Personalausweisgesetz
[Auszug]

vom 21.April 1986
Stand: 30.Juli 1996

§ 1

(1) 1Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Pass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. 2Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden. 3Der Pflicht zum Besitz eines Personalausweises unterliegt nicht, wer einen zur Personenfeststellung bestimmten Ausweis der Deutschen Demokratischen Republik besitzt.

§ 2 (1) 1Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. 2Bei Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer der Personalausweise fünf Jahre. 3Vorläufige Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt. 4Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. 5Der neue Ausweis erhält eine neue Seriennummer.
§ 5 (1)Ordnungswidrig handelt, wer
1. vorsätzlich oder leichtfertig es unterlässt, für sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist,
2. es unterlässt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, oder
3. gegen das Verbot
   a) der Verwendung der Seriennummer gemäß § 4 Abs. 2 oder
   b) der Verwendung des Personalausweises zum automatischen 
       Abruf personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 oder
   c) der Verwendung des Personalausweises zur automatischen 
       Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3
       verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 6 Die Berliner behelfsmäßigen Personalausweise gelten bis auf weiteres als Personalausweise im Sinne des § 1.

 

Für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgeführten Vorschriften wird nicht gehaftet.

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