Einführungsgesetz zum Scheckgesetz
[Auszug]

vom 14.August 1933
Stand: 17.Juli 1985

Art. 1

(1) Der Reichsminister der Justiz bestimmt den Zeitpunkt, mit dem das Scheckgesetz in Kraft tritt. Jedoch treten die Art. 37, 38 über den gekreuzten Scheck erst in einem späteren Zeitpunkt in Kraft, der von dem Reichsminister der Justiz bestimmt wird.

Art. 3 Bis zum Inkrafttreten der Artikel 37, 38 des Scheckgesetzes werden die im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.
Art. 5

(1) Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften des Scheckgesetzes verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des neuen Scheckgesetzes. 
(2) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, nähere Vorschriften zu erlassen.

Art. 8 Wird die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, die im Ausland zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Scheck vorzunehmen ist, durch eine dort erlassene Vorschrift behindert, so kann der Reichsminister der Justiz bestimmen, dass die Rechte ungeachtet der Versäumung bestehen bleiben, sofern die Handlung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass bei einer solchen Verhinderung nach einer bestimmten Frist Rückgriff genommen werden kann, ohne dass es der Vornahme der Handlung bedarf.

 

Für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgeführten Vorschriften wird nicht garantiert bzw. gehaftet.

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