Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

PD Dr. A. Hartmann

1. (Ferien-)Hausarbeit

Wintersemester 2001/02

HU Berlin


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Sachverhalt

S hat in Erfahrung gebracht, dass der Gastwirt G jede Nacht seine Einnahmen zum Nachttresor seiner Bank bringt. Er beschließt, dem G aufzulauern und ihm das Geld abzunehmen. Mit einem Gummiknüppel bewaffnet, wartet S, hinter einem Gebüsch versteckt, auf G. Als dieser vorbeikommt, springt S hinter dem Gebüsch hervor und schlägt dem ahnungslosen G den Gummiknüppel über den Kopf. da G bewusstlos zusammenbricht, kann S das Geld ohne Schwierigkeiten abnehmen. Als S sich davon überzeugt hat, dass G gleich wieder das Bewusstsein erlangen wird, verläßt er eilends den Tatort.

Auf dem Nachhauseweg sieht S eine Tasche auf einer Parkbank liegen. Er glaubt, dass der Besitzer der Tasche nur ganz kurz hinter ein Gebüsch gegangen ist. In Wirklichkeit hat der Besitzer die Tasche vergessen; er weiß auch nicht mehr, wo sie sich befindet. S nimmt die Tasche an sich, weil er zu Recht Geld in ihr vermutet, und er geht weiter. Anschließend nimmt S das Geld aus der Tasche und steckt es ein. Die Tasche wirft er – wie er es von vornherein vorgehabt hat - weg.

Zuhause angekommen erzählt S seiner Freundin F ganz stolz von seinen Taten. F reagiert aber ganz anders, als S erwartet hat. Sie macht S heftige Vorwürfe und droht, ihn zu verlassen. Voller Zorn über diese unerwartete Reaktion, aber ohne Tötungsvorsatz, versetzt S der F einen wuchtigen Faustschlag gegen die Schläfe. F stürtzt zu Boden und bleibt bewußtlos liegen. Als F auch nach einiger Zeit das Bewußtsein nicht wiedererlangt, ruft S einen Krankenwagen, der F in ein Krankenhaus bringt. Der behandelnde Arzt (A) erkennt in Folge einer durch Übermüdung zu erklärende Nachlässigkeit nicht, dass F durch den Faustschlag eine Gehirnblutung erlitten hat. Wenn A dies sofort erkannt hätte, wäre die F gerettet worden; so aber starb sie drei Tage später.

In einem Rechtsgutachten ist zu prüfen, wie sich S strafbar gemacht hat ? 

Gegen S wird das gerichtliche Hauptverfahren eröffnet. In der Hauptverhandlung legt der Vertreter er Staatsanwaltschaft zum beweis für die Brutalität des S gegenüber der F das Krankenblatt des behandelnden Arztes (A) vor. Darin ist von einem „Schlag von großer Wucht und besonderer Rohheit“ die Rede. A hat das in seinem Gewahrsam befindliche Krankenblatt auf schriftliche Anforderung der Staatsanwaltschaft „unter Protest“ herausgegeben. Das Schreiben der StA enthielt – ohne weitere Belehrungen – den Hinweis, dass das Krankenblatt als Beweismittel in einem Strafverfahren gegen S von Bedeutung sei und dass im Weigerungsfall ein Ordnungsgeld verhängt werden könne.

Die Verteidigerin des S widerspricht der Verwertung der Urkunde. A hätte das Krankenblatt herausgeben dürfen. Nunmehr ruft das Gericht den A als Zeugen auf. Nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht als Arzt erklärt dieser, dass auch gegen ihn wegen des Todes an seiner Patienten F ermittelt werde, er wolle sich daher vorläufig nicht äußern. Er wird ohne weiter Befragung entlassen. Daraufhin beantragt die Staatsanwaltschaft die Verlesung des Krankenblattes. Die Verteidigerin des S widerspricht abermals.