglicher Hinsicht
- Silbenzahl
- Sprachrhythmus, Betonung
- Klangwirkung bestimmt
durch Vokalfolge
- Wortanfang hat größere
Bedeutung
- Unterschiede in kurzen
Worten werden schneller bemerkt
Ÿ
Prüfung in schriftbildlicher Hinsicht
- Ober- und Unterlänge des Buchstaben
Ÿ
Prüfung in begrifflicher Hinsicht
- Sinngehalt.
Bei Bildzeichen sind die Bildmotive sowie deren Sinngehalt zu überprüfen.
(2)
Die Kennzeichnungskraft einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung
Aus der Kennzeichnungskraft
ergibt sich der Umfang des Schutzbereiches. Je
größer die Unterscheidungskraft und der Bekanntheitsgrad einer Marke oder
einer geschäftlichen Bezeichnung sind, um so größer ist die
Kennzeichnungskraft und damit der Schutzbereich, und um so größer muss der
Unterschied zwischen den Zeichen sein, um Verwechslungen auszuschließen[29].
(3)
Nähe der Waren, Dienstleistungen oder Branchen
Es gilt hier der Grundsatz: Das
je näher die Waren, Dienstleistungen oder Branchen sind, für die die Zeichen
verwendet werden, um so unterschiedlicher müssen die Zeichen sein, um
Verwechslungen zu verhindern[30].
Zusammengefasst gilt nach § 14 Abs. 2 Nr.
2 MarkenG für Marken oder geschäftliche Bezeichnungen:
Die Ähnlichkeit zweier Zeichen kann groß sein, wenn die Kennzeichnungskraft
der Marke oder Geschäftsbezeichnung klein ist und/oder die
Waren/Dienstleistungen oder Branchen einen weiten Abstand haben. Im
Umkehrschluss muss der Ähnlichkeitsgrad klein sein, wenn die Marke oder Geschäftsbezeichnung
eine große Kennzeichnungskraft hat und/oder die Waren/Dienstleistungen oder
Branchen benachbart sind.
b)
On-Line
Die Rechtsprechung stellt für die Feststellung der Verwechslungsgefahr nach §
14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch im Internet auf die eben beschriebenen Kriterien ab[31].
Fraglich erscheint jedoch in diesem
Zusammenhang, ob eine Anwendung der oben beschriebenen Kriterien für eine
Verwechslungsgefahr auch im Internet anwendbar ist.
aa) Die Verkehrskreise
Wie außerhalb des Internets ist ebenfalls im Internet die Beurteilung durch die
Verkehrskreise wesentlich, an die sich das Drittzeichen richtet. Im
Internet ist, wie auch außerhalb im Markenrecht, auf den aufmerksamen und verständigen
Verbraucher abzustellen[32].
Fraglich ist jedoch, ob im Internet von
den gleichen Eigenschaften für diesen “Durchschnittsverbraucher"
ausgegangen werden kann wie außerhalb des Internets.
Für das Erreichen der richtigen Homepage ist im Internet die unbedingt richtige
Eingabe des Domainnamens erforderlich. Schon bei kleinen Abweichungen (mitunter
reicht dazu 1 Zeichen aus) kann das Auffinden der gewünschten Homepage unmöglich
werden. Dank des technischen
Fortschritts ist das Wissen, das der Durchschnittsverbraucher benötigt, um das
Internet nutzen zu können, minimal. Auch
wenn man praktisch schon mit dem Einschalten des Computers ins Internet gelangen
kann, so befreit dies nicht von der präzisen Eingabe der Domainnamen. Somit
muss festgestellt werden, dass der Durchschnittsverbraucher um die Wichtigkeit
jedes Details eines Domainnamens bei seiner Eingabe weiß. Hieraus
folgt, das für den Verkehrskreis der Internetnutzer von größeren
Unterscheidungsfähigkeiten ausgegangen werden muss, als außerhalb des
Internets[33].
bb) Die Verwechslungsgefahr
Fraglich ist, inwieweit die Kriterien für eine Verwechslungsgefahr außerhalb
des Internets für Fälle der Verwechslungsgefahr im Internet anwendbar sind. Diese konkrete Fragestellung ergibt sich
aus der Benutzung der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung außerhalb des
Internets. Aus § 26 MarkenG ergibt
sich, dass von einer ausreichenden Benutzung einer Marke oder geschäftlichen
Bezeichnung auszugehen ist, wenn die Marke oder geschäftliche Bezeichnung auf
der Ware oder in der Werbung verwandt wird, der Verkehrskreis also ein konkretes
Produkt mit dem Zeichen verbinden kann[34]. Im
Internet ist dies jedoch nicht so. Der Nutzer trägt den Domainnamen im Browser
ein, worauf die Seite, die sich hinter dem Domainnamen verbirgt, angezeigt wird.
Es ist also für den Nutzer gerade nicht
ersichtlich, welches Produkt mit dem Domainnamen verbunden ist.
(1)
Die Produktnähe
Folglich kann der
Internetnutzer allein aus der Eingabe des Domainnamen keinerlei Produktnähe
feststellen. Es wurde in der
Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Hompage, welche sich hinter
dem Domainnamen verbirgt, selbst das Produkt sei. Es käme somit auf die tatsächlich
auf der Website angezeigten Produkte oder Dienstleistungen nicht an[35].
Diese Auffassung verkennt jedoch den
Schutzmechanismus des Markenrechts. Das
Markenrecht soll vor auf konkrete Unternehmensleistungen bezogenen
Fehlallokationen schützen. Eine entsprechende Verwechslungsgefahr liegt somit
nur vor, wenn der Nutzer von konkreten Produkt- oder Dienstleistungsangeboten
Kenntnis erlangen und diese mit dem eingegebenen Zeichen (Domainnamen) in
Verbindung bringen kann. Das
Argument, dass zum Zeitpunkt der Verwechslung die Website erst geladen wird und
ihr Inhalt somit noch nicht bekannt ist, kann nicht überzeugen[36]. Das
Markenrecht soll vorrangig die Inhaber von Marken oder geschäftlichen
Bezeichnungen vor illegaler schädigender Benutzung des geschützten Zeichens
schützen, ein Schutz des Verbrauchers vor Irrtümern ist hingegen nicht oder
nur untergeordnet Schutzzweck der Norm. Stellte
man generell auf die Produkteigenschaft der Homepage ab, so würde eine
Unterscheidung zwischen privater und geschäftlicher Benutzung hinfällig. Diese
Auffassung ist daher abzulehnen[37].
