Einführungsgesetz
zur Zivilprozessordnung
[Auszug]
vom 30.Januar 1877
Stand: 31.August 1998
| § 1 |
Die Zivilprozessordnung tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. |
| § 2 | Das Kostenwesen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird für den ganzen Umfang des Reichs durch eine Gebührenordnung geregelt. |
| § 3 |
(1) Die
Zivilprozessordnung findet auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören. (2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann dieselbe ein abweichendes Verfahren gestatten. |
| § 4 | Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem Gegenstand oder der Art des Anspruchs der Rechtsweg zulässig ist, darf aus dem Grunde, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Korporation beteiligt ist, der Rechtsweg durch die Landesgesetzgebung nicht ausgeschlossen werden. |
| § 7 | (1)
1Ist in einem Land
aufgrund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landgericht errichtet, so
entscheidet in den Fällen des § 546 der Zivilprozessordnung das
Oberlandesgericht mit der Zulassung gleichzeitig über die Zuständigkeit für
die Verhandlung und Entscheidung der Revision. 2Die Entscheidung ist für das
Revisionsgericht bindend. (2) 1In den Fällen der §§ 547, 554b und 566a der Zivilprozessordnung ist die Revision bei dem obersten Landesgericht einzulegen. 2Die Vorschriften der §§ 553, 553a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3Das oberste Landesgericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung der Revision. 4Erklärt es sich für unzuständig, weil der Bundesgerichtshof zuständig sei, so sind diesem die Prozessakten zu übersenden. (3)Die Entscheidung des obersten Landesgerichts über die Zuständigkeit ist auch für den Bundesgerichtshof bindend. (4) Die Fristbestimmung im § 555 der Zivilprozessordnung bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins der mündlichen Verhandlung an den Revisionsbeklagten. (5) Wird der Beschluss des obersten Landesgerichts, durch den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt wird, dem Revisionskläger erst nach Beginn der Frist für die Revisionsbegründung zugestellt, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses der Lauf der Frist für die Revisionsbegründung von neuem. (6) Die vorstehenden Vorschriften sind auf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519b Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2, des § 568a und des § 621e Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. |
| § 8 | (1) Die Parteien
können sich in den in § 7 Abs. 2 genannten Fällen bis zur Entscheidung des
obersten Landesgerichtes über die Zuständigkeit auch durch einen bei einem
Landgericht, Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen. (2) Die Zustellung der Abschrift der Revisionsschrift an den Revisionsbeklagten und die Bekanntmachung des Termins zur mündlichen Verhandlung an die Parteien erfolgt gemäß § 210a der Zivilprozessordnung. |
| § 9 | Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte. |
| § 11 | Die Landesgesetze können bei Aufgeboten, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, die Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Aufgebotsverfahren ausschließen oder diese Bestimmungen durch andere Vorschriften ersetzen. |
| § 12 | Gesetz im Sinne der Zivilprozessordnung und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm. |
| § 13 | (1) Die prozessrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden durch die Zivilprozessordnung nicht berührt. |
| § 14 | (1) Die prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des § 3 nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in der Zivilprozessordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt wird, dass sie nicht berührt werden. |
| § 15 | Unberührt bleiben: 1. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Einstellung des Verfahrens für den Fall, dass ein Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten entsteht; 2. die landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei Streitigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entschädigung wegen derselben betreffen; 3. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung, wegen Geldforderungen gegen einen Gemeindeverband oder eine Gemeinde, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden; 4. die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen auf die Zwangsvollstreckung gegen einen Rechtsnachfolger des Schuldners, soweit sie in das zu einem Lehen, mit Einschluss eines allodifizierten Lehens, zu einem Stammgute, Familienfideikommiss oder Anerbengute gehörende Vermögen stattfinden soll, die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen einen Erben des Schuldners entsprechende Anwendung finden. |
| § 16 |
Unberührt bleiben: |
| § 17 | (1) Die Beweiskraft
eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den Ablauf einer Zeitfrist nicht
gebunden. (2) Abweichende Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die zur Eintragung in das Grund- oder Hypothekenbuch bestimmten Schuldurkunden bleiben unberührt, soweit sie die Verfolgung des dinglichen Rechts betreffen. |
| § 19 | (1) Rechtskräftig im
Sinne dieses Gesetzes sind Endurteile, welche mit einem ordentlichen
Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können. (2) Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigen Rechtsmittel anzusehen, welche an eine von dem Tage der Verkündung oder Zustellung des Urteils laufende Notfrist gebunden sind. |
| § 25 | Der in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommene Erlaubnisinhaber steht im Sinne der § 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 133 Abs. 2, §§ 135, 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 2, § 183 Abs. 2, §§ 198, 212a, 317 Abs. 4 Satz 2, § 397 Abs. 2, § 811 Nr. 7 der Zivilprozessordnung einem Rechtsanwalt gleich. |
Für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgeführten Vorschriften wird nicht gehaftet.