Einführungsgesetz
zum Wechselgesetz
[Auszug]
vom 21.Juni 1933
Stand: 17.Juli 1985
| Art. 1 |
(1) Der Reichsminister der Justiz bestimmt den Zeitpunkt,
mit dem das Wechselgesetz in Kraft tritt. |
| Art. 3 | (1) Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften der Wechselordnung verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Wechselgesetzes. (2) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, nähere Vorschriften zu erlassen. |
| Art. 5 |
2Wird die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, die im
Ausland zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel vorzunehmen
ist, durch eine dort erlassene Vorschrift verhindert, so kann der Reichsminister
der Justiz bestimmen, dass die Rechte ungeachtet der Versäumung bestehen
bleiben, sofern die Handlung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses
nachgeholt wird. |
Für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgeführten Vorschriften wird nicht gehaftet.