Die Rechtsprechung fordert richtigerweise für die Feststellung der Produktnähe,
dass auf alle auf der Homepage angebotenen Produkte und Dienstleistungen
eingegangen werden muss. Es fällt
jedoch in den meisten Entscheidungen auf, dass gerade die Rechtsprechung mit der
Bestimmung der Produktnähe sehr großzügig verfährt und gerade nicht die
selbst geforderte Analyse aller Produkte und Dienstleistungen durchführt. Oft wird die Produktnähe ohne weitere Prüfung
bejaht[38].
Auch wenn die Produktnähe nicht gegeben ist, so stört die Existenz der Domain
den Markeninhaber[39].
Dies spricht dafür, die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen
Marke und Domain weniger stark als im normalen Leben auf die Produktnähe
abzustellen. Die präzise Überprüfung der Produktnähe entfällt jedoch nicht.
(2)
Die Kennzeichenähnlichkeit
Außerhalb des Internets
existiert keine Begrenzung der zur Verfügung stehenden Stellen. Folglich kann
eine Bezeichnung beliebig lang sein. Im
Internet sind die Domainnamen jedoch auf 24 Stellen begrenzt, womit die
Kennzeichenwahl praktisch begrenzt ist[40].
Fraglich ist somit, ob dieser Umstand bei
der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit einfließen soll. Es wird eine
Auffassung vertreten, wonach der Umstand der begrenzten Stellenzahl in keinem
Fall zu berücksichtigen ist. Es wird darauf verwiesen, dass der Interessierte
schließlich auch auf eine andere TLD ausweichen könne oder einfach zusätzliche
Anhängsel zu seinem Domainnamen hinzufügt (z.B.: Vornamen oder Hinweise auf
das Produkt)[41].
Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass gerade der durchschnittliche
Internetnutzer bei der Suche nach Informationen zuerst unter der TLD des eigenen
Landes versucht, fündig zu werden. Erst wenn dies erfolglos bleibt, erfolgt
eine Suche in anderen TLD wie z.B. “.com”. Insoweit kann es für Unternehmen
bereits eine Benachteiligung im Wettbewerb darstellen, nicht unter der
“Heimat-TLD” vertreten zu sein.
Des weiteren würden Streitigkeiten lediglich in der Ebene verlagert, was de
facto keine Lösung des Problems der Verwechslungsgefahr darstellt. Ebenso
ist die Auffassung abzulehnen, dass die Verwechslungsgefahr der Begrenztheit der
Stellen im Internet untergeordnet werden solle[42]. Es
darf jedoch nicht übersehen werden, dass im Internet nur eine Stelle
Unterschied, zwischen Marke und Domainname den Auftritt der Marke als selbständigen
Domainname nicht blockiert[43].
Wie bereits festgestellt, lässt sich die
Zeichenähnlichkeit in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht
bestimmen.
(a)
Schriftbild
Bei Domainnamen handelt es sich
um reine Wortzeichen. Das
Schriftbild wird grundsätzlich durch die bereits oben festgestellten Kriterien
beeinflusst. Im Falle der
Domainnamen ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus technischen Gründen
Unterschiede in der konkreten grafischen Gestaltung sowie in der Groß- und
Kleinschreibung nicht in Betracht kommen können[44]. Die
Wortlänge bleibt hingegen ein wichtiges Einzelkriterium. Ebenso
sollten morphologische Überlegungen (z.B.: Wortstamm, Suffixe und Präfixe ,
usw.) als Kriterium herangezogen werden. Problematisch
ist ebenfalls die Frage, ob die Abweichung eines Buchstabens genügt. Dies
wird von einzelnen Autoren klar bejaht. Es wird als Begründung angeführt, dass
Domainnamen ein knappes Gut seien und folglich eine Verwechslungsgefahr
ausschließlich bei identischen Zeichen vorläge[45].
Die Gegenauffassung hält dagegen, dass auch die Wortmarken außerhalb des
Internet ein knappes Gut darstellten. Beiden
Auffassungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzestext bei dieser
Auslegung völlig ignoriert wird. Der Gesetzestext stellt auf “Identität oder
Ähnlichkeit von Zeichen" ab, womit sich eine Reduzierung auf eine Identität
der Zeichen verbietet[46].
Es ist jedoch bei einer bestimmten
einzelnen Abweichung denkbar, dass sie ausnahmsweise - insbesondere bei Kurzwörtern
- eine genügende Unterscheidbarkeit zu begründen vermag. Entscheidend ist
jedoch der Einzelfall[47]. Ein
eingefügter Bindestrich oder Punkt stellt jedoch lediglich einen Unterschied im
Erscheinungsbild dar. Gleiches gilt für zusammenhängende Subdomains[48].
(b)
Wortklang
Der Wortklang ist mit Hilfe
linguistischer Erkenntnisse zu bestimmen. Lehre und Praxis halten namentlich die
Anzahl der Silben, die Vokal- und Konsonantenfolge sowie die Betonung für
entscheidend. Dabei fällt eine Abweichung an einer betonten Stelle stärker ins
Gewicht als eine in einer unbetonten Stelle[49]. Die
Bedeutung der Aussprache sowie der gesamten Wortklangbestimmung ist jedoch
umstritten. Es wird einerseits
vertreten, dass sich Domainnamen ähnlich wie Marken und geschäftliche
Bezeichnungen mündlich verbreiten, womit schon sprachliche Ungenauigkeiten zu
abweichenden Suchergebnissen im Internet führen[50].
