Einführungsgesetz zum Wechselgesetz
[Auszug]

vom 21.Juni 1933
Stand: 17.Juli 1985

Art. 1

(1) Der Reichsminister der Justiz bestimmt den Zeitpunkt, mit dem das Wechselgesetz in Kraft tritt. 
(2) gegenstandlos 
(3) Die Vorschriften der Wechselordnung treten mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Teile des Wechselgesetzes außer Kraft.

Art. 3 (1) Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften der Wechselordnung verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Wechselgesetzes. (2) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, nähere Vorschriften zu erlassen.
Art. 5

2Wird die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, die im Ausland zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel vorzunehmen ist, durch eine dort erlassene Vorschrift verhindert, so kann der Reichsminister der Justiz bestimmen, dass die Rechte ungeachtet der Versäumung bestehen bleiben, sofern die Handlung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird.
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In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass bei einer solchen Verhinderung nach einer bestimmten Frist Rückgriff genommen werden kann, ohne dass es der Vornahme der Handlung bedarf.

 

Für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgeführten Vorschriften wird nicht gehaftet.

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