Andererseits wird aber zu Recht darauf
hingewiesen, dass das Internet ein Medium der Schrift ist. Domainnamen werden
schriftlich im Browser eingetragen und nicht gesprochen[51].
Daher sollte dem Wortklang eine untergeordnete Bedeutung in der Bewertung
zukommen.
(c)
Sinngehalt
Der Sinngehalt spielt bei der
Bestimmung der Zeichenähnlichkeit wahrscheinlich die größte Rolle. Übersetzungen
und Synonyme können zu einer großen begrifflichen Ähnlichkeit für die
betroffenen Verkehrskreise führen. Gerade in diesem Bereich kann die
Assoziation über Sinngehalt die Wahrnehmung der Zeichenähnlichkeit beeinträchtigen.
Speziell sind hier Serienzeichen einer bereits aufgebauten Produktfamilie und
ihre psychologischen Kontexterwartungen zu berücksichtigen[52]. Die
TLD entfalten hier zusätzlich Assoziationsmöglichkeiten. Der
durchschnittliche Nutzer erwartet hinter einer “.com” Adresse mit großer
Wahrscheinlichkeit einen kommerziell genutzten Domainnamen[53].
Zusammenfassend muss folglich festgestellt
werden, dass von den Kriterien Schriftbild, Wortklang und Sinngehalt die
Kriterien Schriftbild und Sinngehalt für die Bewertung der Zeichenähnlichkeit
am besten geeignet scheinen[54].
Der Wortklang hat demnach eine untergeordnete Bedeutung, sollte aber in
Zweifelsfällen als Kriterium herangezogen werden. Für die Kennzeichnungskraft
gelten im Internet die oben genannten Kriterien. Die
Problematik lässt sich am besten an einem Bespiel erläutern. Wer
z.B. die Internet-Domain “beck.de” für Gummibärchen benutzt, verletzt
unter Anwendung der eben dargestellten Grundsätze der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr nicht die Rechte an der älteren Marke “C. H.Beck” für
Verlagserzeugnisse, und zwar auch dann nicht, wenn man etwa die
Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Assoziation[55]
sehr weit fassen und genügen lassen wollte, dass in Folge der
zeichenrechtlichen Übereinstimmung Beziehungen zwischen den dahinterstehenden
Unternehmen vermutet werden würden[56].
Demnach vermutet niemand hinter Gummibärchen
und einem Verlagsprodukt einen Zusammenhang[57].
Konflikte dieser Art werden sich mit
kennzeichenrechtlichen Mitteln nicht lösen lassen. Somit
wird der häufig in Internetangelegenheiten bemühte Grundsatz “Wer zuerst
kommt, mahlt zuerst"[58]
Anwendung finden. Konsequenz: Der
später Hinzukommende muss rechts von der Domain einen Zusatz anfügen.
4.
Benutzung einer bekannten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung nach § 14 Abs.
2 Nr. 3 MarkenG
a)
Begriff der bekannten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung
Das WZG sah nur im Bereich der Warengleichheit Markenschutz vor. Die
Rechtsprechung gewährte berühmten Marken und geschäftlichen Bezeichnungen
einen deliktsrechtlichen Schutz, macht jedoch diesen von einer weit überragenden
Verkehrsgeltung abhängig[59].
Seit der Mitte der achtziger Jahre schützte
die Rechtsprechung bekannte Marken vor Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung.
Es wurde von einem Bekanntheitsgrad von mindestens 30% Bekanntheit ausgegangen[60].
Das aktuelle Markenrecht gibt bekannten
Marken auch über den Bereich der Produktähnlichkeit hinaus Schutz. Wann
jedoch eine bekannte Marke oder geschäftliche Bezeichnung iSd. MarkenG vorliegt
ist vor dem Hintergrund der bisherigen Delikts- und wettbewerbsrechtlichen
Rechtsprechung im Einzelnen umstritten[61].
Der EuGH bekannte sich ausdrücklich zur
Bekanntheitsschwelle[62]. So soll diese anhand aller relevanten Umstände
des Einzelfalls ermittelt werden. Es soll also die bisherige rein numerische
Bestimmung nicht ausreichen. Der
EuGH zählt insbesondere Marktanteil der Marke, Intensität, die geographische
Ausdehnung, die Dauer ihrer Benutzung sowie alle (dem Umfang nach) zu ihrer Förderung
getätigten Investitionen. Das
MarkenG knüpft direkt an die Bekanntheit der Marke im Inland an. Somit bildet
das deutsche Staatsgebiet soweit deutsches Recht anwendbar ist - auch gegenüber
Domainnamen die geographische Bezugsgröße[63].
b) Zeichenähnlichkeit:
Das benutzte Zeichen iSd. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG muss mit der Marke
identisch oder zumindest für Waren oder Dienstleistungen ähnlich sein. Zusätzlich
darf es mit dem Zeichen, für das die Marke Schutz genießt, nicht ähnlich oder
identisch sein. Das Vorliegen oder
Nichtvorliegen der Zeichenähnlichkeit stimmt grundsätzlich mit jenen des § 14
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG überein. Der Tatbestand der Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung
kommt lediglich in Fällen besonders deutlicher Zeichenähnlichkeit in Betracht[64].
c)
Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung bzw. der
Unterscheidungskraft
aa) Ausnutzung der Wertschätzung
Der Begriff der Wertschätzung umfasst jede positive Eigenschaft, die die
Verkehrsbeteiligten mit der Marke verbinden. Hierbei kann es sich sowohl um
konkrete Gütevorstellungen als auch allgemeine Vorstellungen wie Größe,
Erfolg oder Prestige handeln[65].
Eine Ausnutzung der Wertschätzung erfolgt
durch Rufausbeutung. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die positive
Assoziation auf die unter dem ähnlichen Zeichen angebotenen Produkte übertragen
lässt (Imagetransfer)[66]. Stellt
des weiteren die Wertschätzung eine wesentliche Voraussetzung für den
Absatzerfolg dar, so liegt eine Ausbeutung vor[67].
Wann jedoch eine Ausbeutung der Wertschätzung
im Internet vorliegt, ist umstritten. Ein
Teil der Lehre vertritt die Auffassung, dass es schon ausreiche, wenn die
bekannte Marke in einer Internet-Domain Verwendung findet. Der Nutzer stelle
somit eine Kanalisierungswirkung her, welche zur Förderung des eigenen Absatzes
diene. Auf eine Übertragbarkeit des Rufes komme es nicht an[68]. Andere
Vertreter innerhalb der Lehre gehen von der Möglichkeit des Imagetransfers aus.
Die Frage, ob die Wertschätzung ausgenutzt wird, hinge lediglich vom Inhalt der
mit der Internet-Domain verknüpften Homepage ab[69]. Eine
andere Auffassung sieht in dieser Konstellation lediglich ein wettbewerbliches
Hindernis und keine Ausbeutung[70].
Die Rechtsprechung geht von der Möglichkeit
eines Imagetransfers aus[71].Die
Auffassung der Rechtsprechung berücksichtigt, dass eine Vorteilsnahme durch die
Verwendung einer bekannten Marke nur möglich sei, wenn sich die Wertschätzung
assoziativ auf das Produkt übertragen lasse. Dies kann jedoch nur am Produkt überprüft
werden. Dieses wird auf der hinter dem Domainnamen stehenden Website angeboten,
womit auf den Inhalt der Webseite einzugehen ist.
bb) Beeinträchtigung der Wertschätzung
Die Fälle der Beeinträchtigung sind die Fälle der sog. Markenverunglimpfung. Es werden hier negative Vorstellungen auf
eine bekannte Marke übertragen. Hierfür
kommt die Verwendung der bekannten Marke für qualitativ minderwertige Produkte
oder für solche, die ihrer Art oder ihrem bisherigen Image nach nicht zu den
unter der Marke vertriebenen Produkten passen, in Frage. Nach
ersten Stimmen liegt es in der Regel nicht fern, dass die Benutzung einer
bekannten Marke als Domainname die Wertschätzung der Marke beeinträchtigen
kann. Andere betonen, dass es auf
den konkreten Inhalt der Website ankomme. Auf
diesen stellt die Praxis in den USA ab (Marke eines Spielzeugherstellers wurde
durch Anbieter pornographischer Websites als Domainname genutzt). Welches
Argument sich durchsetzen wird, wird die weitere Rechtsprechung zeigen.
cc) Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft
Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft liegt vor, wenn die
Kennzeichnungskraft einer bekannten Marke durch die Benutzung ähnlicher Zeichen
reduziert (verwässert) wird[72].
Ein Teil der Lehre fordert hierbei eine
konkrete Gefahr der Beeinträchtigung[73].
Inwieweit diese Voraussetzungen im Bereich
des Internets Beachtung verdienen, ist umstritten. Einer
Auffassung nach liegt eine Verwässerungsgefahr bereits mit der Verwendung der
bekannten Marke als Internet-Domain vor. Die
Unterscheidungskraft werde schon durch das Aufrufen der Internetadresse beeinträchtigt,
da die Internet-Domain ständig auf dem Bildschirm angezeigt wird. Dies gelte
noch verstärkt, wenn der Inhaber der Internet-Domain dies auf Briefköpfen oder
in der Werbung benutze[74]. Andere
Stimmen verlangen demgegenüber die konkrete Gefahr der Beeinträchtigung[75].
Diese sei bei bloßem Anzeigen in der Zieladresse nicht verwirklicht. Diese
Streitfrage ist höchstrichterlich noch nicht abschließend entschieden worden[76].
Nähere Ergebnisse sind abzuwarten.
dd) Ausnutzung der Unterscheidungskraft
Der Tatbestand der Ausnutzung der Unterscheidungskraft ist umstritten. Ein
Teil der Lehre betrachtet sie als vernachlässigbar oder setzt sie mit der
Ausnutzung der Wertschätzung gleich[77].
Andere wollen die Ausnutzung der
Unterscheidungskraft in den Fällen zur Anwendung bringen, in denen eine
Ausnutzung der Wertschätzung nicht nachweisbar ist, jedoch eine bekannte Marke
für die Aufmerksamkeit des Publikums genutzt wird[78].
Im Internet wird diese Frage kaum
thematisiert[79]. Gerade hier nutzt der Verwender eine bekannte
Marke als Internet-Domain, unter der er eigene Unternehmensprodukte anbietet, um
sich der durch die bekannte Marke erzeugten Aufmerksamkeit zu bedienen. Somit
nutze er die Unterscheidungskraft aus, auf eine Übertragung der Wertschätzung
auf die eigenen Produkte käme es nicht an. Der Inhalt der Website brauche nicht
berücksichtigt zu werden. Ob der
Sonderschutz bekannter Marken indessen soweit reicht, ist höchst fraglich. Sowohl außerhalb als auch innerhalb des
Internet ist diese Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden, womit
konkrete Ergebnisse abzuwarten sind[80].
d)
Unlauterkeit/ keine Rechtfertigung
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verleiht
einen Abwehranspruch erst, wenn die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung
der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt
oder beeinträchtigt wurde[81]. Es
kann davon ausgegangen werden, dass die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der
Bekanntheit oder Unterscheidungskraft grundsätzlich die Unlauterkeit indiziert[82].
Es ist jedoch eine Interessenabwägung vorzunehmen, in deren Prüfung alle
relevanten Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. Im
Internet ist die Frage nach den sachlichen Gründen der Wahl der betreffenden
Domain maßgeblich. Rückgriffe auf
§ 23 MarkenG (Reduzierung der Gründe auf Adresse und natürlichen Namen[83])
stehen jedoch in klarem Widerspruch zu der vom Gesetzgeber getroffenen Wertung.
Es ist jeder mögliche Grund zu hinterfragen[84].
Zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz
ist abschließend festzustellen, dass der Schutz sich lediglich auf bekannt
Marken und geschäftliche Bezeichnungen bezieht. Somit eröffnet die Anwendung
des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG lediglich in einem Bruchteil der im Internet
auftretenden Fälle eine Lösungsmöglichkeit[85].
IV. Anwendbarkeit von § 12 BGB und § 23 MarkenG
Teile
der Lehre und der Rechtsprechung versuchen, die Problematik der Verletzung einer
Marke oder geschäftlichen Bezeichnung durch Verwendung in einer Internet-Domain
über das Namensrecht nach § 12 BGB bzw. § 23 MarkenG zu lösen.
1.
Der Name
§ 12 BGB schützt den Namen
natürlicher und juristischer Personen aller Art
sowie alle anderen namensartigen Kennzeichen, die unabhängig vom
gesetzlichen Namen oder der gesetzlichen Firma geführt werden. Hierunter fallen
auch aus der Firma oder dem Namen abgeleitete Abkürzungen oder Schlagworte[86].
Im MarkenG werden in § 4
MarkenG besondere
Voraussetzungen benannt (Eintragung, Verkehrsbekanntheit, notorische
Bekanntheit), welche eine Schutzwirkung nach sich ziehen. Demnach
handelt es sich bei den Regelungen des MarkenG um Lex speciales gegenüber § 12
BGB, womit in den Fällen der Anwendbarkeit des MarkenG § 12 BGB nicht
anwendbar ist[87].
Die bereits angesprochene Sichtweise, das
hinter einer Domainadresse (wenn Marke verwandt wurde) und der verwandten Marke
Personen stehen und somit § 12 für diese Personen
anwendbar wäre, kann unter Berücksichtigung der eben getroffenen Ausführungen
nicht überzeugen[88].
2.
Benutzung des gleichen Namens
Der gleiche Name iSd. § 12 BGB
wird verwendet, wenn Verwechslungsfähigkeit gegeben ist. Verwechslungsfähigkeit
ist von der Verwechslungsgefahr (welche nicht vorliegen muss) zu unterscheiden[89].
Eine Verwechslungsfähigkeit ist demnach
zunächst bei Identität gegeben und wird bei ähnlichen Bezeichnungen immer
dann vorliegen, wenn auf Grund des Gesamteindrucks nach Schriftbild, Wortklang
und Sinngehalt die Gefahr einer Zuordnungs- oder Identitätsverwirrung
besteht[90].
Ausgehend vom “Gummibärchenfall”
(siehe oben) läge zwischen “beck.de” und der Firma “C. H.Beck”
Verwechslungsfähigkeit vor[91].
3.
Interessenverletzung
Eine Interessenverletzung ist
stets anzunehmen in den Fällen, in denen eine Verwechslungsgefahr besteht. Auf
Grund der gleichen Maßstäbe für die Verwechslungsgefahr für § 12 BGB sowie
das Markenrecht wäre in den Fällen der festgestellten Verwechslungsgefahr das
MarkenG einschlägig, womit 12 BGB nicht anwendbar wäre. Für eine Verletzung des § 12
BGB reicht hingegen jede
Interessenverletzung aus, somit auch eine solche, die den Tatbestand der
Verwechslungsgefahr noch nicht erfüllt. Diese solle vor allem für das
Vorliegen der Identitäts- Zuordnungsverwirrung gelten[92].
Dem ist jedoch einschränkend
entgegenzuhalten, dass Unternehmen nur Verletzungen geschäftlicher Interessen
im Rahmen des § 12 BGB beanspruchen könnten,
was sich in der Fallgestaltung auf das Vorliegen einer konkreten
Verwechslungs- oder Verwässerungsgefahr beschränkte[93].
Am Beispiel des “Gummibärchenfalles”
würde dies zu folgendem Resultat führen: Durch
die Reservierung und Benutzung der Internet-Domain “beck.de” für Gummibärchen
würde eine Zuordnungsverwirrung mit der Firma “C. H.Beck” des Verlages
hervorgerufen werden. Aufgrund der technischen Gegebenheiten des Internet wäre
somit die Internet-Domain “beck.de” für den Verlag gesperrt. Es besteht
aber gerade ein Interesse des Verlages an der Präsenz im Internet. Somit würden
mit der Sperrwirkung durch die Internet-Domain “beck.de” die
wirtschaftlichen Interessen des Verlages C. H.Beck verletzt[94]. Hieraus folgt, dass der Verlag gegen den Gummibärchenhersteller
aus § 12 BGB vorgehen könnte. Folglich ist der Schutz des § 12 BGB in
speziellen Fällen weitreichender als die Anspruchsgrundlagen des Markenrechts[95]. Fraglich
ist jedoch, ob das bloße Vorliegen der Verletzung eigener Interessen ausreichen
kann, um gegen den Störer der eigenen Interessen vorgehen zu können. Hier
ist zu erforschen, ob der Verwender der Internet-Domain ein berechtigtes
Interesse an der Verwendung der Internet-Domain hat. Ein
solches berechtigtes und somit schutzwürdiges Interesse ist stets anzunehmen,
wenn der Verwender der Internet-Domain seinen eigenen Namen verwendet. Hier
gilt der Grundsatz, dass niemand daran gehindert werden darf, sich unter seinem
Namen im geschäftlichen Verkehr zu betätigen - § 12 BGB wäre dann nicht
anwendbar. Wer aber keinerlei
Rechte an dem als Internet-Domain verwendeten Namen oder Bezeichnung hat, kann
sich nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen, weshalb § 12 BGB anwendbar wäre.
Im “Gummibärchenfall” bedeutete dies,
dass, wenn der Hersteller seinen Namen verwenden würde, der Grundsatz: “Wer
zuerst kommt, mahlt zuerst” und nicht § 12 BGB zur Anwendung kommt (infolge
berechtigten Interesses). Hätte
der Hersteller jedoch keine Rechte am Namen "Beck", so könnte der
Verlag von ihm nach § 12 BGB die Unterlassung der Benutzung der Domain
“beck.de” für Gummibärchen verlangen[96].
Erfolgt die Verwendung eines bekannten
Marke oder geschäftlichen Bezeichnung in besonders unlauterer Art und Weise, so
kann auch § 1 UWG einschlägig sein[97].
4. Gleichnamigkeit im Internet
Der
Grundsatz, dass niemand daran gehindert werden darf, seinen Namen redlich im
Geschäftsverkehr zu gebrauchen, ist ausdrücklich in § 23 Nr. 1 MarkenG ausdrücklich
kodifiziert[98].
Demnach hat der Inhaber einer Marke nicht
das Recht einem Dritten zu untersagen, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr
zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Im Internet ist dies auch auf die
Internet-Domains anzuwenden, auch wenn hierbei der Tatbestand einer
Verwechslungsfähigkeit mit einer älteren Marke oder geschäftlichen
Bezeichnung besteht[99].
Es wird dieser Auffassung
entgegengehalten, dass die in §§ 18 und 19 HGB enthaltenen Vorschriften zur
Namensträgerschaft infolge der freien Wählbarkeit der Internet-Domain nicht
anwendbar sind und somit § 23 Nr. 1 MarkenG auf frei wählbare Domainnamen
nicht anwendbar sei. Diese
Auffassung ist wohl als zu weit einschränkend zu verstehen. § 23 Nr. 1 MarkenG
soll vielmehr zum Ausdruck bringen, dass niemand an der "lauteren Nutzung
seines Namens" im geschäftlichen Verkehr gehindert werden darf[100].
Diese Privilegierung tritt jedoch nur bei
lauterer Nutzung ein. Die
Lauterkeit ist aber in den Fällen der Verwechselbarkeit nur anzunehmen, wenn
der Benutzer alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um die
Verwechslungsgefahr zu minimieren. Folglich
wird es für den Prioritätsjüngeren zumutbar sein, unterscheidungskräftige
Zusätze in seine Internet-Domain aufzunehmen[101].
Zusammenfassend ist festzustellen, dass
eine Anwendung des Namensrechtes nach § 12 BGB sowie die Anwendung des § 23
MarkenG lediglich in den Fällen möglich ist, in denen das Markenrecht (§§ 14
ff MarkenG) nicht anwendbar ist. Von
einer generellen Anwendbarkeit des Namensrechtes auf Internet-Domains ist jedoch
aus praktischen Gründen abstand zu nehmen. Würde jede Internet-Domain § 12
BGB unterliegen, wäre auf Dauer keine Vergabe von weiteren Internet-Domain mehr
möglich. Somit sollte die
Anwendung des Namensrechts auf Internet-Domains nur in den oben genannten Fällen
angewendet werden.
V. Die Grenzen der Anwendung des deutschen Markengesetzes
Das Vorgehen gegen ähnliche und identische Internet-Domains kann unter dem Aspekt der geographischen TLD-Zuordnung Probleme aufwerfen. Die Fallkonstellation, dass der Inhaber der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung eine Internet-Domain unter der TLD “.de” anmelden will und unter der TLD “.de” ein anderer unter dieser Marke eine identische oder ähnliche Internet-Domain angemeldet hat, ist unproblematisch. Wer unter der TLD “.de” eine Internet-Domain reservieren oder benutzen will, muss zuerst bei Antragstellung bei “DE-NIC” einen Wohnsitz in der BRD nachweisen. Hieraus folgt, dass unstreitig deutsches Recht und deutsche Gerichtsbarkeit zuständig sind. Problematisch wird es jedoch mit der Anwendung des MarkenG in Bezug auf alle anderen TLD (z.B.: .com; .fr; usw.). Hierfür gibt es drei denkbare Fallkonstellationen:
1. Zusammentreffen von Marken mit identischer SLD bei TLD “.com”
Die TLD “.com” weist, wie bereits festgestellt, den Internetnutzer darauf hin, dass es sich um ein kommerzielles Angebot handelt und der Anbieter wahrscheinlich international oder aber auch nur in den USA Waren und Dienstleistungen anbietet. Trotzdem ist diese .com-Domain auch in Deutschland abrufbar, unabhängig davon, ob das Angebot auf den deutschen Markt abzielt oder nicht. Wie weit ein deutscher Markeninhaber gegen eine international und in Deutschland abrufbare .com-Domain vorgehen kann, richtet sich nach der Reichweite und Zielrichtung des .com-Domain-Inhabers. Es wird nun von der Lehre und der Rechtsprechung vorgeschlagen, diese Fälle anhand der Tampax-Entscheidung des BGH[102] zu betrachten. Deutsches Recht fände danach Anwendung, wenn das Produkt im Wege der regelmäßigen Einfuhr nach Deutschland verbracht würde und die Werbung sich auf ein Produkt bezöge, das auch in Deutschland erhältlich ist. Legt man diese Entscheidung zugrunde, so wäre deutsches Recht bereits dann nicht auf eine mit einer deutschen Marke identische .com-Domain anwendbar, wenn das Angebot hinter dieser .com-Domain nicht auf den deutschen Markt abzielte. Fraglich ist jedoch, wie zu verfahren ist, wenn das Internet-Angebot auch auf den deutschen Markt abzielt, jedoch weltweit gültig ist und bzgl. des Domaininhabers in mehreren Ländern der Erde Markenrechte bestehen[103]. In diesen Fällen gehen sowohl die Rspr. als auch die Lehre davon aus, dass - ausgenommen die Fälle der unlauteren Benutzung bei zentrierter wirtschaftlichen Aktivität in Deutschland - es nicht sachgerecht wäre, dem Inhaber einer lediglich nationalen Marke wegen eines einzelnen nationalen Markenrechts die Nutzung einer weltweit geltenden und lautererweise genutzten Internet-Domain zu untersagen. Selbiges gilt sowohl für international agierende deutsche Unternehmen als auch in den Fällen, in denen eine prioritätsältere Domainanmeldung blockiert wird[104]. Das Recht des Markeninhabers findet seine Grenzen im Territorium, für das die Marke gilt, in der Priorität der Domain-Benutzung und in einem offensichtlich lauteren Internet-Auftritt des prioritätsälteren Inhabers der .com-Domain. Das Prioritätsprinzip des traditionellen Markenrechts gilt ebenso im Domain-Kennzeichenrecht[105].
2. Zusammentreffen von Marken mit ähnlicher SLD bei TLD “.com”
Sollte das deutsche Markenrecht überhaupt anwendbar sein (siehe Tampax-Entscheidung), so finden die Rechte des Markeninhabers ihre Grenzen in dem Territorium, für das die Marke geschützt ist, als auch in der lauteren Benutzung durch den Inhaber der .com-Domain. Etwas anderes würde somit nur gelten, wenn die ähnliche .com-Domain bewusst und gezielt in unlauterer Absicht gewählt wurde[106]. Ansonsten scheiden markenrechtliche Ansprüche aus.
3. Zusammentreffen von Marke mit identischer oder ähnlicher SLD bei ausländischer TLD
Die ausländische TLD indiziert grundsätzlich, auf welchen Markt das Angebot abzielt bzw. in welchem Land das Angebot bestimmungsgemäß abgerufen werden soll. Unter Zugrundelegung der Tampax-Entscheidung ist deutsches Recht auf Internet-Domain mit ausländischer TLD nicht anwendbar[107]. Als Ausnahme kommt nur in Betracht, dass eine ausländische TLD bewusst und gezielt in unlauterer Absicht benutzt wird und das dahinter verborgene Angebot auf den deutschen Markt abzielt. Ansonsten scheitern Unterlassungsansprüche des deutschen Markeninhabers bereits am Territorialitätsprinzip des Markenrechts[108].
VI. Schlussbetrachtung
Ausgehend von der Grundfunktion der Domainnamen als Adressierungskode und den damit einhergehenden technischen Besonderheiten stellt sich die Frage, ob für die Anwendung des Markenrechts besondere Maßstäbe Anwendung finden sollten. Eine Internet-Domain blockiert innerhalb einer TLD zwingend alle entsprechenden Buchstaben und Zahlenkombinationen, wenn sie ihre Adressfunktion erfüllen soll. Es wird argumentiert, dass allein deshalb eine größere Annäherung als im klassischen Kennzeichenrecht zugestanden werden müsse. Eine andere Meinung versucht, die Problematik vollständig über § 12 BGB oder § 23 MarkenG zu lösen und das Markenrecht als solches außen vor zu lassen. Das Sonderschutzrecht für besonders bekannte Marken wird hingegen kaum in solche Überlegungen einbezogen[109]. Die Anwendbarkeit des MarkenG auf Probleme innerhalb der TLD “.de” ist unstreitig. Die Frage ist daher, ob Einschränkungen oder Ausweitungen des traditionellen Markenrechts nötig sind. Wie die vorangegangenen Ausführungen gezeigt haben, besteht, bis auf leichte Modifikationen in der Anwendung des Markenrechts bzgl. der Internet-Domain, kein Bedarf für nennenswerte Ausweitungen oder Einschränkungen des Markenrechts. Es sollten aber einige andere Überlegungen einfließen. Derzeit wird die Gesamtzahl der Internetnutzer auf 800 000 000 (achthundert Millionen) weltweit geschätzt. Allein die angemeldeten Internet-Domain werden weltweit auf ca. 40 Millionen und mehr geschätzt. Wie soll unter diesen Bedingungen ein wirksamer Markenschutz gewährleistet sein? Das Internet wächst ständig (täglich). In Deutschland werden täglich ca. 10000 Neureservierungen bei “DE-NIC” registriert. Allein durch das Territorialitätsprinzip des Markenrechts ist das deutsche MarkenG auf eine rein innerdeutsche Anwendung beschränkt, und andere Staaten lösen ihre markenrechtlichen Probleme ebenso für sich allein. Eine territoriale Abgrenzung der Konflikte scheint jedoch unmöglich[110]. Hierzu wären neue internationale Regelungsmechanismen und Werkzeuge nötig. Die Lösung der anstehenden Probleme ist jedoch nicht im nationalen Alleingang zu bewältigen. Ein Ansatz könnte sich diesbezüglich aus der Rechtsangleichung innerhalb der EU ergeben, jedoch scheinen diese Lösungsansätze angesichts der schon im traditionellen Markenrecht bestehenden innereuropaischen Spannungen noch in weiter Ferne zu liegen. Es muss daher Aufgabe sowohl der Lehre, der Rechtsprechung als auch des Gesetzgebers sein, entsprechende Lösungswege unter Berücksichtigung der ständigen technischen Weiterentwicklung zu finden. Allein unter Berücksichtigung der Wachstumsraten im Internet sollte diese Aufgabe so bald wie möglich in Angriff genommen werden.
[1]vgl. Joller MarkenR 10/2000, S. 341
[2]vgl. Nordemann, NJW 1997, 1891f
[3]vgl. Fezer in WRP 7-8/2000, S. 670
[4]ders. S. 670, 673
[5]Nordemann, NJW 1997, S. 1891ff
[6]vgl. Bettinger GRUR Int. 1997, 409; Fezer, § 3 Rn. 307
[7]LG Mannheim NJW, 1996, 2736
[8]vgl. Kur, CR 1996, 591; vgl. OLG Hamburg, GRUR 1983, 191
[9]vgl. Kur, CR 1996, 590f
[10] vgl. Ilzhöfer Rn. 83
[11] vgl. Nordemann, NJW 1997, 1893
[12] ders.a.a.O.
[13] ders. a.a.O.
[14] vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, § 9 Rn. 11ff; vgl. Fezer §14 Rn. 103ff
[15] vgl. Fezer § 14, Rn. 74
[16] vgl. Joller MarkenR 10/2000 S. 343
[17] vgl. Ingerl/Rohnke, § 14 Rn. 145ff
[18] vgl. Joller MarkenR 10/2000 S. 343
[19] vgl. Fezer § 14 Rn. 79, 83
[20] Ilzhöfer, Rn. 111
[21] ders. a.a.O.
[22] vgl. BGH GRUR 66, 493
[23] vgl. BGH GRUR 85, 461
[24] vgl. BGH GRUR 92; 130
[25] Ilzhöfer, Rn. 111
[26] ders. a.a.O.
[27] ders. a.a.O.
[28] ders. a.a.O.
[29] Ilzhöfer, Rn. 111
[30] ders. a.a.O.
[31] siehe auch Joller Verwechslungsgefahr, S. 167ff
[32] vgl. EuGH GRUR, 1999, 734
[33] im Erg. Joller in MarkenR 10/2000 S. 344
[34] Ilzhöfer, Rn. 83
[35] vgl. LG Düsseldorf CR 1998, 165 - epson.de
[36] vgl. Joller MarkenR 10/2000 S. 345
[37] ebenso Apel/Große-Ruse WRP, 2000, 816
[38] ders. a.a.O.
[39] Kur, CR 1996 590, 593
[40] vgl. Jaeger-Lenz in K&R 1/1998 S. 13
[41] vgl. Nordemann NJW 1997, 1894
[42] vgl. Hoeren in Becker: S. 99
[43] vgl. Joller in MarkenR 10/2000 S. 343ff
[44] vgl. Ubber, WRP 1997, 505
[45] Hoeren in Becker: Rn. 50, 56
[46] vgl. Joller MarkenR 10/2000 S. 346
[47] ders. a.a.O.
[48] vgl. Kur Internet, 347
[49] vgl. Joller Verwechslungsgefahr, 231ff
[50] vgl. LG Düsseldorf vom 21. Juli 1999, 34 O 56/99- donline.de
[51] vgl. Schmieder, NJW 1992, 1295; Jaeger-Lenz, K&R 1998, S. 13
[52] LG Berlin vom 9. Juni 1998, 15 O 79/98- d-tel.de
[53] vgl. Bücking, Rn. 160ff; krit. Koch, 506
[54] ähnl. Joller in MarkenR 10/2000 S. 347
[55] vgl. BGH NJW 1996, 744
[56] vgl. Nordemann, NJW 1997, S. 1894
[57] vgl. BGH NJW-RR 1995, 357
[58] vgl. Poeck, in Schwarz, 4-2.2, S. 17
[59] BGH GRUR 1959, 182; BGH GRUR 1991, 863
[60] BGH GRUR 1985, 550 mit Anmerkung Tilmann
[61] vgl. Fezer § 14 Rn. 415ff; Ingerl/Rohnke § 14, Rn. 466ff
[62] EuGH GRUR Int. 2000, 73
[63] krit. Kur, CR 1996, 594
[64] vgl. Joller MarkenR 10/2000 S. 348
[65] vgl. Ingerl/Rohnke § 14, Rn. 498
[66] vgl. Fezer, § 1 Rn. 426
[67] vgl. Ingerl/Rohnke § 14 Rn. 503
[68] Wegner, CR 1999, 256
[69] vgl. Kur, Internet 352
[70] vgl. Bettinger, GRUR Int. 1997, 413
[71] OLG München CR 1998, 556; OLG Karlsruhe WRP 1998; LG Mannheim WRP 1998, 920
[72] vgl. Fezer, § 14 Rn. 427
[73] Ingerl/Rohnke § 14 Rn. 50 angelehnt an BGH GRUR 1987, 711, 713
[74] vgl. Hoeren, Rechtsfragen Rn. 55; Völker/Weidert WRP 1997, 659
[75] vgl. Bettinger GRUR Int. 1997, 412
[76] LG München I CR 1997, 540 für konkrete Beeinträchtigungsgefahr; OLG München CR 1998, 556 gegen konkrete Beeinträchtigungsgefahr
[77] vgl. Fezer, § 14 Rn. 424
[78] vgl. Ingerl/Rohnke § 14, Rn. 520
[79] vgl. Joller MarkenR 10/2000 S. 349
[80] vgl. Joller in MarkenR 10/2000 S. 349
[81] ders. a.a.O.
[82] vgl. Fezer, § 14, Rn. 428
[83] OLG München CR 1998, 556
[84] vgl. Kur, CR 1996, 593
[85] dieselbe a.a.O.
[86] Palandt/Heinrichs § 12 Rn. 9f; zust. Freitag in MA, 1996, 495ff
[87] vgl. Nordemann, NJW 1997, 1895; Kur, CR 1996, 593ff
[88] siehe oben
[89] Palandt/Heinrichs § 12 Rn. 24
[90] vgl. Kur CR 1996, 593; zust. Bücking, NJW 1997, 1886 ff
[91] vgl. Nordemann NJW 1997, 1896
[92] vgl. Palandt/Heinrichs § 12 Rn. 28
[93] vgl. Poeck in Schwarz: 4-2.2, S. 33
[94] vgl. Nordemann NJW 1997, 1896
[95] a.A. Poeck in Schwarz: 4-2.2, S. 33
[96] vgl. Nordemann in NJW 1997, 1896
[97] vgl. Kur, CR 1996, 325
[98] BGH NJW-RR 1993, 935
[99] vgl. Nordemann NJW 1997, 1895
[100] vgl. Gesetzesbegründung zu § 23 MarkenG, BlPMZ 1994 Sonderheft, 74
[101] vgl. Nordemann NJW 1997, 1895; BGH NJW-RR 1990, 620
[102] BGH GRUR 1971, 153
[103] vgl. Jaeger-Lenz, K&R 1998, S. 15; vgl. Kur, WRP 2000, 935
[104] vgl. Jaeger-Lenz, K&R 1998 S. 15
[105] ders. a.a.O.
[106] vgl. Jaeger-Lenz, K&R 1998, S. 15
[107] vgl. ders. a.a.O.
[108] vgl. ders. a.a.O.; zur Gesamtthematik: Lehmann in WRP, 2000, 948f
[109] ähnlich im Ergebnis: Joller MarkenR 10/2000 S. 350
[110] so auch Kur, CR 1996, 594